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\n \n \n I 2021 71
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| \n Entscheid vom 14. April 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. ________1962) liess sich nach der obligatorischen Schulzeit (in C.________) im Detailhandel (Modehaus D.________, 1979-1981, Verkauf mit EFZ) und an einer Handelsschule (E.________, 1981-1982) ausbilden. In der Folge übte sie diverse Erwerbstätigkeiten aus (Sekretärin Immobilientreuhand/ Aussendienst in der Textilbranche/ Buchhalterin u.a.), seit 2006 als Selbständigerwerbende im Bereich Buchhaltungen/ Steuererklärungen sowie seit 2009 auch im Immobilienbereich (Verkauf, Verwaltung usw., siehe IV-act. 32). A.________ ist Mutter einer Tochter (geb. ________1988) und eines Sohnes (geb. ________1996, vgl. IV-act. 7-3/9 oben).
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B. Am 6. Oktober 2017 unterzeichnete A.________ eine IV-Meldung zur Früherfassung; als gesundheitliche Probleme erwähnte sie (mittel - schwere) Depressionen und eine Verletzung der HWS (IV-act. 1).
\n Nach einem Abklärungsgespräch vom 18. Dezember 2017 folgte am 20. Dezember 2017 (= Eingangsdatum) die IV-Anmeldung.
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C. Nach Abklärungen unterzeichnete A.________ am 11. Mai 2018
\n eine Eingliederungsvereinbarung für eine Ausbildung zum SIZ Web Publisher bzw. SIZ Web Publisher Professional (vgl. IV-act. 38; SIZ = Schweizerisches Informatik-Zertifikat). Gemäss Mitteilung vom 25. Mai 2018 erteilte die IV-Stelle zunächst Kostengutsprache für diese Ausbildung bei der Firma F.________ in G.________ (IV-act. 40f.). Nach drei Abenden wurde dieser Kurs abgebrochen (u.a. weil die SIZ-Anerkennung fehlte, vgl. IV-act. 47-16f./24). Daraufhin erteilte die IV-Stelle am 30. Juli 2018 Kostengutsprache für eine analoge Ausbildung bei der Firma H.________ (I.________, IV-act. 45). Der geplante Kursbeginn (31.8.2018) musste aufgrund der Erkrankung des Dozenten (Inhabers) verschoben werden (IV-act. 47-21/24). Nach einer Rückenoperation (4.10.2018) und anhaltenden Schmerzen sagte A.________ die geplante Ausbildung auf unbestimmte Zeit ab (IV-act. 47-21f./24).
\n Am 7. März 2019 und 8. August 2019 nahm der RAD-Arzt Dr.med. J.________ (Allgemeinmedizin FMH) zur Gesundheitssituation Stellung (IV-act. 61 und 72).
\n Am 28. August 2019 teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung nötig sei (IV-act. 74). Der Begutachtungsauftrag wurde der K.________ zugelost (IV-act. 77). Daraufhin wies A.________ mit Email vom 29. August 2019 darauf hin, dass sie im L.________ in Behandlung sei (IV-act. 76), worauf entsprechende Berichte eingeholt wurden (IV-act. 80ff.).
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D. Mit Schreiben vom 25. September 2019 wurden A.________ die Namen der begutachtenden Sachverständigen bekanntgegeben (IV-act. 93). Das MEDAS-Gutachten wurde am 20. Januar 2020 fertiggestellt und ging am 27. Januar 2020 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 114).
\n Nach einer Prüfung des Gutachtens durch den RAD-Arzt (IV-act. 117) erfolgten am 10. Februar 2020 Rückfragen an die Gutachter (IV-act. 118), welche mit Schreiben vom 9. März 2020 beantwortet wurden (IV-act. 121). Nach einer weiteren Stellungnahme des RAD-Arztes vom 17. März 2020 (IV-act. 123) folgten zusätzliche Rückfragen an die Gutachter (IV-act. 124). Die Antworten der Gutachterstelle gingen am 15. Mai 2020 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 126).
\n Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 forderte die IV-Stelle von A.________ konkrete Angaben zum aktuell betriebenen Webshop für Dessous und Bademoden (IV-act. 130). Nach einer knappen Antwort vom 3. Juli 2020 (IV-act. 131) beharrte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten auf substantiierte Angaben zum betriebenen Webshop (IV-act. 132). A.________ äusserte sich in einer Email-Eingabe vom 10. Juli 2020 (IV-act. 133). Der für eine Plattenentfernung vorgesehene Operationstermin (8.9.2020) wurde aufgrund der Corona-Situation verschoben (IV-act. 137 i.V.m. 141).
\n Der RAD-Arzt Dr.med. J.________ nahm am 21. September 2020 eine aktualisierte Beurteilung vor (IV-act. 138). Mit Schreiben vom 10. November 2020 forderte A.________, dass über ihre Rentenansprüche zeitnah zu verfügen sei (IV-act. 141). Am 10. Dezember 2020 teilte Prof. Dr.med. M.________ (N.________, O.________) der IV-Stelle mit, dass die geplante Plattenentfernung aktuell nicht möglich sei, weil im Spital das Tragen von Masken obligatorisch sei, indes die betroffene Patientin unter Panikattacken leide, sobald sie eine Maske tragen müsste (IV-act. 142). Der RAD-Arzt Dr.med. J.________ empfahl am 26. Januar 2021 die Einholung weiterer medizinischer Auskünfte (IV-act. 144).
