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\n \n \n I 2021 62
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| \n Entscheid vom 17. November 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n C.________ Versicherungen, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1959) ist seit dem Jahr 2011 im Alterszentrum D.________, als Pflegehelferin SRK tätig und als solche bei der C.________ (nachfolgend Vorinstanz) obligatorisch unfallversichert. Mit Unfallmeldung UVG vom 9. März 2020 (Posteingang) wurde der Vorinstanz ein Unfallereignis angezeigt, wonach A.________ am 15. Februar 2020 einem Bewohner von hinten aus dem Rollstuhl geholfen habe. Der Bewohner sei vor ihr gestanden und habe eine ruckartige Bewegung nach hinten gemacht. Beide seien rückwärts umgefallen. Dabei sei bei A.________ ein Rückenknochen gebrochen (Vi-act. 2 S. 2). Die Vorinstanz teilte am 10. März 2020 gegenüber der Arbeitgeberin (sowie in Kopie an A.________) mit, sobald die Akten vervollständigt seien, würde sie ihren Entscheid betreffend Übernahme dieses Ereignisses mitteilen (Vi-act. 6); gleichentags hatte die Vorinstanz A.________ einen Fragebogen zugestellt, welcher von dieser beantwortet wurde und am 18. März 2020 bei der Vorinstanz einging. Gemäss Arztzeugnis UVG vom 13. März 2020 war A.________ vom 15. Februar 2020 bis 18. Februar 2020 im Spital E.________ bei der Diagnose \"Frische Deckplatten-Impression-Fx LWK 3\" hospitalisiert, wobei der Unfallhergang wie folgt beschrieben wurde: \"Als Pflegefachfrau wollte einen Patienten heben. Dabei plötzlich heftige Schmerzen im Bereich der LWS gespürt\" (vgl. Vi-act. 10). Am 30. März 2020 erteilte die Vorinstanz Kostengutsprache für die Übernahme der Spitalkosten (Vi-act. 11).
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B. Nach \"nochmaliger Prüfung der Akten\" und Einholung einer Beurteilung ihres beratenden Arztes (Vi-act. 50) hielt die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Mai 2020 fest, die wegen einer Anstrengung beim Heben oder Tragen einer Last eintretenden Gesundheitsschädigungen würden nicht als Unfallereignisse anerkannt, es sei denn, es habe sich ursprünglich von aussen etwas Unvorhersehbares oder Unerwartetes ereignet. Den erstbehandelnden Ärzten gegenüber habe A.________ festgehalten, sie habe nach Heben eines Patienten einen stark einschiessenden Schmerz im LWS-Bereich verspürt. Folglich fehle ein solches Ereignis und der Begriff des ungewöhnlichen äusseren Faktors sei nicht erfüllt. Der beratende Arzt habe sodann festgestellt, dass die Beschwerden überwiegend wahrscheinlich vorwiegend auf eine Erkrankung zurückzuführen seien. Die Vorinstanz erkannte sodann:
\n Wir ziehen folglich unsere ursprüngliche Leistungszusprechung in Wiedererwägung und lehnen unsere Leistungspflicht im vorliegenden Fall ab. Jedoch kommen wir auf die bereits bezahlten Heilungskosten und Taggelder nicht zurück. Es ist uns aber nicht möglich, für weitere künftige oder noch offene Leistungen aufzukommen.
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C. Am 10. Juni 2021 erhob der Krankenversicherer von A.________ (vorsorglich) Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Mai 2020, zog diese indes nach eigenen Abklärungen am 7. Juli 2021 zurück (Vi-act. 54 und 59).
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D. Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Mai 2020 (Vi-act. 56), welche von der Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021 abgewiesen wurde (Vi-act. 60).
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E. A.________ lässt am 14. September 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren:
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\n - Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten;
\n - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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F. Mit Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2021 beantragt die Vorinstanz:
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\n - Die Beschwerde sei abzuweisen.
\n - Der Einspracheentscheid vom 19.07.2021 sei zu bestätigen.
\n - Es seien keine Kosten zu vergüten.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Die Vorinstanz lehnt ihre Leistungspflicht ab, da die von der Beschwerdeführerin beklagte Gesundheitsschädigung zum einen nicht auf einen Unfall nach