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I 2021 64
 
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Entscheid vom 17. November 2021
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
lic.iur. Achilles Humbel, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
\n Vorinstanz,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. C.________,
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Gegenstand
Unfallversicherung (UVG-Invalidenrente; leidensbedingter Abzug)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1987; Nordmazedonischer Staatsangehöriger; verheiratet; seit 2012 in der Schweiz) verletzte sich im Juni 2012 beim Fussballspielen am linken Knie, was am 25. September 2012 eine Operation (Arthroskopischer VKB-Ersatz mittels Ligamentum patellae und mediale Meniskusrefixation mit medialer Seitenbandkomponente) zur Folge hatte, welche zulasten der Krankenversicherung vorgenommen wurde (Suva-act. 13, 52, 65, 174).
\n Am 19. April 2013 glitt A.________ als Bauarbeiter auf einer Baustelle aus und verletzte sich erneut am linken Knie (Suva-act. I/1; 7). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Versicherungsleistungen (Suva-act. I/21). Am 7. Mai 2013 wurde A.________ bei Diagnose VKB-Partialreruptur links bei adäquatem Trauma bei St.n. obgenannter Operation, frischer kleiner medialer Meniskusläsion, Zyklopssyndrom mit Extensionshemmung sowie Adhäsionen im Rezessus am linken Knie operiert (Suva-act. I/32). Die Behandlung konnte im November 2013 abgeschlossen werden (Suva-act. 33).
\n Am 10. April 2017 stolperte A.________ zu Hause auf der Treppe und verletzte sich erneut am linken Knie (Suva-act. I/34, 35). Nachdem er am 10. Mai 2017 die Arbeit zu 50% vorerst wiederaufnehmen konnte, verstärkten sich die Schmerzen und A.________ musste deswegen am 21. Mai 2017 notfallmässig das Spital aufsuchen (Suva-act. 44). Am 26. Mai 2017 wurde A.________ neuerlich am linken Knie operiert (Suva-act. I/47, 48). Am 4. Dezember 2017 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr.med. D.________ (Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates), der weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigte (Suva-act. I/64/65). Da die Beschwerden auf den Unfall vom 19. April 2013 zurückzuführen waren (Ingress Bst. A), wurde der Fall vom 10. April 2017 abgeschlossen und per 1. Januar 2018 ein Rückfall zum ersteren eröffnet (Suva-act. 66). Es folgten weitere Knieoperationen im März 2018 und Mai 2019 (Suva-act. I/83, 84, 143, 144). Am 13. Mai 2020 erfolgte die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr.med. D.________. Er gelangte zur Beurteilung, der Endzustand sei erreicht, er umschrieb das Belastbarkeitsprofil und schätzte den Integritätsschaden auf 40% (Suva-act. 228, 229), wobei mit neuerlicher Beurteilung vom 21. September 2020 der Integritätsschaden auf 30% geschätzt wurde (Suva-act. 254).
\n B. Am 28. September 2020 informierte die Suva A.________ über den Fallabschluss mit Einstellung der Heilkostenleistungen per 30. September 2020 und der Taggeldleistungen per 30. November 2020 (Suva-act. 259). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 verneinte die Suva gegenüber A.________ einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sie sprach ihm eine Integritätsentschädigung von Fr. 41'130.-- bei einer Integritätseinbusse von 30% zu (Suva-act. 268). Am      5. November 2020 reichte A.________ eine Einsprache ein und verlangte eine Überprüfung der Leistungen (Suva-act. 273). Mit Ergänzung zur Einsprache vom 11. Mai 2021 forderte A.________ (neu anwaltschaftlich vertreten) eine angemessene Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 40% (Suva-act. 326). Mit Entscheid vom 20. August 2021 wies die Suva die Einsprache ab (Bf-act. 2).
\n C. Am 23. September 2021 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n Der angefochtene Einsprache-Entscheid sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 15% zuzusprechen.
\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n D. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2021 beantragt die Suva die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Hierauf lässt sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 verneinte die Suva einen Rentenanspruch und sprach eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30%. Beides bestätigte sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. August 2021.
\n Streitgegenstand vorliegender Beschwerde bildet einzig die Ablehnung einer Invalidenrente, indem der Beschwerdeführer eine Rente von mindestens 15% fordert; mithin trat der Einspracheentscheid hinsichtlich Integritätsentschädigung unangefochten in Teilrechtskraft.
\n 2.1 Gemäss