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I 2022 19
 
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Entscheid vom 17. Oktober 2022
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
C.________,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallkausalität; Rente und
\n Integritätsentschädigung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 19__) war als Kriminalanalytiker bei der D.________ angestellt und dadurch bei der E.________ AG obligatorisch unfallversichert, als er am 9. September 2015 morgens auf dem Weg zur Arbeit mit dem Motorrad verunfallte, indem beim Vorbeifahren an einem Abbruchobjekt / einer Abbruchbaustelle in T.________ eine Mauer gegen und auf die Hauptstrasse stürzte, A.________ traf und zu Fall brachte (vgl. Schadenmeldung Vi-act. 4; Polizeirapport, Vi-act. 504). A.________ erlitt dabei mehrfache Verletzungen (Operationsbericht vom 17.9.2015, Vi-act. 5). Per 1. Januar 2021 hat die U.________ AG von der E.________ AG das UVG-Portfolio übernommen (vgl. angefocht. Einspracheentscheid Erw. A1.1; Vi-act. 477, 489).
\n B. Ab dem 26. September 2016 war A.________ aus orthopädischer Sicht wieder zu 100% arbeitsfähig, worauf er die Arbeit versuchsweise zu 100% aufnahm (Vi-act 184, 186, 188). Ab dem 20. Oktober 2016 schrieb der behandelnde Psychiater A.________ zu 50% aus psychischen Gründen arbeitsunfähig, ab dem 7. November 2016 zu 40% und ab dem 20. Februar 2017 noch zu 30% (Vi-act. 190, 195, 196, 201, 213, 215). Infolge Arthroskopie am rechten Handgelenk vom 23. Januar 2017 war er zudem ab Eingriff bis 12. Februar 2017 erneut 100% arbeitsunfähig (Vi-act. 224). Ab dem 20. Februar 2017 bestand aus psychischen Gründen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 30% (Vi-act. 215, 238, 244, 247, 274). Ab dem 1. Juli 2017 attestierte der behandelnde Psychiater neuerlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Vi-act. 282), später jedoch korrigiert auf wiederum 30% AUF (Vi-act 309, 335, vgl. Zusammenfassung Vi-act. 474). Im August 2017 wurde A.________ per 30. September 2017 vorzeitig pensioniert (Vi-act. 340).
\n C. Am 3. August 2017 erfolgte eine orthopädische kreisärztliche Abschluss-untersuchung (Vi-act. 326), am 5. September 2017 die versicherungspsychiatrische Untersuchung durch den Konsiliarpsychiater (Vi-act. 348). Am 7. Februar 2018 erfolgte eine neurologische Beurteilung (Vi-act. 395). Weitere Abklärungen erfolgten wegen Kniebeschwerden sowie die Urologie betreffenden Beschwerden (Vi-act. 391, 401, 403).
\n D. Die E.________ AG verfügte am 4. April 2018 den Fallabschluss unter Entrichtung des Taggeldes bis 30. April 2018. Wegen dauerhafter Einschränkung an der rechten Hand wurde A.________ eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 20% zugesprochen. Da gemäss ärztlicher Beurteilung die angestammte Tätigkeit im Innendienst der D.________ aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen wieder ganztägig ohne Einschränkungen zumutbar sei, wurde ein Rentenanspruch verneint (Vi-act. 408).
\n E. Am 6. April 2018 erhob A.________ Einsprache und beantragte die weitere Ausrichtung des Taggeldes, eine ganze Rente sowie eine Integritätsentschädigung von 70% (Vi-act. 410, 416, 420).
\n F. In Gewährung des rechtlichen Gehörs erging am 30. August 2019 der Auftrag für eine interdisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie, Orthopädie, Psychiatrie, Urologie und Pneumologie) an die MEDAS Zentralschweiz (Vi-act. 453). Am 17. Januar 2020 wurde das Gutachten erstattet (Vi-act. 458). Am 17. Februar 2020 und am 3. März 2020 stellte der Rechtsvertreters von A.________ Ergänzungsfragen (Vi-act. 462, 464), welche der MEDAS unterbreitet und von dieser am 15. Juni 2020 beantwortet wurden (Vi-act. 467, 469).
\n G. Mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 wies die U.________ AG die Einsprache ab (Vi-act. 493).
\n H. Am 14. März 2022 lässt A.________ gegen den Einspracheentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1. Der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 sei aufzuheben.
\n 2. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer eine ganze Rente und eine Integritätsentschädigung von 70% auszurichten.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n I. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2022 beantragt die Vorinstanz:
\n 1. Die Beschwerde sei abzuweisen,
\n 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n J. Mit Replik vom 30. Mai 2022 resp. Duplik vom 5. Juli 2022 resp. Triplik vom 7. Juli 2022 halten die Parteien je an ihren Anträgen fest. Am 20. Juli 2022 ersucht der instruierende Richter die Vorinstanz um Einreichung fehlender Akten und/oder Bestätigung der Aktenvollständigkeit. Am 25. Juli 2022 werden weitere Akten eingereicht und die Vollständigkeit bestätigt.
\n

\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Der Beschwerdeführer erlitt auf dem Weg zur Arbeit am 9. September 2015 einen Unfall, dessen Sachverhalt im Polizeirapport vom 17. November 2015 wie folgt beschrieben ist (Vi-act. 504):
\n A.________ fuhr mit dem Motorrad, SZ (…) auf der Hauptstrasse von V.________ Richtung W.________. Er befand sich auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz. Im Dorf T.________, wurde er während der Vorbeifahrt an einem Abbruch-Objekt von einer umstürzenden Backsteinwand sowie der Bauabschrankung getroffen und zu Boden geworfen. Das Material stammte vom Rückbau des Rest. X.________ direkt am rechtsseitigen Strassenrand. Dort waren zur kritischen Zeit die letzten Baggerarbeiten am Abbruch-Objekt im Gang. Das Opfer hatte keine Möglichkeit für eine Reaktion, sei es Ausweichen oder Bremsen.
\n 1.2 Der Beschwerdeführer wurde von Passanten, namentlich einem sich auf dem Arbeitsweg befindlichen Rettungssanitäter erstversorgt, bevor der Rettungsdienst vor Ort eintraf und der Beschwerdeführer durch die Rega ins Kantonsspital Luzern überführt wurde, wo er bis 10. Oktober 2015 hospitalisiert war. Im Austrittsbericht (ohne Datum) werden folgende Diagnosen aufgelistet (Vi-act. 40):
\n Diagnosen
\n 1.  Polytrauma als Motorradfahrer bei Mauereinsturz am 09.09.2015 mit/bei:
\n - Traumatischer Milzruptur und aktiver Blutung
\n - Rippenserienfraktur links 4-9
\n - Lungenkontusionen bds, linksbetont
\n - Kleiner Pneumothorax links
\n - Distale, mehrfragmentäre, intraartikuläre Radiusfraktur rechts
\n - Akromionfraktur links, undisloziert
\n - Scapulafraktur links
\n - Metacarpale IV Köpfchenfraktur links
\n 2.  Diabetes mellitus
\n 3.  Osteoporose
\n 4.  Katarakt linkes Auge
\n 5.  Allergien Azithromycin, Penicillin, Ciproxin, Metronidazol, Mefanaminsäure
\n 6.  Komplikationen:
\n - Aspirationspneumonie 17./18.9.2015
\n - Harnwegsinfekt am 7.10.2015
\n - Akute posttraumatische Belastungsstörung
\n - Mangelernährung
\n An Therapien erbrachte das Luzerner Kantonsspital:
\n Therapien
\n 1. lnterventionelles Coiling der Milzarterie am 09.09.2015
\n 2. Geschlossene Reposition Radiusfraktur und Ruhigstellung im gespaltenen Unterarmgips 09.09.2015
\n 3.  Einlage einer tunnelierter PDK thorakal 09.09.2015
\n 4.  K-Drahtosteosynthese Metacarpalefraktur links am 17.09.2015, […]
\n 5.  Offen Reposition und Doppelplattenosteosynthese rechter distaler Radius von volar und dorsal am17.09.2015, […]
\n 6.  lntensivmedizinische Therapie vom 09.09.- 10.09.2015 und 20.09. - 26.09.2015
\n 7.  Antibiotische Therapie: Tazobac von 18.9.15 - 24.09.2015, Co Amoxy mepha ab 5.10.2015
\n 8.  Parenterale Ernährung sowie über Magensonde, Ernährungsberatung
\n 9.  Umstellung der antidiabetischen Therapie auf Diamicron
\n 10. Mobilisation mit Analgesie
\n 11. Therapie eines Mund-/Rachensoors mit Amphomoronal und Diflucan 19.9. bis 6.10.2015
\n 12. Beginn einer Therapie mit Dipiperon bei Belastungsreaktion
\n Zum notfallmässigen Spitaleintritt hält der Austrittsbericht was folgt fest:
\n Jetzige Leiden
\n Zuweisung durch den Rettungsdienst über den Schockraum. Der Patient berichtet, dass er als Motorradfahrer in einer Autokolonne fuhr. Bei einer Baustelle sei eine Mauer eingerissen worden, welche ihn traf. Er habe Dyspnoe gehabt und Schmerzen in der linke Schulter und der rechten Handgelenk. Keine Bewusstlosigkeit. Hat Helm getragen.
\n Fokussierter Status
\n __-jähriger Patient in vermindertem Allgemeinzustand, wach, orientiert, GCS 15. Wird mit Stiffneck, Beckengurt und auf Vacuummatratze immobilisiert gebracht.
\n A:  Spontan atmend ohne hörbaren Stridor. Atemwege klinisch frei.
\n B:  SO2 von 90% mit 10l O2 über Reservoirmaske
\n C:  Kreislaufstabile Verhältnisse (BD 120/81, P 73/min), Hb 114g/l. Keine aktiven äusserlichen Blutungen. FAST-Sonographie: Milz nicht sicher beurteilbar
\n D:  GCS 14 (E4, M6, V4), Pupillen rund/mittelweit/isokor, prompt direkt und konsensuell Lichtreagibel. Sensibilität an allen Extremitäten symmetrisch normal. Motorik zu Beginn nicht geprüft.
\n E:  initial warm bis in die Peripherie.
\n Kopf: Keine äusseren Verletzungen. Kalotten klopfindolent. Gesichtsschädel palpatorisch stabil und indolent. Kein Hinweis auf Rhino-/Otoliquorrhoe.
\n Hals: im harten Halskragen.
\n Thorax: Klinisch Thoraxkompressionsschmerz links und über Sternum. AG über allen LF auskultierbar.
\n Wirbelsäule: BWS, LWS und Sakrum indolent.
\n Abdomen: weich, Druckdolenz linker Oberbauch.
\n Becken: Fixiert im Beckengurt.
\n Extremitäten: Druckdolenzen über Scapula links. Schulter links schmerzbedingt nicht beweglich.
\n Druckdolenz über distalem Radius rechts. Restliche Extremitäten ohne Kontusionsmarken oder Druckdolenzen. Sensibilität allseits intakt. Grobneurologisch unauffällig.
\n 1.3 Am 10. September 2015 konnte der Beschwerdeführer auf die Betten-station verlegt werden und am 10. Oktober 2015 wurde er zur stationären muskuloskelettalen Rehabilitation bis 30. Oktober 2015 in die Klinik F.________ überführt (Vi-act. 31).
\n 1.4 Am 2. Mai 2016 startete der Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch mit drei Halbtagen pro Woche, wobei er von Schiessübungen, welche er mit seiner verletzten Hand nicht durchführen könne, dispensiert wurde (Vi-act. 106). Der Arbeitsversuch gestaltete sich aus Sicht Arbeitgeber erfreulich (Vi-act. 114, 152). Demgegenüber zeigte sich der Beschwerdeführer am 18. Mai 2016 nicht erfreut. Er sehe nur die Beschwerden und Probleme, welche er wegen des Unfalls habe; er habe nicht mehr viel Geduld. Auch stresse ihn vor allem, dass er seiner Frau und der Familie nicht mehr so wie früher helfen könne, er sei einfach nicht fit. Den Vorschlag der Versicherung, einen Psychologen in Anspruch zu nehmen, lehnte der Beschwerdeführer ab, er habe kein Vertrauen zu Psychologen (Vi-act. 116).
\n 1.5 Am 10. Juni 2016 erfolgte eine Arthroskopie der linken Schulter (gemäss Bericht fälschlicherweise rechte Schulter, Vi-act. 128) bei Diagnose SLAP-Läsion Grad II, Tendinose der langen Bizepssehne und partielle Unterflächen Ruptur der Suprapinatussehne nach Polytrauma mit Scapulafraktur. Der Beschwerdeführer war dadurch erneut 100% arbeitsunfähig.
\n 1.6 Am 10. August 2016 informiert der Beschwerdeführer die Versicherung, dass er am 10. August 2016 ein Erstgespräch bei einem Psychologen [recte Psychiater] habe (Vi-act. 155).
\n 1.7 In der Orthopädie-Sprechstunde vom 22. August 2016 zeigte sich ein erfreulicher Verlauf mit guter Patientenzufriedenheit, so dass die berufliche Re-integration aus orthopädischer Sicht gestartet werden konnte (50% AUF ab 29.8.2016; Vi-act. 159).
\n 1.8 Nachdem der Beschwerdeführer vom 10. bis 25. September 2016 eine Motorradtour in den USA absolvierte, nahm er die Arbeit am 26. September 2016 wieder zu 100% auf (Vi-act. 162; vgl. zur geplanten Tour auch Vi-act. 175, 163, 165, 171, 182). Nach der Verlaufskontrolle vom 17. Oktober 2016 berichtete der behandelnde Orthopäde Dr.med. G.________ (Facharzt für Orthopädie und Traumatologie), subjektiv gehe es dem Beschwerdeführer recht gut. Die physischen Verletzungen seien im Wesentlichen verheilt; demgegenüber stünden die psychischen Folgen; der Beschwerdeführer sei entsprechend in psychiatrischer Behandlung (Vi-act. 188). Am 19. Oktober 2016 attestierte der Psychiater Dr.med. J.________ (Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie) dem Beschwerdeführer neu eine Arbeitsunfähigkeit von 50% ab dem Folgetag (Vi-act. 189) und am 9. November 2016 eine solche von 40% ab dem 7. November 2016 (Vi-act. 195).
\n 1.9 Wegen persistierender Schmerzproblematik im rechten Handgelenk erfolgte am 23. Januar 2017 eine Arthroskopie zur Beurteilung des intraartikulären Zustandes und zur Entfernung des Osteosynthesematerials (Vi-act. 210). Ab Eingriff wurde der Beschwerdeführer durch Dr.med. G.________ bis 12. Februar 2017 100% arbeitsunfähig geschrieben (Vi-act. 210). Ab 20. Februar 2017 attestierte der Psychiater noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30% (Vi-act. 215).
\n 1.10 Am 23. Februar 2017 informierte der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter über Probleme mit der Atmung (Vi-act. 228). Der Pneumologe Dr.med. H.________ (Facharzt FMH für Innere Medizin sowie Pneumologie) berichtete dem Hausarzt am 29. März 2017 die Diagnose: Restriktive Pneumopathie bei St.n. Rippenserienfraktur 4 bis 9 und Lungenkontusion links am 09.09.2015; TLC 80% Soll, hochnormale dynamische Lungenvolumina, in Relation zum Alveolarvolumen normaler Gasaustausch.
\n 1.11 Nach der Verlaufssprechstunde vom 7. März 2017 berichtete Dr.med. G.________, durch die Arthroskopie am rechten Handgelenk habe die lokale Situation subjektiv und klinisch wesentlich verbessert werden können. Das Handgelenk sei voll einsatzfähig. Aufgrund der Gesamtsituation finde sich der Beschwerdeführer in der beruflichen Reintegration mit einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit. Die Behandlung der Unfallfolgen des Bewegungsapparates (Schulter, Handgelenk) werde abgeschlossen, da chirurgisch keine weiteren Verbesserungen erreicht werden könnten (Vi-act. 230). Seitens Psychiatrie bestand weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 30% (Vi-act. 244, 247).
\n 1.12 Auf Zuweisung des Hausarztes hin erfolgte am 14. März 2017 ein urologischer Untersuch (Vi-act. 231). Hierauf berichtete Dr.med. I.________ (Facharzt Urologie):
\n Diagnosen:
\n 1. Rezidivierende Harnwegsinfekte bzw. Verdacht auf chronische Prostatitis
\n 2. Zustand nach Polytrauma am 09.09.2015
\n 3. Diabetes mellitus
\n Anamnese:
\n Der Patient war bereits 2013 bei uns wegen LUTS und erektiler Dysfunktion bei uns in Behandlung. Damals kein Hinweis für rezidivierende Infekte. Inzwischen ist er natürlich im Rahmen des Polytraumas sehr lange Zeit mit einem Dauerkatheter versorgt gewesen. Die Antibiose mit Furadantin ist jetzt seit 4 Wochen beendet. Aktuell besteht keine Algurie mehr, auch keine Hämaturie. Nykturie 1- bis 3-mal.
\n (…)
\n Beurteilung und Procedere:
\n Ich denke, dass Herr A.________ sich möglicherweise durch die langfristige Katheterbehandlung eine chronische Prostatitis zugezogen hat und der Erreger möglichweise in der Prostata sitzt. Wenn wir ihn nicht im Exprimaturin nachweisen können, würden wir demnächst eine Ejakulatkultur veranlassen. Danach werde ich erneut berichten.
\n 1.13 Am 7. Juni 2017 informierte der Arbeitgeber die Versicherung über drei für ihn mögliche Szenarien, nämlich 100% Arbeitsfähigkeit, Reduktion des Pensums mit Taggeldleistung der Versicherung für restliche Arbeitsunfähigkeit oder die Frühpensionierung des Beschwerdeführers (Vi-act. 262).
\n 1.14 Mit Verlaufsbericht vom 19. Juni 2017 berichtete Dr.med. J.________, die Arbeitsfähigkeit habe von 50% auf aktuell 70% gesteigert werden können. Da die starke Müdigkeit, Erschöpfung und die begrenzte Belastbarkeit weiterbestehen würden, habe die Arbeitsfähigkeit noch nicht weiter gesteigert werden können. Es bestünden auch Anzeichen, dass die Belastungsgrenze mit 70% erreicht sein könnte. Inwieweit die Umstellung auf ein anderes Antidepressivum eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit unterstützen könne, habe bisher leider noch nicht ausprobiert werden können (Vi-act. 274).
\n 1.15 Ein am 21. Juli 2017 wegen zunehmenden massiven Kniebeschwerden rechts anteromedial durchgeführtes MRI Knie rechts nativ und mit KM i.v. bei Fragestellung nach einer Meniskusläsion anteromediale Tibia zeigte einen radiären Riss der Hinterhornanhaftung des Innenmeniskus, Extrusion um 6mm, eine Knorpel Chondropathie Grad IV im medialen Kompartiment sowie eine flapartige Knorpelläsion an der medialen Patellafacette (Vi-act. 307, 315).
\n 1.16 Am 3. August 2017 erfolgte die kreisärztliche Abschlussuntersuchung des Beschwerdeführers durch Dr.med. K.________ (Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kreisarzt SUVA). Nach Wiedergabe des aktenmässigen Verlaufs, der Anamnese sowie der Befunderhebung notierte der Kreisarzt folgendes (Vi-act. 326):
\n Diagnosen
\n 1.  Polytrauma als Motorradfahrer bei Mauereinsturz am 09.09.2015 mit/bei:
\n - Traumatischer Milzruptur und aktiver Blutung
\n - Rippenserienfraktur links 4-9
\n - Lungenkontusionen bds, linksbetont
\n - Kleiner Pneumothorax links
\n - Distale, mehrfragmentäre, intraartikuläre Radiusfraktur rechts
\n - Akromionfraktur links, undisloziert
\n - Scapulafraktur links
\n - SLAP-Läsion Grad II links
\n - Partielle Unterflächen Ruptur der Supraspinatussehne
\n - Metacarpale IV Köpfchenfraktur links
\n 2.  Komplikationen:
\n - Aspirationspneumonie 17./18.9.2015
\n - Harnwegsinfekt am 7.10.2015
\n - Akute posttraumatische Belastungsstörung
\n - Mangelernährung
\n 3.  Rezidivierende Harnwegsinfekte bei Verdacht auf chronische Prostatitis (Staph. hämolyticus, Enterococcus fäkalis)
\n Unfallfremd:
\n 4.  Diabetes mellitus
\n 5.  Osteoporose
\n 6.  Katarakt linkes Auge
\n 7.  Allergien Azithromycin, Penicillin, Ciproxin, Metronidazol, Mefanaminsäure
\n Auf die Frage nach der Unfallkausalität der Beschwerden hielt der Kreisarzt fest, nur die auf dem unfallchirurgisch/orthopädischen Fachgebiet geltend gemachten Beschwerden beurteilt zu haben (nicht urologische, neurologische, psychiatrische Beschwerden). Die Beschwerden im Schultergelenk links, Handgelenk rechts sowie Thorax links seien überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 9. September 2015 zurückzuführen. Rein unfallchirurgisch/orthopädisch bestünden keine Beeinträchtigungen im Innendienst der D.________; auch stehe dem Fallabschluss nichts entgegen, vorbehalten bleibe noch die Beurteilung der Knie-beschwerden. Den Integritätsschaden schätzte er auf 20%, begründet durch die funktionelle Beeinträchtigung des rechten Handgelenkes (Vi-act. 325, 326).
\n 1.17 Am 31. August 2017 informierte die Arbeitgeberin die Versicherung über die Frühpensionierung des Beschwerdeführers per 30. September 2017 (Vi-act. 340).
\n 1.18 Am 5. September 2017 erfolgte eine psychiatrische Untersuchung durch Dr.med. L.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie; Konsiliararzt Suva). Der Konsiliarpsychiater verneinte relevante Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung; hingegen liege fraglos ein depressives Geschehen vor, gekennzeichnet durch chronische Müdigkeit bzw. einen Mangel an Energie und vor allem ein ausgeprägt resignatives Lebensgefühl. Die Körperschmerzen und die Anstrengungsdyspnoe würden mit dem depressiven Leiden interferieren. Dr.med. L.________ stellte die Diagnose einer persistierenden depressiven Störung (Dysthymie, DSM-5 304.4). Dies stehe nicht im Widerspruch zur Beurteilung von Dr.med. J.________, der im Sinne von F43.21 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert habe. Das fluktuierend sich manifestierende, von momentanen Lebensumständen (Stresspegel) abhängende depressive Geschehen könne durchaus als anhaltende Anpassungsstörung an die unfallbedingten körperlichen Unfallfolgen interpretiert werden. Zudem stellte Dr.med. L.________ fest, das psychische Störungsbild stehe in natürlich kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. September 2015. Im langfristigen Verlauf sei von einer psychisch bedingten 30%igen Beeinträchtigung des somatischen Zumutbarkeitsprofils auszugehen. Ob ein psychisch begründbarer Integritätsschaden vorliege, welcher die Erheblichkeitsschwelle überschreite, könne frühestens in einem Jahr (nach den weiteren Operationen und Angewöhnung an den Status eines Pensionierten) beurteilt werden (Vi-act. 348).
\n 1.19 Nach Vorlage der neuen medizinischen Unterlagen inkl. Bildgebung betreffend Knie rechts gelangte Dr.med. K.________ am 3. Oktober 2017 zur Beurteilung, das MRI zeige eine zunehmende degenerative Veränderung im Sinne einer medialen Arthrose; überwiegend wahrscheinlich unfallbedingte strukturelle Läsionen seien nicht abgebildet (Vi-act. 350). Dies bestätigte er mit ausführlicher ärztlicher Beurteilung vom 16. November 2017 (Vi-act. 376). Entsprechend lehnte die Versicherung die Kostenübernahme für die Kniebeschwerden rechts ab (Vi-act. 380). Hiermit zeigte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden (Vi-act. 381, 382).
\n 1.20 Nach der Sprechstunde vom 15. September 2017 stellte Dr.med. I.________ die Diagnose eines relativ grossen Nierenkelchsteins links (Vi-act. 354). Am 6. Oktober 2017 erfolgte im Spital Schwyz eine Steinzertrümmerung (Vi-act. 369). Nach Aussage des Beschwerdeführers soll Dr.med. I.________ den Nierenstein mit der langen Liegezeit erklärt, und damit auf den Unfall zurückgeführt haben (Vi-act. 382).
\n Am 20. Oktober 2017 erfolgte eine urologische Konsultation bei Prof. Dr.med. M.________ (Chefarzt Neuro-Urologie SPZ). Es zeigte sich eine Blasenfunktionsstörung mit funktionell kleinkapazitärer Harnblase und Restharnbildung bei chronischer Prostatitis, wobei der zeitliche Verlauf und die durch ihn erhobenen Befunde gemäss Prof. Dr.med. M.________ für einen Zusammenhang der geschilderten Beschwerden auf urologischem Fachgebiet mit dem Unfallereignis und der Langzeit-Harnableitung mittels transurethralem Katheter sprechen (Vi-act. 357). Zur Ursächlichkeit der erektilen Dysfunktion äusserte er sich nicht, führte sie auch in der Diagnoseliste nicht auf.
\n 1.21 Am 7. Februar 2018 gelangte Dr.med. Q.________ (Facharzt Neurologie) in einer neurologischen Beurteilung zum Schluss, aus den im Polizeirapport dokumentierten Aussagen der Zeugen vom Unfallgeschehen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an den Unfall durchgehend auf Ansprache reagiert habe. Abgestützt auf die Dokumentation über die Erstversorgung im Luzerner Kantonsspital habe er sich durch den Unfall ein Polytrauma ohne Kopf-verletzung zugezogen. Im Beatmungsprotokoll über die Behandlung vom 9. bis 10. September 2015 sei vermerkt, dass keine Kopfverletzung und keine Gesichtsschädelverletzung vorgelegen hätten; im Austrittsbericht sei vermerkt, dass infolge des Unfalls keine Bewusstlosigkeit bestanden habe und der Versicherte den Helm getragen hatte und bei Spitaleintritt ein GCS 15 ohne neurologische Defizite und ohne äussere Verletzungszeichen am Kopf festgestellt worden sei. Mit der MRT-Untersuchung vom 3. August 2017 hätten keine Hinweise auf unfallbedingte intrakranielle pathologische Veränderungen nachgewiesen werden können. Eine unfallbedingte Hirnverletzung könne abgestützt auf die klinischen Informationen und die dokumentierten Befunde der bildgebenden Diagnostik nicht angenommen werden. Dr.med. Q.________ gelangte zum Schluss: Das neurologische Fachgebiet betreffend habe sich der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 9. September 2015 keine dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigung zugezogen. Klinisch habe ab dem 19. Oktober 2015 eine Peroneusparese rechts bestanden mit vollständiger Regredienz bis 30. Oktober 2015. Insbesondere könne eine substanzielle Hirnverletzung infolge des Unfalls vom 9. September 2015 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Eine unfallbedingte organische Grundlage kognitiver Gesundheitsbeeinträchtigungen liege nicht vor (Vi-act. 395).
\n 1.22 Mit chirurgischer Beurteilung vom 9. März 2018 stellte med.pract. N.________ (Facharzt Chirurgie, Chirurgie und Unfallchirurgie sowie Viszeralchirurgie) fest, aus der medizinischen Dokumentation gehe keine langdauernde Immobilisation und keine Beatmungstherapie unter intensivmedizinischen Bedingungen hervor. Der Beschwerdeführer sei vom 9. bis zum 26. September 2015 mit einem transurethralen Dauerkatheter zur Urinableitung versorgt worden; das entspreche einer langdauernden Behandlung mit einem Urinkatheter. Es sei bekannt, dass dies Harnwegsinfektionen den Weg bahnen und auch wiederkehrende Harnwegsinfekte begünstigen könne; auch werde durch die Anlage eines trans-urethralen Katheters eine Prostatitis begünstigt. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die rezidivierenden Harnwegsinfekte Unfallfolge seien und dass die chronische Prostatitis zumindest teilkausal Folge des Unfallereignisses sei. Hingegen schliesst med.pract. N.________ aus, dass der Stein in einem Kelch der linken Niere mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Folge des Unfall-ereignisses sei und ebenso wenig die Beschwerden im Sinne von LUTS und die erektile Dysfunktion (Vi-act. 401). Zudem stellte med.pract. N.________ fest, aufgrund der unfallkausalen urologischen Beschwerden sei keine Integritätsentschädigung geschuldet (Vi-act. 404).
