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\n \n \n I 2021 68
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| \n Entscheid vom 13. Dezember 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Taggeldanspruch)
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Sachverhalt:\n
A1. A.________ (Jg. 1979, gelernter Gipser) war bei der B.________ AG in einem Vollzeitpensum als Fassadenisoleur angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 20. November 2014 auf einer Baustelle bei Arbeiten über Kopf das Gleichgewicht verlor und gestürzt ist, wobei es ihm beim Stürzen einen Zwick in die Schulter gab (Suva-act. 1, 10). Wegen anhaltenden Schmerzen suchte er im Januar 2015 einen Arzt auf und im Februar 2015 wurde ein MRI der linken Schulter durchgeführt, das eine Ruptur der Supraspinatussehne, eine Tendinose / Partialruptur der langen Bizepssehne sowie den Verdacht auf eine SLAP-Läsion zeigte (Suva-act. 26, 20). Ab dem 10. Januar 2015 war er zu 100% arbeitsunfähig (Suva-act. 12). Am 12. März 2015 bestätigte die Suva, Versicherungsleistungen für den Berufsunfall vom 20. November 2014 zu erbringen (Suva-act. 14).
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A2. Am 21. April 2015 erfolgte bei Diagnose Supraspinatussehnenruptur der linken Schulter mit SLAP-Läsion nach Sturz am 20. November 2014 durch Dr.med. C.________ (Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie) eine Arthroskopie der linken Schulter (Suva-act. 34). Bis 4. Oktober 2015 war A.________ 100% arbeitsunfähig, anschliessend 50% (Suva-act. 54, 55, 57). Da sich die Situation nach Arbeitsaufnahme verschlimmerte, bestand ab 27. Oktober 2015 wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Suva-act. 61), die ab Januar 2016 auf 50% und ab 11. Januar 2016 auf 0% reduziert wurde (Suva-act. 67). Wegen rezidivierenden anterolateralen Belastungsbeschwerden der linken Schulter attestierte der Operateur ab dem 15. Februar 2016 neuerlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Suva-act. 74; vgl. auch Suva-act. 134).
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A3. Am 16. August 2016 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung (Suva-act. 99). Der Kreisarzt gelangte dabei zum Schluss, dass der medizinische Endzustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht sei. Weiter wurde das Zumutbarkeitsprofil erstellt; Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe nicht. Mit Schreiben vom 28. September 2016 informierte die Suva A.________, aufgrund der ärztlichen Beurteilung sei er in angepasster Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. In Beachtung einer dreimonatigen Übergangsfrist würden die Taggeldleistungen per Ende Dezember 2016 eingestellt (Suva-act. 104).
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A4. Nach Einstellung der Versicherungsleistungen erfolgten mehrere, durch die IV-Stelle administrierte Arbeits- und Umschulungsversuche (Suva-act. 110 - 139, 200, 210). Per 4. September 2017 wurde A.________ vom Hausarzt erneut zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (Suva-act. 140). Nach einer Verlaufskontrolle vom 15. November 2017 stellte Dr.med. C.________ fest, nach Rekonstruktion der Rotatorenmanschettenruptur zeige das Kontroll-MRI eine intakte Rotatorenmanschette; die Schmerzen seien möglicherweise auf subacromiale Vernarbungen und auf ein schmerzhaftes AC-Gelenk zurückzuführen (Suva-act. 145, 149). Am 21. November 2017 erfolgte eine therapeutische Infiltration des AC-Gelenkes (Suva-act. 149). Nach einem Gespräch mit Dr.med. C.________ befürwortete der Kreisarzt am 4. Januar 2018 die Kostengutsprache für eine Re-Akromioplastik und AC-Gelenksresektion (Suva-act. 162); der Eingriff erfolgte am 5. Januar 2018 durch Dr.med. C.________ (Suva-act. 168). Am 11. September 2018 gelangte die Kreisärztin Dr.med. D.________ (Fachärztin Chirurgie) zum Schluss, nach der Operation vom 5. Januar 2018 liege nun wahrscheinlich ein stabiler Gesundheitszustand vor, das Zumutbarkeitsprofil habe sich aufgrund der Operation nicht geändert (Suva-act. 195).
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A5. Am 18. Oktober 2018 verfügte die Suva, A.________ habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente; im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils von 2016 bestehe in angepasster Tätigkeit eine rentenausschliessende volle Arbeitsfähigkeit. Abgelehnt wurde ebenso eine Integritätsentschädigung (Suva-act. 201). Am 19. November 2018 erhob A.________ vorsorglich Einsprache per E-Mail; innert der durch die Suva angesetzten und verlängerten Frist bis 8. März 2019 reichte er jedoch keine Begründung ein, so dass die Suva mit Entscheid vom 15. März 2019 auf die Einsprache nicht eintrat (Suva-act. 215).
