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I 2021 83
 
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Entscheid vom 14. April 2022
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Suva, Rechtsabteilung,
\n Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Leistungen; Heilkosten)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1963) war als Angestellter der B.________ AG bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er sich am 25. Januar 2019 beim Skifahren am linken Fussgelenk verletzte (Vi-act. 1). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Leistungen in Form von Heilbehandlung. Die letzte Physiotherapie-Behandlung erfolgte am 24. Juni 2020 (Vi-act. 2 und 3; Beschwerde vom 21.12.2021).
\n B. Am 20. April 2021 stellte die Hausärztin neuerlich eine (erste) Verordnung zur Physiotherapie aus (Bf-act. 1). Die Rechnung für diese neuerliche Physio-therapie wies die Suva am 15. September 2021 zurück mit dem Vermerk, der Fall sei abgeschlossen, ein Rückfall sei nicht gemeldet (Beilage 2 zu Vernehmlassung). Am 16. September 2021 meldete die Arbeitgeberin der Suva eine Baga­tellunfall-Meldung UVG; 'Wiederaufnahme von Schaden-Nummer: 23.42959.19.1' (Vi-act. 4).
\n C. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 lehnte die Suva die Übernahme von Versicherungsleistungen ab (Bf-act. 2). Eine am 27. Oktober 2021 dagegen erhobene Einsprache (Bf-act. 3) wies die Suva mit Entscheid vom 29. November 2021 ab (Bf-act. 4).
\n D. Am 21. Dezember 2021 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit dem Antrag:
\n Die SUVA hat die bis zur Rechtskraft des Entscheids angefallenen Kosten rückwirkend zu übernehmen.
\n E. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2022 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 29. November 2021. Hierzu nimmt der Beschwerdeführer am 12. März 2022 Stellung.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer am 25. Januar 2019 beim Skifahren am linken Fussgelenk verletzte, die Suva das Unfallereignis anerkannte und Versicherungsleistungen in Form von Heilkosten erbrachte. Die zweite Physiotherapie-Session endete am 24. Juni 2020. Es wird auch von der Suva nicht bestritten, zum einen Leistungen bis dahin ausgerichtet zu haben und zum andern den Fall weder förmlich abgeschlossen noch über den Fallabschluss informell informiert zu haben. Am 20. April 2021 stellte die Hausärztin eine neue 'erste' Verordnung zur Physiotherapie aus (Bf-act. 1). Vom 28. April 2021 bis 25. August 2021 suchte der Beschwerdeführer den Physiotherapeuten neunmal auf (Beilage 1 zur Vernehmlassung). Die vom Physiotherapeuten der Suva am 1. September 2021 zugestellte Rechnung wies die Suva am 15. September 2021 zurück mit der Begründung, der Fall sei abgeschlossen und ein Rückfall sei nicht gemeldet (Beilage 2 zur Vernehmlassung). Am 16. September 2021 erfolgte eine Bagatellunfall-Meldung, der Schadenfall betreffend 25. Januar 2019 sei wieder aufzunehmen (Vi-act. 4). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 lehnte die Suva die Leistungsübernahme ab, da zwischen dem Ereignis vom 25. Januar 2019 und den Sprunggelenksbeschwerden links kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe (Bf-act. 2). In der am 27. Oktober 2021 dagegen erhobenen Einsprache macht der Beschwerdeführer geltend, zum einen seien die Fussgelenksbeschwerden zweifelsfrei auf das Ereignis vom 25. Januar 2019 zurückzuführen und zum andern sei der Fall nie abgeschlossen worden, weshalb er sich darauf habe verlassen dürfen, dass die Suva die Heilkosten nach Wiederaufnahme der Physiotherapie übernehme. Es liege kein Rückfall vor; die
\n Beschwerden hätten durchwegs fortbestanden. Mit Einspracheentscheid vom 29. November 2021 bestätigte die Suva die Ablehnung einer Leistungspflicht. Die gemeldeten Beschwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 25. Januar 2019 zurückzuführen und eine Leistungspflicht aus Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bestehe nicht.
\n Vor Verwaltungsgericht fordert der Beschwerdeführer die Übernahme der Heilkosten bis Rechtskraft des Suva-Entscheides. Er und seine Hausärztin hätten sich mangels Fallabschlussmitteilung darauf verlassen dürfen, dass die am 20. April 2021 verordneten Physiotherapien mit Beginn ab 28. April 2021 zu Lasten der Unfallversicherung gingen. Dass die Suva nun rückwirkend nicht leiste, sei wider Treu und Glauben. Der Beschwerdeführer betont, es bestehe kein Rückfall. Vielmehr bestünden Bewegungseinschränkungen und Bewegungsschmerzen seit dem Unfall vom 25. Januar 2019. Nach den zweimal neun Physio­therapie-Sitzungen habe er auf Selbstheilung vertraut, die Physiotherapie dann aber wieder aufnehmen müssen. Dies durch ihn und die Hausärztin im Vertrauen, dass dies noch immer eine Angelegenheit für die Unfallversicherung sei. Die Suva ihrerseits bestreitet sowohl eine Leistungspflicht aus dem Grundfall, wie aus einem Rückfall und ebensowenig bestehe eine Leistungspflicht gestützt auf den Vertrauensgrundsatz.
\n Strittig und nachfolgend zu prüfen ist damit, ob die Suva nach Anerkennung des Unfallereignisses vom 25. Januar 2019 und Übernahme von Heilkosten für Physiotherapie bis 24. Juni 2020 auch für die am 20. April 2021 verordnete und am 28. April 2021 wieder aufgenommene Physiotherapie leistungspflichtig ist.
\n 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (