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\n \n \n I 2021 63
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| \n Entscheid vom 17. März 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. ________1991) hat von August 2007 bis Juli 2010 eine Ausbildung zur Kauffrau (Profil E) mit Fähigkeitszeugnis absolviert. Anschliessend arbeitete sie für die Firma C.________ (D.________ [Arbeitsort]), für die E.________ (D.________ [Arbeitsort]) sowie für die F.________ (G.________ [Arbeitsort], bis Juni 2017). Zeitweise hielt sie sich für Sprachaufenthalte im Ausland (Kanada/ Australien) auf; zudem erwarb sie weitere Diplome (für die englische Sprache und für den Informatik-Bereich, vgl. den Lebenslauf in IV-act. 9). A.________ wurde mehrmals durch eine ärztliche Verfügung vorübergehend fürsorgerisch in der Psychiatrischen Klinik H.________ untergebracht (am 9.7.2009 bis 10.7.2009 = IV-act. 26-2ff./18; am 22.1.2015 bis 13.2.2015 = IV-act. 26-5ff./18; am 11.10.2017 bis 12.10.2017 = IV-act. 26-10f./18).
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B. Am 27. November 2017 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zur Früherfassung ein, wonach A.________ an Epilepsie leide (vgl. IV-act. 1). Vom 17. bis 26. Oktober 2017 hielt sie sich erneut in der Klinik H.________ auf (vgl. IV-act. 23-8/18; siehe dazu auch VGE IV 2017 33 vom 25.10.2017). Am 15. Dezember 2017 unterzeichnete A.________ eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (IV-act. 12-8/9). Am 22. Dezember 2017 fand ein Abklärungsgespräch statt; dabei führte A.________ u.a. sinngemäss aus, dass sie seit dem 18. Lebensjahr an Epilepsieanfällen leide (zwischen mehrmals täglich bis 1x in drei Monaten), dass sie deswegen eine begonnene Ausbildung (Passerelle) an der Pädagogischen Hochschule habe abbrechen müssen, dass sie sich für Stellen bis maximal 80% bewerbe und dass sie sich für eine Stelle als Arzt- oder Spitalsekretärin interessiere, weil sie in diesem Bereich von Seiten des Arbeitgebers mehr Verständnis für ihre gesundheitliche Situation erwarte (IV-act. 13-2f./5).
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C. Am 16. Februar 2018 teilte die IV-Stelle mit, dass die Kosten für die Ausbildung zur Arzt- und Spitalsekretärin an der I.________ im Zeitraum vom 13. Januar 2018 bis 29. September 2018 im Betrag von Fr. 4'950.-- übernommen werden (IV-act. 28). Am 20. März 2018 unterzeichnete A.________
\n eine Eingliederungsvereinbarung mit einem Arbeitsversuch im Spital J.________ in K.________ auf der Basis eines Pensums von 50% (bis 30.9.2018, vgl. IV-act. 30). Die IV-Stelle gewährte Taggeldleistungen und ein Zehrgeld sowie übernahm die Reisekosten (vgl. IV-act. 32, 33). Der Arbeitsversuch wurde mit einer geplanten Steigerung des Pensums bis 31. Dezember 2018 verlängert (IV-act. 35, mit entsprechender Verlängerung des Taggeldanspruchs, IV-act. 41).
\n Es folgten Anstellungen im L.________ (28.1.2019 - 7.5.2019, vgl. ALK-act. 3-16/178) und in der Arztpraxis von Dr.med. M.________ (N.________, 1.9.2019 bis 15.10.2019, vgl. IV-act. 63-4/7 i.V.m. IV-act. 67-2/5 oben).
\n Am 9. August 2019 hatte die IV-Stelle festgehalten, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen worden seien und dass von einer rentenausschliessenden Eingliederung auszugehen sei (IV-act. 50).
\n Am 30. Oktober 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt werden (IV-act. 54).
\n Am 3. Dezember 2019 sowie am 25. Mai 2020 nahm Dr.med. O.________ (Allgemeinmedizin FMH/ RAD Zentralschweiz) zur medizinischen Aktenlage Stellung (IV-act. 57 und 75).
