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\n \n \n I 2021 73
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| \n Entscheid vom 11. Februar 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. __.__.1959 in _______) hat eine Ausbildung als Maurer absolviert und nach dem Militärdienst zwei Jahre in _________ gearbeitet. Ab 1981 lebt er in der Schweiz. Er war jahrelang als Gipser angestellt; von 2007 bis 2013 führte er ein eigenes Gipsergeschäft; von 2014 bis 2015 war er wieder als Gipser angestellt und in der Folge arbeitslos (vgl. IV-act. 124-43/96 und 70-2/2 i.V.m. Suva-act. 3-47/84). Am 20. Oktober 2017 unterzeichnete er
\n eine IV-Anmeldung, welche am 17. November 2017 bei der IV-Stelle Schwyz einging. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen umschrieb er wie folgt: \"Dopo una caduta, sono stato operato alla spalla sinistra\" (IV-act. 1). Den Suva-Akten ist zu entnehmen, dass A.________ am 28. März 2017 von einer Leiter auf die linke Schulter stürzte (Suva-act. 3-13/84). Am 22. Juni 2017 wurde er im Spital C.________ operiert (Suva-act. 3-21/84). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Februar 2018 wurde die Arbeitsunfähigkeit weiterhin auf 100% veranschlagt (Suva-act. 6-64ff./103). Vom 26. April 2018 bis 24. Mai 2018 hielt sich A.________ zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik
\n D.________ auf (IV-act. 8-27ff./47). Mit Verfügung vom 6. August 2018 sprach die Suva A.________ ausgehend von einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 27% eine monatliche UVG-Invalidenrente von Fr. 1'378.50 zu; zudem wurde noch eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 12.5% gewährt (Suva-act. 10). Eine dagegen erhobene Einsprache wurde von der Suva mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 abgewiesen (Suva-act. 12).
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B. In der Zwischenzeit hatte die IV-Stelle am 30. Januar 2018 mitgeteilt, dass Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt werde (IV-act. 17, analog auch am 26.3.2019 = IV-act. 64). Nach Stellungnahmen der RAD-Ärztin E.________ (Allg. Innere Medizin FMH) vom 15. November 2018 (IV-act. 39-6/6), vom 7. Februar 2019 (IV-act. 49-7/7) und vom 12. März 2019 (IV-act. 62) wurden zusätzliche Abklärungen getroffen und Unterlagen eingeholt. Nach einer Würdigung der medizinischen Aktenlage empfahl die gleiche RAD-Ärztin am 13. Februar 2020 die Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung in den Disziplinen Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie sowie Neuropsychologie mit Beschwerdenvalidierung (IV-act. 93-10/11). Die Vornahme einer solchen Begutachtung wurde dem Rechtsvertreter am 20. Februar 2020 mitgeteilt (IV-act. 98). Der Begutachtungsauftrag wurde der MEDAS F.________ zugelost (IV-act. 100). Die ursprünglich angekündigten Untersuchungstermine wurden aufgrund der Corona-Situation am 23. März 2020 abgesagt (IV-act. 102) und im Juli 2020 (IV-act. 113) und August 2020 (IV-act. 115-2/3) nachgeholt.
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C. Das von der MEDAS F.________ am 18. Februar 2021 fertiggestellte Gutachten ging am 22. Februar 2021 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 124). Die RAD-Ärztin E.________ beurteilte am 2. März 2021 das Gutachten als schlüssig, weshalb darauf abgestellt werden könne (IV-act. 126). Mit Vorbescheid vom 10. März 2021 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 128). Mit Eingaben vom 14. April 2021 (IV-act. 132) und vom 13. Mai 2021 (IV-act. 135) liess A.________ Einwände erheben. Der RAD-Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie G.________ empfahl am 7. Juli 2021, die den psychischen
\n Gesundheitszustand betreffenden Einwände dem psychiatrischen Gutachter zu unterbreiten (IV-act. 139). Die entsprechende Stellungnahme der MEDAS F.________ ging am 13. Oktober 2021 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 149). Dazu äusserte sich die RAD-Ärztin E.________ am 19. Oktober 2021 (IV-act. 151). Am 21. Oktober 2021 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 154).
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D. Gegen diese Verfügung reichte A.________ fristgerecht am 25. Oktober 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 21. Oktober 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
\n - Dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab Mai 2018 fortdauernd und ununterbrochen eine ganze Invalidenrente auszurichten.
\n - Eventuell sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Mai 2018 fortdauernd und ununterbrochen eine Dreiviertelsrente auszurichten.
\n - Dem Beschwerdeführer sei im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
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E. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 in Verbindung mit