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E. Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2021 kündigte die IV-Stelle an, für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 befristet bis 31. März 2019 eine ganze IV-Rente zu gewähren. Zudem wurde festgehalten, dass ab Februar 2020 eine Verschlechterung eingetreten sei, weshalb am 16. Februar 2020 eine Operation erfolgte. Diesbezüglich seien noch Abklärungen pendent, mithin könne vorerst nur der Leistungsanspruch bis Januar 2020 beurteilt werden (IV-act. 148).
\n Dazu äusserte sich A.________ in einer Eingabe vom 26. Februar 2021 (IV-act. 152-2/3) und ihr Rechtsvertreter in einer Eingabe vom 12. April 2021 (IV-act. 155). Am 10. August 2021 nahm nochmals der RAD-Arzt Stellung (IV-act. 158).
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F. Am 16. September 2021 verfügte die IV-Stelle, A.________ habe für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis 31. März 2019 Anspruch auf eine ganze IV-Rente, während der Leistungsanspruch ab Februar 2020 noch geprüft werde.
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G. Gegen diese am 20. September 2021 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 19. Oktober 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
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\n - Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2021 sei aufzuheben.
\n - Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente über den 3. Dezember 2018 (bzw. den 31. März 2019) hinaus und bis auf weiteres auszurichten.
\n - Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Einholen eines interdisziplinären Gutachtens neu über den Rentenanspruch verfüge.
\n - Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
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\n Nachdem die IV-Stelle sich mit Eingabe vom 9. November 2021 zur Thematik des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren geäussert hatte, liess das Gericht mit Schreiben vom 10. November 2021 dem Rechtsvertreter das IV-Aktendossier zur Einsichtnahme zustellen und ihm eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde ansetzen.
\n In der Eingabe vom 10. Dezember 2021 ergänzte der Rechtsvertreter die Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2022 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 nahm die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung, worauf sich die IV-Stelle nochmals in einer Eingabe vom 9. Februar 2022 äusserte.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Vorab rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihr die Einsicht ins IV-Aktendossier verwehrt worden sei.
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1.2.1 Nach der Aktenlage forderte die Versicherte mit Email vom 8. März 2021, dass ihr die \"vollständigen Akten auf CD-Rom auszuhändigen\" seien. Falls diese Akten nicht bis zum 12. März 2021 eintreffen würden, seien sie direkt an ihren Rechtsvertreter (an die Büroadresse in O.________) zuzustellen, da sie demnächst (16.3.2021) durch Prof. M.________ operiert werde (vgl. IV-act. 153).
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1.2.2 Daraufhin liess eine Mitarbeiterin der Vorinstanz an die Email-Adresse der Versicherten sowie zusätzlich an P.________ (Kanzleiadresse Rechtsvertreter) die Nachricht zukommen, dass (sinngemäss) die IV-Akten (120.4 MB) sowie die BVM-Akten (87.3 MB) auf dem betreffenden Server zum Herunterladen bereit seien (WebTransfer); dabei wurde der entsprechende Link angegeben (IV-act. 154).
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1.3.1 Mit Schreiben vom 14. September 2021 an die IV-Stelle bemängelte der Rechtsvertreter der Versicherten, dass die Verfügung bislang nicht rechtsgenüglich eröffnet worden sei; zudem wurden mit der neuen Verfügung die vollständigen IV-Akten angefordert (IV-act. 164).
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1.3.2 Daraufhin teilte die zuständige Mitarbeiterin der IV-Stelle an die Email-Adresse P.________(Kanzleiadresse Rechtsvertreter) sinngemäss mit, dass die betreffenden Akten per IncaMail im PDF-Format zur Ansicht (mit einem Downloadlink) bereit stünden (IV-act. 166).
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1.3.3 Nach Erhalt der vollständigen IV-Verfügung (eingegangen am 20.9.2021) ersuchte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 20. September 2021 die IV-Stelle nochmals um Zustellung der IV-Akten (IV-act. 167).
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1.4 In der Beschwerde bemängelte der Rechtsvertreter erneut, dass ihm das IV-Dossier noch nicht zugegangen sei.
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1.5 Es trifft nach der Aktenlage zu, dass die Beschwerdeführerin vor der Einreichung der Beschwerde nicht sämtliche IV-Akten sehen konnte, allerdings geschah dies nicht absichtlich, sondern offenbar ging die Vorinstanz davon aus, dass mit der Bereitstellung der Akten auf dem digitalen Weg (zum Herunterladen) die Versicherte bzw. ihr Rechtsvertreter die IV-Akten einsehen könne. Dass dies zunächst nicht klappte, sondern im Ergebnis eine postalische Zustellung der IV-Akten durch das Gericht nötig wurde, ist nicht als derart gravierender Fehler zu qualifizieren, welcher tel quel eine Rückweisung der Sache zur Nachholung des rechtlichen Gehörs rechtfertigen würde. Vielmehr ist hier eine Heilung dieses Mangels möglich,
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- nachdem die Rechtsmittelinstanz in casu den Sachverhalt und die Rechtslage frei prüfen kann,
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- und die Beschwerdeführerin vor Gericht die Möglichkeit erhielt, nach Einblick in die IV-Akten ihre Beschwerde uneingeschränkt zu ergänzen,
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- sowie hier eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und (unnötigen) Verzögerungen führen würde,
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- welche mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. statt vieler Urteil
2C_856/2013 vom 10.2.2014 Erw. 3.2; VGE III 2013 222 vom 27.3.2014 Erw. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen; siehe auch den in