\n Am 25. Mai 2020 teilte A.________ telefonisch mit, dass ein anfangs Juni 2020 geplanter Operationstermin aufgrund der Corona-Situation verschoben worden sei (IV-act. 76).
\n Gemäss Mitteilung der IV-Stelle vom 8. Juli 2020 wurde die Arbeitsvermittlung beendet (IV-act. 81).
\n Am 16. September 2020 teilte die Schweizerische Epilepsie-Klinik (Klinik W.________, N.________) mit, in der invasiv durchgeführten prächirurgischen Epilepsiediagnostik hätten sich Hinweise auf einen bitemporalen Anfallsursprung ergeben, weshalb ein resektiver epilepsiechirurgischer Eingriff in kurativer Absicht nicht möglich sei (IV-act. 83-2/3 Ziff. 3).
\n Am 28. September 2020 äusserte sich der RAD-Arzt Dr.med. O.________ zum aktuellen Arbeitsfähigkeitsgrad (IV-act. 85).
\n Am 3. November 2020 erfolgte eine Haushaltsabklärung, welche u.a. ergab, dass A.________ ohne Gesundheitsschaden zu 100% erwerbstätig wäre (IV-act. 91).
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D. Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2020 kündigte die IV-Stelle an, dass ab 1. Juli 2020 ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente gewährt werde (IV-act. 100). Dagegen liess A.________ am 4. Januar 2021 Einwände erheben (IV-act. 105). Am 15. Januar 2021 teilte A.________ mit, dass sie bei der Firma P.________ ab 1. Februar 2021 zu 40% arbeiten könne (IV-act. 108). In einer Stellungnahme vom 16. Februar 2021 äusserte sich der RAD-Arzt Dr.med. O.________ zum zumutbaren Belastungsprofil (IV-act. 112). Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2021, welcher den ursprünglichen Vorbescheid vom 1. Dezember 2020 ersetzte, teilte die IV-Stelle mit, dass die halbe Rente ab 1. Oktober 2019 gewährt werde (IV-act. 115). Daraufhin äusserte sich der Rechtsvertreter von A.________ mit Eingabe vom 10. März 2021 (IV-act. 116).
\n Am 9. Juni 2021 teilte die IV-Stelle mit, dass die Kosten für eine begleitende Beratung im Hinblick auf die Erhaltung des aktuellen Arbeitsplatzes übernommen werden (IV-act. 126). Diese Unterstützung wurde am 8. Juli 2021 beendet (IV-act. 130). Am 12. Juli 2021 informierte der Rechtsvertreter von A.________, dass letzterer das Arbeitsverhältnis per 31. August 2021 gekündigt worden sei (IV-act. 131). Die IV-Stelle erklärte am 4. August 2021, dass die Kosten für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche übernommen werden (IV-act. 136).
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E. Am 25. August 2021 verfügte die IV-Stelle, dass A.________ ab 1. Oktober 2019 Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe (IV-Grad 56%).
\n Dagegen liess A.________ rechtzeitig am 20. September 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 25. August 2021 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin bereits ab Januar 2019 eine Invalidenrente zusteht (statt erst ab Oktober 2019).
\n - Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 25. August 2021 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine höhere Rente als lediglich eine halbe Invalidenrente zusteht.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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F. Vernehmlassend beantragte die IV-Stelle am 22. November 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
\n Mit Replik vom 13. Dezember 2021 präzisierte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren Ziffer 2 dahingehend, dass ihr eine Invalidenrente auf der Basis eines IV-Grades von mindestens 60% zu gewähren sei. Zudem stellte sie noch folgendes Eventualbegehren (Ziffer 3):
\n Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 25. August 2021 zu ergänzenden Abklärungen betreffend die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuwiesen oder das Gericht habe diesbezüglich selbst ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
\n Mit Duplik vom 13. Januar 2022 äusserte sich die IV-Stelle zur Replik. Dazu nahm die Beschwerdeführerin in einer weiteren Eingabe vom 31. Januar 2022 Stellung. Die IV-Stelle verzichtete am 8. Februar 2022 auf eine weitere Eingabe.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit