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I 2021 73
 
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Entscheid vom 11. Februar 2022
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. __.__.1959 in _______) hat eine Ausbildung als Maurer absolviert und nach dem Militärdienst zwei Jahre in _________ gearbeitet. Ab 1981 lebt er in der Schweiz. Er war jahrelang als Gipser angestellt; von 2007 bis 2013 führte er ein eigenes Gipsergeschäft; von 2014 bis 2015 war er wieder als Gipser angestellt und in der Folge arbeitslos (vgl. IV-act. 124-43/96 und 70-2/2 i.V.m. Suva-act. 3-47/84). Am 20. Oktober 2017 unterzeichnete er
\n eine IV-Anmeldung, welche am 17. November 2017 bei der IV-Stelle Schwyz einging. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen umschrieb er wie folgt: \"Dopo una caduta, sono stato operato alla spalla sinistra\" (IV-act. 1). Den Suva-Akten ist zu entnehmen, dass A.________ am 28. März 2017 von einer Leiter auf die linke Schulter stürzte (Suva-act. 3-13/84). Am 22. Juni 2017 wurde er im Spital C.________ operiert (Suva-act. 3-21/84). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Februar 2018 wurde die Arbeitsunfähigkeit weiterhin auf 100% veranschlagt (Suva-act. 6-64ff./103). Vom 26. April 2018 bis 24. Mai 2018 hielt sich A.________ zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik
\n D.________ auf (IV-act. 8-27ff./47). Mit Verfügung vom 6. August 2018 sprach die Suva A.________ ausgehend von einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 27% eine monatliche UVG-Invalidenrente von Fr. 1'378.50 zu; zudem wurde noch eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 12.5% gewährt (Suva-act. 10). Eine dagegen erhobene Einsprache wurde von der Suva mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 abgewiesen (Suva-act. 12).
\n B. In der Zwischenzeit hatte die IV-Stelle am 30. Januar 2018 mitgeteilt, dass Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt werde (IV-act. 17, analog auch am 26.3.2019 = IV-act. 64). Nach Stellungnahmen der RAD-Ärztin E.________ (Allg. Innere Medizin FMH) vom 15. November 2018 (IV-act. 39-6/6), vom 7. Februar 2019 (IV-act. 49-7/7) und vom 12. März 2019 (IV-act. 62) wurden zusätzliche Abklärungen getroffen und Unterlagen eingeholt. Nach einer Würdigung der medizinischen Aktenlage empfahl die gleiche RAD-Ärztin am 13. Februar 2020 die Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung in den Disziplinen Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie sowie Neuropsychologie mit Beschwerdenvalidierung (IV-act. 93-10/11). Die Vornahme einer solchen Begutachtung wurde dem Rechtsvertreter am 20. Februar 2020 mitgeteilt (IV-act. 98). Der Begutachtungsauftrag wurde der MEDAS F.________ zugelost (IV-act. 100). Die ursprünglich angekündigten Untersuchungstermine wurden aufgrund der Corona-Situation am 23. März 2020 abgesagt (IV-act. 102) und im Juli 2020 (IV-act. 113) und August 2020 (IV-act. 115-2/3) nachgeholt.
\n C. Das von der MEDAS F.________ am 18. Februar 2021 fertiggestellte Gutachten ging am 22. Februar 2021 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 124). Die RAD-Ärztin E.________ beurteilte am 2. März 2021 das Gutachten als schlüssig, weshalb darauf abgestellt werden könne (IV-act. 126). Mit Vorbescheid vom 10. März 2021 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 128). Mit Eingaben vom 14. April 2021 (IV-act. 132) und vom 13. Mai 2021 (IV-act. 135) liess A.________ Einwände erheben. Der RAD-Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie G.________ empfahl am 7. Juli 2021, die den psychischen
\n Gesundheitszustand betreffenden Einwände dem psychiatrischen Gutachter zu unterbreiten (IV-act. 139). Die entsprechende Stellungnahme der MEDAS F.________ ging am 13. Oktober 2021 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 149). Dazu äusserte sich die RAD-Ärztin E.________ am 19. Oktober 2021 (IV-act. 151). Am 21. Oktober 2021 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 154).
\n D. Gegen diese Verfügung reichte A.________ fristgerecht am 25. Oktober 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren:
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    \n
  1. Die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 21. Oktober 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
  2. \n
  3. Dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab Mai 2018 fortdauernd und ununterbrochen eine ganze Invalidenrente auszurichten.
  4. \n
  5. Eventuell sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Mai 2018 fortdauernd und ununterbrochen eine Dreiviertelsrente auszurichten.
  6. \n
  7. Dem Beschwerdeführer sei im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
  8. \n
  9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
  10. \n
\n E. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1.1  Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 in Verbindung mit