\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
I 2021 9
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 17. Mai 2021
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rentenbeginn)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. am ____19__) hat bei der Firma C.________ (D.________) eine Lehre als Produktionsmechaniker EFZ absolviert (20__ - 20__, vgl. IV-act. 13). Am 15. Dezember 2016 unterzeichnete er ein IV-Meldeformular für Erwachsene betreffend Früherfassung. Zu diesem Zeitpunkt hielt er sich seit dem 5. Dezember 2016 in der Klinik E.________ auf (bis 23.3.2017). Im Meldeformular wurde die gesundheitliche Problematik wie folgt umschrieben (IV-act. 1):
\n F20.0 V.a. Paranoide Schizophrenie, Erstpsychose
\n Die Anmeldung für IV-Leistungen ging am 30. Dezember 2016 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 4).
\n B. Nachdem die RAD-Ärztin F.________ am 17. Mai 2017 die Auflage einer Cannabisabstinenz empfohlen hatte (IV-act. 23-3/3), eröffnete die IV-Stelle mit Schreiben vom 23. Mai 2017 gegenüber A.________ ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren für eine dokumentierte Cannabisabstinenz von mindestens vier bis sechs Monaten (IV-act. 24). Eine Analyse der am 31. Mai 2017 sichergestellten Kopfhaare ergab gemäss Bericht des G.________ (G.________) vom 21. Juni 2017, dass keine Anhaltspunkte für gewohnheitsmässigen Cannabis-Konsum für den Zeitraum von Mitte Dezember 2016 bis Mitte Mai 2017 festgestellt werden konnten (IV-act. 32).
\n C. Am 3. Oktober 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass eine psychiatrische Abklärung nötig sei (IV-act. 34). Das von Dr.med. H.________ (Y.________) verfasste
\n psychiatrische Gutachten, welches ein neuropsychologisches Teilgutachten der Neuropsychologin Dr.sc.hum. dipl. psych. I.________ beinhaltet, wurde am 11. April 2018 fertiggestellt und ging am 13. April 2018 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 43).
\n D. Am 10. Juli 2018 unterzeichnete A.________ eine Eingliederungsvereinbarung für eine Integrationsmassnahme (Aufbautraining) bei der J.________ Stiftung (Einsatzort J.________ K.________, vgl. IV-act. 52). Am 7. September 2018 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für dieses Aufbautraining (IV-act. 56) und gewährte ab 16. August 2018 entsprechende IV-Taggelder (vorerst bis 15.2.2019, vgl. IV-act. 58). Dazu fanden Standortgespräche mit den involvierten Personen statt (IV-act. 59, 60, 65, 66, 67, 70). Am 7. Februar 2019 hatte die IV-Stelle die Kostengutsprache für das Aufbautraining bis 15. August 2019 verlängert (IV-act. 62; siehe auch IV-act. 64 betreffend Verlängerung des Taggeldanspruchs).
\n E. Aufgrund einer Verschlechterung hinsichtlich des psychotischen Erlebens trat A.________ freiwillig am 16. Juli 2019 erneut in die Klinik E.________ ein (IV-act. 74). In der Folge teilte die IV-Stelle am 25. Juli 2019 im Zusammenhang mit dem Abbruch der Eingliederungsmassnahme mit, dass das IV-Taggeld bis zum letzten Eingliederungstag (16.7.2019) ausbezahlt werde (IV-act. 73). Der Schlussbericht der J.________-Stiftung folgte am 19. August 2019 (IV-act. 75).
\n F. Nachdem die für A.________ zuständige Fachärztin der L.________ (L.________) mit Bericht vom 22. November 2019 eine seit der letzten Hospitalisation eingetretene, leichte Verbesserung des Gesundheitszustands attestiert hatte (IV-act. 78), erteilte die IV-Stelle am 27. November 2019 (unter Hinweis auf eine Integrationsvereinbarung vom 20.11.2019) Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei einer anderen Einrichtung, und zwar in einem Landwirtschaftsbetrieb (M.________, ab 25.11.2019, vgl. IV-act. 79 und 81). Analog wurde erneut ein IV-Taggeld zugesprochen (IV-act. 83).
\n Am _____ 20__ sind A.________ und seine Partnerin/Freundin N.________ Eltern eines gemeinsamen Sohnes (O.________) geworden (IV-act. 124).
\n Nachdem sich A.________ gesundheitlich nicht in der Lage fühlte, seinen Einsatz im Landwirtschaftsbetrieb der Stiftung M.________ fortzusetzen, wurde diese Massnahme per 24. Mai 2020 beendet (IV-act. 103-6/7 i.V.m. 92).
\n Eine erneute Haaranalyse zur Abklärung eines allfälligen Suchtmittelkonsums ergab gemäss G.________-Gutachten vom 10. August 2020, dass für den Zeitraum von Ende März 2020 bis Mitte Juli 2020 keine Anhaltspunkte für die Einnahme von Suchtmitteln (namentlich auch bezüglich Ethylglucuronid, Cannabinoide etc.) festgestellt werden konnten (IV-act. 102).
\n G. Mit Vorbescheid vom 14. September 2020 kündigte die IV-Stelle an, A.________ ab 1. Mai 2020 eine ganze IV-Rente zu gewähren (IV-act. 110). Dagegen liess A.________ mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 einwenden, dass die ganze IV-Rente ab 1. November 2017 zu gewähren sei (IV-act. 117). Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 hielt die IV-Stelle daran fest, dass der Rentenanspruch mit Wirkung ab 1. Mai 2020 bestehe (IV-act. 121, 125).
\n H. Dagegen liess A.________ rechtzeitig am 10. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
\n
    \n
  1. Die Verfügung vom 13. Januar 2021 sei insofern aufzuheben, als dass dem Beschwerdeführer die ganze Rente ab 1. November 2017 (und nicht ab 1. Mai 2020) auszurichten sei.
  2. \n
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
  4. \n
\n Zudem wurde die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) beantragt.
\n Mit Vernehmlassung vom 10. März 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
\n Mit Replik vom 12. April 2021 erneuerte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren. Die Duplik der IV-Stelle folgte am 21. April 2021. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 29. April 2021.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Im konkreten Fall sind sich die Parteien einig, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. Streitig ist im Wesentlichen, ab wann der Rentenanspruch besteht. Während die Vorinstanz die ganze Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2020 zugesprochen hat, vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass ihm bereits ab 1. November 2017 eine ganze Rente zustehe.
\n 1.2 Nach