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I 2021 78
 
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Entscheid vom 14. April 2022
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
lic.iur. Achilles Humbel, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________
 
gegen
 
B.________ AG
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Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallkausalität; Fallabschluss)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1955) war als Immobilienberater bei der C.________ AG, angestellt und als solcher bei der B.________ AG obligatorisch unfallversichert, als er am 22. November 2019 mit dem Fahrrad einen Verkehrsunfall erlitt. In der Unfallmeldung UVG vom 27. November 2019 werden als Verletzungen eine Luxation und Knochenabsplitterung der linken Schulter, eine Prellung beider Knie sowie eine Verdrehung/Verstauchung beider Hände erwähnt (Vi-act. 001 und 002).
\n B.  Die B.________ AG anerkannte den Unfall und erbrachte Versicherungsleistungen (Vi-act. 006). So wurde namentlich ein Taggeld bis 9. Juni 2020 abgerechnet (Vi-act. 123; vgl. betreffend Höhe der geleisteten Taggeldzahlungen auch VGE I 2021 34 vom 24.8.2021). Am 22. Dezember 2020 verlangte A.________ die Gewährung von Taggeldern bis 2. August 2020 bzw. im Verweigerungsfall den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
\n Nach weiteren Abklärungen verfügte die B.________ AG am 8. März 2021 (Vi-act. 120):
\n 1. Die Taggelder werden per 10.06.2020 eingestellt.
\n 2. Die linksseitigen Schulterbeschwerden sind per 10.06.2020 nicht mehr im natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 22.11.2019.
\n 3. Es werden keine Kosten erhoben.
\n 4. Einer allfälligen Einsprache wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
\n C. Am 7. April 2021 erhob A.________ Einsprache (Vi-act. 126) und forderte die gesetzlichen Versicherungsleistungen über den 10. Juni 2020 hinaus. Mit Entscheid vom 2. November 2021 wies die B.________ AG die Einsprache ab (Vi-act. 145).
\n D. Am 3. Dezember 2021 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1. Der Einspracheentscheid vom 2.11.2021 sei aufzuheben.
\n 2. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
\n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt und Auslagen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n Beschwerdeweise wird die Nachreichung medizinischer Berichte in Aussicht gestellt.
\n E. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2021 beantragt die Vorinstanz:
\n 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03. Dezember 2021 sei abzuweisen.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
\n Zudem wird ersucht, zu den vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Berichten Stellung nehmen zu können.
\n F. Am 10. Dezember 2021 stellt das Gericht dem Beschwerdeführer die vor­instanzliche Vernehmlassung zu und fordert ihn auf, die in Aussicht gestellten Berichte nach deren Vorliegen umgehend einzureichen. Am 1. Februar 2022 wird ihm eine Frist bis 17. Februar 2022 angesetzt, um die angekündigten Abklärungsergebnisse einzureichen oder im Minimum mitzuteilen, bis wann mit diesen zu rechnen ist.
\n G. Am 4. Februar 2022 reicht der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein ohne zusätzliche medizinische Berichte. An den Anträgen der Beschwerde vom 3. Dezember 2021 hält er vollumgänglich fest und beantragt zusätzlich,
\n dem Beschwerdeführer [sei] eine Integritätsentschädigung in Höhe von 20% auszurichten. Die Integritätsentschädigung sei mit 5% ab Erreichen des Endzustandes zu verzinsen.
\n H. Mit Stellungnahme vom 8. März 2022 ergänzt die Vorinstanz ihre Anträge wie folgt:
\n 1. Auf den Antrag um Zusprache einer Integritätsentschädigung in der Höhe von 20% zzgl. Zins zu 5% ab Erreichen des Endzustandes sei nicht einzutreten.
\n 2. Darüber hinaus sei die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03. Dezember 2021 abzuweisen.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
\n Am 16. März 2022 reicht der Beschwerdeführer eine als Replik bezeichnete Eingabe ein.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 22. November 2019 mit dem Fahrrad verunfallte und sich verschiedene Verletzungen zuzog, so namentlich an der linken Schulter (vgl. Ingress Bst. A). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Taggeldleistungen zu Recht per 10. Juni 2020 einstellte und einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 22. November 2019 und den darüber hinaus geklagten linksseitigen Schulter-beschwerden, namentlich auch der Schulterarthroskopie vom 23. Februar 2021 verneinte (vgl. Verfügung vom 8.3.2021, Vi-act. 120, und den diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 2.11.2021, Vi-act. 145).
\n 2.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung vom 4. Februar 2022 neu die Leistung einer Integritätsentschädigung in Höhe von 20% zzgl. Zins à 5% beantragt hat, ist darauf nicht einzutreten.
\n 2.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 Erw. 2.1 m.w.H.; Urteil BGer 2C_314/2019 vom 11.3.2020 Erw. 3.1; siehe auch Bertschi, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bert-schi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122; VGE III 2017 196 vom 20.12.2017 Erw. 2.2).
\n 2.3 Vorliegend ist aktenkundig, dass die Vorinstanz nach dem Unfallereignis vom 22. November 2019 ab dem 25. November 2019 bis 30. April 2020 ein Taggeld von 100% und vom 1. Mai bis 9. Juni 2020 von 50% leistete (Vi-act. 87, 123). Mit E-Mail vom 9. August 2020 informierte der Beschwerdeführer die Vor-instanz, sein Arzt habe ihm ab August 2020 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, obwohl er mit der linken Schulter noch Probleme habe. Zugleich ersuchte er um Zahlung der Taggelder für die Monate Juni und Juli 2020 (Vi-act. 91). In der Folge hat die Vorinstanz eine Beurteilung bei ihrem beratenden Arzt eingeholt, der eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis 9. Juni 2020 und das Erreichen des medizinischen Endzustandes per 10. Juni 2020 bestätigte (Vi-act. 94). Auch ersuchte die Vorinstanz den behandelnden Hausarzt um Begründung seines Arztzeugnisses mit 50%-AUF bis 2. August 2020, der diese in seiner Antwort als gerechtfertigt beurteilte (Vi-act. 101). Unter Verweis auf die Beurteilung des Hausarztes ersuchte der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2020 die Vorinstanz um Anerkennung der Leistungspflicht bis 2. August 2020 oder aber den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Vi-act. 100). Mit Verfügung vom 8. März 2021 anerkannte die Vorinstanz einen Taggeldanspruch des Beschwerdeführers bis 9. Juni 2020. Per 10. Juni 2020 wurde ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten linksseitigen Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 22. November 2019 abgelehnt (Vi-act. 120).
\n 2.4 Damit aber ist erstellt, dass Gegenstand der gesamten Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz stets nur die Frage der Taggeldleistungen bzw. des Erreichens der Arbeitsfähigkeit und Einstellung der Taggeldleistungen war. Die Frage einer Integritätsentschädigung war nie Gegenstand; eine solche wurde seitens des Beschwerdeführers nie gefordert und seitens Vorinstanz nie bestritten oder anerkannt. Aufgrund der von der Vor-instanz anerkannten Unfallverletzungen bestand für sie denn auch kein Anlass, den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen. Was aber nicht Gegenstand des vor Verwaltungsgericht angefochtenen Einspracheentscheides bildete, kann nicht Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein (vgl. oben Erw. 2.2). Daran ändert nichts, dass - wie der Beschwerdeführer in der Replik vom 16. März 2022 ausführt - die Integritätsentschädigung mit dem Erreichen des Endzustandes festzusetzen ist (vgl.