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B. Am 29. Juni 2020 meldete A.________ der Suva, er habe seit zwei Wochen ohne spezifisches Ereignis wieder mehr Beschwerden mit der Schulter, weshalb er einen Rückfall melde. Am 6. Juli 2020 werde er Dr.med. C.________ aufsuchen (Suva-act. 216). Aufgrund dieses Untersuchs gelangte Dr.med. C.________ zur Beurteilung, A.________ zeige Zeichen einer Bicepsreizung sowie Zeichen eines erneuten lmpingements in der linken Schulter sowie einen gewissen Kraftverlust, der jedoch vorbestehend sein könne (Suva-act. 219). Das von Dr.med. C.________ veranlasste MRI vom 13. Juli 2020 zeigte die bekannte Arthrose, bzw. AC-Gelenksarthrose, dazu eine leichte Reizung der reinserierten Sehnen, jedoch keine erneute Ruptur (Suva-act. 220; 221). Am 7. September 2020 gelangte Kreisärztin med.pract. E.________ (Fachärztin Chirurgie) zur Beurteilung, die neuen geltend gemachten Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 20. November 2014 zurück zu führen, es sei eine Verschlimmerung eingetreten, nämlich eine Zunahme arthrotischer Veränderungen, Schmerzen (Suva-act. 222). Am 7. September 2020 anerkannte die Suva einen Rückfall (Suva-act. 224).
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C. Am 21. September 2020 erkundigt sich A.________ bei der Suva nach Taggeldleistungen, da er arbeitsunfähig sei (Suva-act. 226). Am 2. Oktober 2020 teilte er mit, es müsse erneut operiert werden (Suva-act. 233; 237). Dr.med. C.________ stellte am 13. Oktober 2020 ein Arztzeugnis aus, welches A.________ ab dem
13. Juli 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Suva-act. 239).
\n Am 27. Oktober 2020 gelangte med.pract. E.________ zur Beurteilung, das Zumutbarkeitsprofil von 2016 scheine noch aktuell zu sein; aus den Arztberichten und dem MRI sei keine Veränderung des Zumutbarkeitsprofils anzunehmen (Suva-act. 240). Am 29. Oktober 2020 informierte die Suva A.________, dass sie kein Taggeld leisten werde (Suva-act. 243), was mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 bestätigt wurde, da das Zumutbarkeitsprofil vom 16. August 2020 weiterhin Gültigkeit habe (Suva-act. 246). Die Heilkosten übernahm die Suva.
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D. Am 26. November 2020 erhob A.________ gegen die Verweigerung von Taggeldleistungen Einsprache (Suva-act. 255). Mit Entscheid vom 13. September 2021 wies die Suva die Einsprache ab (Suva-act. 291; Bf-act. 1).
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E. A.________ reicht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 13. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 13. September 2021 sei aufzuheben und es seien ihm für den Rückfall Taggelder zu leisten.
\n Mit Schreiben vom 9. November 2021 verzichtet die Suva auf eine Vernehmlassung und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Vor Verwaltungsgericht führt der Beschwerdeführer aus, er habe nach einem Bicepsriss eine Schulteroperation gehabt. Anfangs 2020 hätten die Schmerzen zugenommen, so dass er nicht mehr habe arbeiten können. Am 13. Juli 2020 habe er Dr.med. C.________ aufgesucht und dieser habe ihn bis und mit 30. November 2020 vollständig arbeitsunfähig geschrieben. Nach mehreren Infiltrationen in die Schulter sei eine Verbesserung eingetreten. Da diese Schmerzen auf den Bicepsriss zurück zu führen seien, beanspruche er ein Unfalltaggeld. Ein hochqualifizierter Chirurg, Dr.med. C.________, schreibe ihn zu 100% arbeitsunfähig und nun suche die Suva nach einem Grund, um nicht zahlen zu müssen. Dr.med. C.________ habe ihm gesagt, er müsse unbedingt Einsprache erheben, denn es sei bekannt, dass die Suva derzeit alle Anträge ablehne. Derzeit sei er im IV-Programm und studiere Tierpsychologie; im Jahr 2020 habe er kein Einkommen erzielt und sei finanziell erschöpft.
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1.2 Im Sinne einer Klarstellung ist vorab festzuhalten, dass die Suva nach der Rückfallmeldung des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2020 die neu geklagten Schulterbeschwerden links als Rückfall zum Berufsunfall vom 20. November 2014 anerkannt hat (Suva-act. 216, 224; Ingress Bst. B). Es steht auch fest, dass die Suva in der Folge Heilkostenleistungen erbracht hat. Abgelehnt hat sie indes die Leistung eines Taggeldes, da dem Beschwerdeführer Arbeiten gemäss Zumutbarkeitsprofil vom 16. August 2016 weiterhin möglich seien (Suva-act. 246). Allein diese Leistungsverweigerung bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mithin ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Leistungen der Unfallversicherung infolge Rückfall beanspruchen kann. Strittig ist einzig, ob er dabei auch Anspruch auf ein Taggeld hat.
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2.1 Leistungen des Unfallversicherers werden gemäss