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\n \n \n I 2021 75
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| \n Entscheid vom 11. Februar 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.iur. Vital Zehnder, Richter
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| \n MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. __.__.1969, verheiratet, Vater einer Tochter mit Jahrgang _____) hat in B.________ eine Ausbildung zum Kellner absolviert (IV-act. 25-5/8). Am 14. Mai 2004 reiste er in die Schweiz ein und arbeitete ab Oktober 2004 in der Montage von Fenstern (IV-act. 1-3/8 Ziff. 4.1 und 1-5/8 Ziff. 6.3.1).
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B. Am 8. März 2005 wurde er am Arbeitsplatz von einem grossen, von einem Kran gehobenen Fensterrahmen an der Wirbelsäule (LWS) getroffen. Dabei erlitt er eine stabile LWK1-Fraktur, welche im Spital C.________ mit einem Korsett versorgt wurde (Hospitalisation vom 8.3.2005 bis 11.3.2005, Suva-act. 1-15/68). Die Suva anerkannte die Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 28. März 2007 gewährte die Suva für die verbliebenen Beeinträchtigungen eine UVG-Invalidenrente auf der Basis einer unfallbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 12% (monatlich Fr. 184.60) und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer unfallbedingten Integritätseinbusse von 5% (einmalig Fr. 5'340.--; vgl. Suva-act. 2).
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C. In der Zwischenzeit hatte sich A.________ am 5. Juli 2006 (= Eingangsdatum) bei der IV-Stelle unter Hinweis auf die LWK1-Fraktur zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-act. 1). Nach Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 5. Juni 2007, dass kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe (IV-act. 24). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
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D. Am 4. Mai 2018 ging bei der IV-Stelle erneut eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden wie folgt umschrieben: \"Rückenschmerzen nach Wirbelbruch (Arbeitsunfall) 8.3.2005\" (IV-act. 25-6/8). Gestützt auf einen Bericht des Hausarztes Dr.med. D.________, wonach u.a. ein chronisches Alkoholproblem bestehe (IV-act. 31), erachtete der RAD-Arzt Dr.med. E.________ (Allgemeinmedizin FMH) am 8. Oktober 2018 eine sechsmonatige Alkohol-Abstinenz als nötig (IV-act. 32-5/5), was die IV-Stelle mit einer entsprechenden Auflage vom 11. Oktober 2018 (Mahn- und Bedenkzeitverfahren) umsetzte (vgl. IV-act. 33). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 stimmte A.________ zu, eine Alkohol-Abstinenz für sechs Monate einzuhalten und in der F.________ Praxis (C.________) regelmässige Kontrollen durchführen zu lassen (IV-act. 34). Eine Rückfrage der IV-Stelle vom 4. Dezember 2018 bei der F.________ Praxis ergab, dass sich A.________ in B.________ aufhalte und deswegen hinsichtlich der Alkohol-Abstinenz noch kein Termin stattgefunden habe (IV-act. 36). Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 informierte der Hausarzt, dass seit Beginn der Abstinenz nun sechs Monate vergangen seien und deswegen ein Aufgebot für eine Haaranalyse erfolgen könne (IV-act. 45). Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 forderte die IV-Stelle A.________ auf, sich entsprechend untersuchen zu lassen (wobei die IV-Stelle die Kosten dieser Haaranalyse übernahm, vgl. IV-act. 46). Das Institut für Rechtsmedizin (IRM Zürich) bescheinigte am 31. Mai 2019, dass in den untersuchten Haaren, welche einen Untersuchungszeitraum von Anfang Januar bis Anfang Mai 2019 abdecken, kein Ethylglucuronid (Alkohol-Marker) nachweisbar war (IV-act. 48).
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E. Nach einer Prüfung der medizinischen Aktenlage empfahl der RAD-Arzt Dr.med. E.________ am 7. Januar 2020 die Durchführung einer interdisziplinären MEDAS-Begutachtung (IV-act. 56), was A.________ gleichentags schriftlich mitgeteilt wurde (siehe IV-act. 57). Der Begutachtungsauftrag wurde der MEDAS G.________ zugelost (IV-act. 59). Am 10. Juni 2020 ging das am 9. Juni 2020 fertiggestellte MEDAS-Gutachten bei der IV-Stelle ein (IV-act. 64). Der RAD-Arzt Dr.med. E.________ beurteilte das Gutachten am 6. Juli 2020 als nachvollziehbar und empfahl, darauf abzustellen (IV-act. 66). Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2020 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 68). Dagegen erhob A.________ Einwände, welche am 22. September 2020 (IV-act. 69) und am 16. Oktober 2020 bei der IV-Stelle eingingen (siehe IV-act. 71, inkl. ein kurzer Bericht der neuen Hausärztin H.________, pract. Ärztin FMH = IV-act. 72). Nachdem im Zeugnis der Hausärztin vom 15. Januar 2021 eine Röntgenuntersuchung erwähnt wurde (IV-act. 74), forderte die IV-Stelle am 17. Februar 2021 das Ergebnis an (IV-act. 75), welches am 31. März 2021 bei der IV-Stelle einging (IV-act. 77).
\n In der Zwischenzeit hatte die Ehefrau von A.________ am 23. Februar 2021 der IV-Stelle telefonisch mitgeteilt, dass sich ihr Ehemann seit Februar bei einem Psychotherapeuten behandeln lasse (vgl. IV-act. 76). Der Bericht der verantwortlichen Psychiaterin Dr.med. I.________ ging am 29. Juni 2021 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 78). Dazu nahm die RAD-Ärztin J.________ (Allgem. Innere Medizin FMH) am 30. September 2021 Stellung (IV-act. 80).
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F. Am 18. Oktober 2021 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 84).
\n Dagegen erhob A.________ am 3. November 2021 (= Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Die Verfügung vom 18. Oktober 2021 sei aufzuheben.
\n - Es sei die medizinische Situation zu prüfen.
\n - Es seien mir IV-Leistungen zu gewähren.
\n - Es sei unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
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\n Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt mit der Möglichkeit, bis zum 4. Januar 2022 eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. Innert dieser Frist äusserte sich der behandelnde Psychotherapeut mit einem per 31. Dezember 2021 datierten Bericht. Die IV-Stelle verzichtete konkludent auf die Erstattung von weiteren Bemerkungen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 in Verbindung mit