\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
I 2021 56
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 14. Januar 2022
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
\n Vorinstanz,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallkausalität)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1961) war seit dem 1. August 1990 bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 5. Oktober 2018 als Lenker eines in Kolonne stehenden Motorfahrzeuges einen Heckauffahrunfall erlitt und sich am darauf folgenden Tag in ärztliche Behandlung begab (vgl. Vi-act. 1).
\n B. Als Folge dieses Auffahrunfalls wurde bei A.________ eine HWS-Distorsion Grad II diagnostiziert (vgl. Vi-act. 4) sowie eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bis 21. Dezember 2018 attestiert (vgl. Vi-act. 2/6/10/12). Ab dem 22. Dezember 2018 bis 21. Mai 2021 schwankte seine Arbeitsunfähigkeit zwischen 10% und 100%; am 22. Mai 2021 erreichte er wieder die volle Arbeitsfähigkeit (vgl. Vi-act. 159). Die Suva erbrachte die gesetzliche Versicherungsleistung bzw. richtete Taggeld aus und erbrachte die diesbezüglichen Heilbehandlungen (vgl. Einspracheentscheid vom 3.8.2021, S. 2 lit. B i.V.m. Verfügung vom 14.1.2021 S. 1).
\n C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 stellte die Suva ihre Leistungen per 31.  Januar 2021 mangels adäquater Kausalität zwischen den noch bestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis vom 5. Oktober 2018 ein. Dagegen erhob A.________ am 12. Februar 2021 Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 3. August 2021 abgewiesen wurde.
\n D. Mit Eingabe vom 9. September 2021 (Postaufgabe: 10.9.2021) erhebt
\n A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 3. August 2021 (Postaufgabe: A-Plus) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz; er verlangt sinngemäss dessen Aufhebung bzw. eine über den 31. Januar 2021 hinaus fortdauernde Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 5. Oktober 2018.
\n E. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2021 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde - soweit darauf einzutreten sei - unter Bestätigung des Einspracheentscheides vom 3. August 2021. Der Beschwerdeführer nimmt mit Eingabe vom 8. November 2021 hierzu Stellung; gleichzeitig hält er an seiner Beschwerde vom 9. September 2021 fest.

\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 - bestätigt mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 3. August 2021 - stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 31. Januar 2021 ein mit der Begründung, aufgrund der medizinischen Abklärungen seien die noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar. Mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen bestehe denn auch kein Anspruch auf Ausrichtung weiterer Leistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 5. Oktober 2018 (vgl. Vi-act. 151 i.V.m. angefochtenem Einspracheentscheid vom 3.8.2021 lit. D-G).
\n 1.2 Mit Beschwerde vom 9. September 2021 rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine unzutreffende Sachverhaltsdarstellung insbesondere hinsichtlich seines Gesundheitszustandes; er habe vor dem Unfall keine gesundheitlichen Beschwerden gehabt; es würden unfallkausale Beschwerden vorliegen, weshalb die Vorinstanz auch weiterhin leistungspflichtig sei.
\n 1.3 Das vom Beschwerdeführer am 5. Oktober 2018 erlittene Unfallereignis (Auffahrunfall) mit HWS-Distorsion ist ebenso unbestritten wie die hieraus folgende Leistungspflicht der Vorinstanz. Streitig und nachfolgend zu beurteilen ist demgegenüber einzig und allein, ob die Vorinstanz zu Recht den Fall abschloss und die Leistungen mangels adäquater Kausalität zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 5. Oktober 2018 per 31. Januar 2021 eingestellt hat.
\n 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (