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I 2021 74
 
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Entscheid vom 14. Januar 2022
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (vorsorgliche Sistierung der IV-Rente sowie der Hilflosenentschädigung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. _._._) reiste im März (Jahr) (damals noch mit dem Familiennamen _) in die Schweiz ein und besuchte den Regelkindergarten (IV-act. 4). (Jahre) wurde sie in der 1. Primarklasse beschult; nachdem sie den Anforderungen nicht gewachsen war, wurde sie ab Herbst (Jahre) einer Kleinklasse zugeteilt (IV-act. 7-3/4). In der Folge besuchte sie die Sonderschule C.________; im Januar (Jahre) absolvierte sie einen Schnupperaufenthalt in der Haushaltungsschule D.________ in E.________, ohne aber eine Anlehre zu beginnen (IV-act. 11ff.). Ab September (Jahr) war sie als Textilarbeiterin bei der Firma F.________ in G.________ beschäftigt (bis zur Kündigung vom _._._, IV-act. 18, 24). Am (Datum) heiratete sie und wurde Mutter einer Tochter (_._._) und eines Sohnes (_._._). In der IV-Anmeldung vom 10. November 2005 wurde hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen u.a. auf einen Bericht von Dr.med. H.________ verwiesen, wonach A.________ an einer Psychose mit katatonen Symptomen und akustischen Halluzinationen, einem stuporösen Zustandsbild sowie einer Intelligenzminderung leichten Grades leide (IV-act. 22 i.V.m. 25-1/8).
\n B. Nach verschiedenen Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. Juli 2006 bzw. vom 26. Juli 2006 an, ab 1. Februar 2006 eine ganze
\n IV-Rente sowie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu gewähren (IV-act. 47 sowie 48). Diese Ankündigungen wurden mit Verfügungen vom 9. Oktober 2006 umgesetzt (IV-act. 55 und 56; zusätzlich zur ganzen IV-Rente wurden noch monatlich zwei Kinderrenten gewährt, addiert damals Fr. 3'018.-- pro Monat).
\n C. Nach regelmässigen Überprüfungen der Leistungsansprüche gelangte die IV-Stelle am 26. Juni 2009 (IV-act. 64), am 21. Juni 2012 (IV-act. 73), am
\n 23. August 2012 (IV-act. 78) und am 1. Juni 2017 (IV-act. 79) zum Ergebnis, dass die Ansprüche auf Rentenleistungen und Hilflosenentschädigung unverändert seien.
\n D. Aufgrund bestimmter Anhaltspunkte, wonach A.________ möglicherweise unrechtmässig IV-Leistungen beziehe, wurde eine Observation beantragt und vom Geschäftsleiter der IV-Stelle bewilligt. Diese Observation fand im Zeitraum vom 11. Dezember 2020 bis zum 15. Februar 2021 an insgesamt fünf Tagen statt. (IV-act. 100). Nach einer Auswertung der Abklärungsergebnisse verfügte die IV-Stelle am 26. März 2021, dass die IV-Rente und Hilflosenentschädigung vorsorglich per sofort eingestellt werde (IV-act. 101). Am 1. April 2021 ersetzte die IV-Stelle die ursprüngliche Verfügung vom 26. März 2021 durch einen Vorbescheid mit gleichem Inhalt (IV-act. 104). Am 22. April 2021 teilte die IV-Stelle mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung nötig sei (IV-act. 139). Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 liess A.________ Einwände gegen den Vorbescheid erheben (IV-act. 140). Am 26. Mai 2021 nahm die IV-Stelle zu Einwänden gegen die geplante Begutachtung Stellung (IV-act. 143). Am 30. September 2021 verfügte die IV-Stelle, dass die Rente und die Hilflosenentschädigung vorsorglich per sofort eingestellt werden (IV-act. 144).
\n E. Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 29. Oktober 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
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    \n
  1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30.09.2021 aufzuheben, von einer vorläufigen Einstellung der Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung abzusehen sowie der Beschwerdeführerin die Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung rückwirkend ab Oktober 2021 weiterhin auszurichten.
  2. \n
  3. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30.09.2021 aufzuheben, von einer vorläufigen Einstellung der Invalidenrente abzusehen sowie der Beschwerdeführerin die Invalidenrente rückwirkend ab Oktober 2021 weiterhin auszurichten.
  4. \n
  5. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen resp. die von der Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung wieder herzustellen.
  6. \n
  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
  8. \n
  9. Zwecks Abklärung der zumutbaren Erwerbsfähigkeit sowie der Bedürftigkeit im Haushalt der Beschwerdeführerin sei bei unabhängigen Gutachtern (m/w) ein aktuelles polydisziplinäres Gutachten einzuholen.
  10. \n
  11. Es seien von der Beschwerdegegnerin die vollständigen Akten zu edieren. Auf die Akten wird mit dem Kürzel \"act\" verwiesen.
  12. \n
  13. Der Beschwerdeführerin sei nach Eingang der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ein Replikrecht zu gewähren.
  14. \n
\n Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. November 2021 wurde im Rahmen
\n einer prima-facie-Beurteilung die der Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung nicht wieder hergestellt mit dem Hinweis, wonach es der Beschwerdeführerin freistehe, diesbezüglich einen kostenpflichten Zwischenbescheid anzufordern, wofür eine Frist bis zum 15. November 2021 erwähnt wurde. In der Folge hat die Beschwerdeführerin konkludent auf den Erlass eines Zwischenbescheides verzichtet.
\n F. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Dazu nahm die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 10. Januar 2022 Stellung.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Nach