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I 2022 17
 
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Entscheid vom 8. Juli 2022
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
gesetzlich vertreten durch B.________,
beide vertreten durch Advokatin lic.iur. C.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ ist der Sohn von B.________ und D.________. Nach der Geburt (_____2018) wurde er bis zum 15. März 2018 im Kinder­spital E.________ betreut. Vom 30. April 2018 bis 15. Mai 2018 war er im Kinderspital F.________ hospitalisiert (IV-act. 7 und 38). In der IV-Anmeldung wurden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit \"Herzfehler (VSD), weitere neurologische Probleme\" umschrieben (IV-act. 14-5/7). Die IV-Stelle erteilte Kostengutsprache für die Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 281, 303, 313, 395 und 498 (IV-act. 63-66 und 79). Im Bericht zur Hospitalisation vom 2. bis 14. August 2018 im Kinderspital F.________ werden folgende Diagnosen aufgeführt (IV-act. 73):
\n Übergeordnete syndromale Erkrankung
\n -         Genetische Mutation: heterozygote Duplikation (8.9Bb) im 13q12.11 bis 12.3., sowie heterozygote Deletionen (je 890 Kb und 13.6 Mb) der Banden 13q12.3 bis q14.11
\n Kardial:
\n Mittelgrosser perimembranös-muskulärer Ventrikelseptumdefekt (VSD) mit:
\n -         leichter hämodynamischer Relevanz
\n -         leicht erhöhtem pulmonalem Druck
\n VSD-Patchverschluss, PDA Verschluss und PFO Direktverschluss am 03.08.2018
\n -         therapiebedürftige postoperative Anämie (67 mg/l)
\n Wundrevision bei Blutung nach Deinstallation der Pacerdrähte und Perikarddrainage 05.08.2018
\n Gastroenterologisch:
\n -         Vd. auf anteriorer Zwerchfellhernie (Morgagni), DD relaxatio diaphragmatice (ED 09.05.2018)
\n -         Trinkschwäche mit Erbrechen und Würgen
\n -         Gastroösophagealer Reflux
\n -         Ernährung mittels nasogastraler Sonde
\n Neurologisch:
\n -         Small for Gestational Age, primäre Mikrocephalie
\n -         Hyperkinetisches Bewegungsmuster
\n Opthalmologisch:
\n -         Nicht altersentsprechendes Fixationsverhalten, verzögerte visuelle Reifung
\n -         Leichte Lidspaltenasymmetrie links<rechts, intermittierend, keine signifikante Anisokorie, daher kein Hinweis auf Horner-Syndrom
\n -         Intermittierender Strabismus convergens
\n Orthopädisch:
\n -         Schmetterlingswirbel
\n Weitere Aufenthalte im Kinderspital F.________ folgten am 20. September 2018 (bis 21.9.2018) und am 27. September 2018 (bis 12.10.2018, IV-act. 82). Unter anderem übernahm die IV-Stelle die Kosten für Kinderspitexleistungen (IV-act. 89). Am 27. Juni 2019 verfügte die IV-Stelle, dass ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bestehe (IV-act. 119).
\n B. Nach einer Überprüfung teilte die IV-Stelle am 2. April 2020 mit, dass weiterhin (unverändert) Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bestehe (IV-act. 164). Sodann übernahm die IV-Stelle gemäss Mitteilungen vom 20. April 2020 und 15. Mai 2020 weiterhin die Kosten für Physiotherapie (inkl. Domizilbehandlung), für Ernährungsberatung und für Kinderspitexleistungen (IV-act. 172, 175, 180).
\n Mit Verfügung vom 21. September 2020 lehnte es die IV-Stelle ab, die Hilflosenentschädigung zu erhöhen sowie einen Intensivpflegezuschlag zu gewähren (IV-act. 193).
\n C. Dagegen liess der Kindsvater am 22. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben (IV-act. 199). Vom 23. November 2020 bis 24. November 2020 war A.________ erneut im Kinderspital hospitalisiert (IV-act. 205). Nach mehrfachem Schriftenwechsel hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2020 93 vom 17. Mai 2021 wie folgt entschieden:
\n Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab Februar 2020 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit und Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag ausgehend von einem Mehraufwand für die Intensivpflege von über vier und unter sechs Stunden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
\n D. In der Zwischenzeit eröffnete die IV-Stelle am 18. Februar 2021 von Amtes wegen ein Revisionsverfahren zur Prüfung des Leistungsanspruchs bezüglich der Hilflosigkeit des Versicherten (IV-act. 227).
\n Nach entsprechenden Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. Juni 2021 an, ab 1. Februar 2021 nebst einer Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades einen Intensivpflegezuschlag von über 6 Stunden zu gewähren (IV-act. 261). Dagegen gingen am 13. Juli 2021 bei der IV-Stelle Einwände des Kindsvaters bzw. der Rechtsvertreterin ein (IV-act. 263).
\n Am 10. August 2021 ging bei der IV-Stelle ein zusätzliches Gesuch um Gewährung eines IV-Assistenzbeitrages ein (IV-act. 268).
\n Am 2. Februar 2022 verfügte die IV-Stelle, dass (sinngemäss) A.________ abgesehen von der laufenden Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades ab 1. Februar 2021 Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag von über 6 Stunden habe (IV-act. 291).
\n E. Gegen diese am 7. Februar 2022 eingegangene Verfügung lassen die Eltern fristgerecht am 9. März 2022 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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    \n
  1. In Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 02.02.2022 sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 01.02.2021 neben der Hilflosenentschädigung mittleren Grades ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungs-mehraufwand von über 8 statt nur 6 Stunden pro Tag zuzusprechen.
  2. \n
  3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
  4. \n
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
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\n F. Mit Vernehmlassung vom 6. April 2022 beantragt die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners.
\n Mit Replik vom 25. April 2022 hält der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die IV-Stelle verzichtet am 12. Mai 2022 auf die Erstattung einer weiteren Stellungnahme.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Im konkreten Fall sind sich die Parteien einig, dass der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat. Dazu erübrigen sich weitere Ausführungen. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag (IPZ). Während die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2022 eine IPZ-Entschädigung auf der Basis
\n eines täglichen invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands von mehr als 6 Stunden zugesprochen hat, wird in der Beschwerde ein Betreuungsmehraufwand von über 8 Stunden pro Tag geltend gemacht. Im Übrigen bildet die Fragestellung, ob gegebenenfalls zusätzlich Anspruch auf Assistenzbeitrag besteht, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
\n 1.2 Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag im Sinne von