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I 2021 7
 
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Entscheid vom 24. August 2021
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. _____1970, Niederlassungsbewilligung C; verheiratet und Vater dreier Kinder [19__, 19__ und 19__]) arbeitete von 1987 bis Januar 2004 als Hilfsarbeiter bei der C.________ AG (D.________). Gemäss Arbeitgeberin war er seit September 2003 arbeitsunfähig. Am 6. Februar 2004 meldete er sich bei der IV-Stelle zum Bezug von IV-Leistungen an. Nach einer W.________-Begutachtung sprach ihm die IV-Stelle am 24. August 2006 mit Wirkung ab 1. Februar 2004
\n eine halbe IV-Rente zu (IV-act. 112-2/21).
\n B. Im Zuge eines Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle ein interdisziplinäres Gutachten (vom 3.8.2013) ein (IV-act. 94). Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 1. Oktober 2013, dass die halbe IV-Rente per 1. Dezember 2013 eingestellt werde (IV-act. 102). Dagegen beschwerte sich A.________ erfolglos beim Verwaltungsgericht (siehe VGE I 2013 146 vom 6. März 2014 = IV-act. 112). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 8C_305/2014 vom 11. Juni 2014 abgewiesen (IV-act. 114).
\n C. Am 6. Juni 2018 ging bei der IV-Stelle eine neue IV-Anmeldung ein, welche mit einer psychischen Erkrankung begründet wurde (IV-act. 122-6/8). Die IV-Stelle teilte am 21. August 2018 mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung nötig sei (vgl. IV-act. 125). Der Begutachtungsauftrag wurde der Gutachterstelle E.________ (F.________) zugelost (IV-act. 127). Das interdisziplinäre Gutachten ging am 21. Februar 2020 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 137). Die RAD-Ärztin G.________ (Allgem. Innere Medizin FMH) beurteilte das Gutachten am 2. März 2020 als beweiskräftig (IV-act. 139). Mit Vorbescheid vom 10. März 2020 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 141). Dagegen liess A.________ am 21. April 2020 sowie am 23. Juni 2020 Einwände erheben (IV-act. 142, 150). Eine Rückfrage der IV-Stelle (IV-act. 153) beantwortete die Gutachterstelle am 5. November 2020 (IV-act. 155).
\n D. Nach einer Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 26. November 2020 (IV-act. 157) verfügte die IV-Stelle am 8. Januar 2021, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 159).
\n Dagegen liess A.________ rechtzeitig am 5. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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  1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 8. Januar 2021 sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht.
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  3. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 8. Januar 2021 sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen zustehen (insbesondere berufliche Massnahmen).
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  5. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 8. Januar 2021 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selber ergänzende Abklärungen anzuordnen.
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  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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\n E. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2021 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen.
\n H. Mit Replik vom 29. April 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
\n Die Duplik der Vorinstanz (mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde) folgte am 21. Mai 2021.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Im konkreten Fall verhält es sich so, dass das Verwaltungsgericht im Entscheid I 2013 146 vom 6. März 2014 materiell geprüft hat, ob dem Beschwerdeführer (weiterhin) ein IV-Rentenanspruch zukommt, was verneint (IV-act. 112) und vom Bundesgericht bestätigt wurde (IV-act. 114). Am 6. Juni 2018 ging bei der IV-Stelle ein weiteres Leistungsbegehren des gleichen Versicherten ein (IV-act. 122). In einer solchen Konstellation hängt die Beantwortung der Fragestellung, ob und inwiefern ungeachtet der erwähnten Gerichtsentscheide Anspruch auf IV-Rentenleistungen besteht, grundsätzlich davon ab, ob eine anspruchsbegründende Veränderung stattgefunden hat (sei es hinsichtlich des Gesundheitszustandes, sei es hinsichtlich der erwerblichen Auswirkung), wobei die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung finden (vgl. VGE I 2020 73 vom 19.02.2021, Erw. 1.1 mit Verweis auf BGE 133 V 108, v.a. Erw. 5.2).
\n 1.2 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (