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\n \n \n I 2021 72
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| \n Entscheid vom 13. Dezember 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n B.________ AG, \n Vorinstanz, \n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. C.________,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Zwischenverfügung betreffend Gutachtenauftrag)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1969) ist Eigentümerin und Geschäftsführerin der D.________ AG und als solche bei der B.________ AG (nachfolgend B.________) obligatorisch unfallversichert. Ebenfalls bei der B.________ hat die Arbeitgeberin eine Kollektivkrankentaggeldversicherung abgeschlossen.
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B.1 Am Morgen des 28. August 2019 suchte A.________ ihre Ärztin auf. Sie klagte über Durchschlafstörung, Verspannungsgefühl des gesamten Körpers, Punctum maximum im Nacken bds., immer wiederkehrende Kopfschmerzen und starke psychische Belastung aufgrund einer Lärmstörung durch Abriss des Nachbargebäudes. Die behandelnde Ärztin stellte die Diagnose einer psychischen Überlastung und attestierte A.________ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (nachfolgend AUF) vom 28. August 2019 bis 30. September 2019.
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B.2 Nach Rückkehr von der Arztkonsultation zu ihrem Wohn- und Arbeitsort parkte A.________ ihren Wagen vor dem Haus, blieb im Wagen sitzen und telefonierte noch, als ein rangierendes Drittfahrzeug gegen ihr Auto stiess. Noch am selben Tag um 17 Uhr suchte A.________ erneut ihre Ärztin auf, welche den Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma ausfüllte. Eine Therapie wurde nicht angeordnet. Weiter hielt die Ärztin fest: \"Wäre Frau A.________ nicht aus einem weiteren Grund krankgeschrieben, dann wäre die Ausstellung einer AUF für zumindest die folgenden 3-5 Tage erfolgt\".
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C.1 In der Folge war die Leistungspflicht des Unfallversicherers strittig. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 stellte die B.________ fest, zwischen dem Ereignis vom 28. August 2019 und den geltend gemachten Beschwerden und Arbeitsunfähigkeit bestehe keine natürliche Kausalität; die Leistungen gemäss UVG würden deshalb per 2. September 2019 eingestellt. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die B.________ mit Einspracheentscheid vom 4. August 2020 ab.
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C.2 Am 3. September 2020 reichte A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Mit VGE I 2020 70 vom 17. Mai 2021 hiess das Gericht die Beschwerde teilweise gut. Der Einspracheentscheid vom 4. August 2020 wurde aufgehoben und die Sache zur weiteren Beurteilung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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D.1 Noch bevor über die erwähnte Beschwerde entschieden wurde, erlitt A.________ am 11. März 2021 einen neuerlichen Autounfall. Sie wurde gleichentags ärztlich untersucht, wobei ihr der Arzt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. März 2021 attestierte.
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D.2 Die B.________ gelangte für eine medizinische Prüfung des neuen Falles an ihren beratenden Arzt. Gestützt auf dessen Beurteilung teilte sie A.________ am 23. Juni 2021 mit, zur Klärung sei eine MRI-Untersuchung notwendig, für welche sie gestützt auf