\n 1.23 Mit Verfügung vom 4. April 2018 schloss die Versicherung den Fall ab (Vi-act. 408); Heilkostenleistungen wurden per Briefdatum eingestellt; Taggelder wurden noch bis zum 30. April 2018 ausgerichtet. Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von Fr. 25'200.-- bei einer Integritätseinbusse von 20% zugesprochen. Ein Rentenanspruch wurde verneint.
\n Zwischen dem Unfallereignis vom 9. September 2015 und den gemeldeten Kniebeschwerden bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang. Auch die erektile Dysfunktion und die Beschwerden eines 'lower urinary tract symptoms' (LUTS) sowie die operativ entfernten Harnsteine könnten nicht als Folge des Unfalles betrachtet werden. Zudem stünden die neurologischen/ neuropsychologischen Beschwerden nicht im Zusammenhang mit dem Unfall-ereignis.
\n 2.1 Am 6. April 2018, ergänzt am 23. April 2018 und 23. Mai 2018, erhob der Beschwerdeführer Einsprache, wobei er die Weiterausrichtung des Taggeldes, eine ganze Rente sowie eine Integritätsentschädigung von 70% beantragte (Vi-act. 410, 416, 420). Die Heilbehandlung dauere noch an; ein Endzustand sei noch nicht erreicht; eine Arbeitsfähigkeit sei zu verneinen, die zahlreichen organischen und psychosomatischen Unfallfolgen seien natürlich und adäquat unfallkausal.
\n 2.2 Im Rahmen des Einspracheverfahrens unterbreitete die Versicherung dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2019 ihre Absicht, bei der MEDAS Zentralschweiz ein polydisziplinäres Gutachten (Rheumatologie, Orthopädie, Psychiatrie, Urologie und Pneumologie) in Auftrag zu geben (Vi-act. 440). Am 28. Mai 2019 stimmte der Beschwerdeführer der Begutachtung durch die MEDAS Zentralschweiz zu und formulierte Ergänzungsfragen bzw. Anpassungen der Gutachterfragen (Vi-act. 444). Am 30. August 2019 erging der Auftrag (Vi-act. 453).
\n 2.3 Im MEDAS-Gutachten vom 17. Januar 2020 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Vi-act. 458 S. 41):
\n Überwiegend wahrscheinlich unfallkausale (Ereignis vom 09.09.2015) Diagnosen
\n Eingeschränkte Handgelenks-Beweglichkeit und Hypästhesie des Handrückens rechts nach:
\n -  Distaler intra-artikulärer Radius-Fraktur am 09.09.2015
\n -  Non-union einer Fraktur Processus styloideus ulnae am 09.09.2015
\n -  Osteosynthese mit 3 Platten am 17.09.2015
\n -  Plattenentfernung und Tenolyse Strecksehnen am 23.01.2016
\n Schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken Schulter nach
\n -  Scapula-Fraktur am 09.09.2015
\n -  SLAP II-Läsion
\n -  Arthroskopie, subacromialer Dekompression, Tenotomie lange Bizeps-Sehne, Debridement Labrum glenoidale und Supraspinatussehne am 10.06.2016
\n Anstrengungsdyspnoe MMRC 1 bei Dekonditionierung und möglicher Compliance-Störung des Thorax bei
\n -  Zustand nach Rippenserienfrakturen links (IV-IX) und Lungenkontusion und kleinem Pneumothorax links am 09.09.2015.
\n -  aktuell normale Lungenvolumina.
\n -  Spiroergometrisch 2017 leicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit, VO2peak 25 ml/kg
\n -  aktuell keine bronchiale Hyperreagibilität
\n Rezidivierende bakterielle Prostatitis
\n Anhaltende depressive Episode, gegenwärtig mittelschwer gemäss ICD-10 F32.1
\n Noch subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1
\n Nicht unfallkausale Diagnosen
\n Heberden-Arthrosen DIP II bis IV rechts und II, III und V links
\n Bouchard-Arthrosen PIP II bis IV rechts, sowie II und V links
\n Idiopathische Varus-Stellung beider Femora
\n Leichte mediale Gelenkspaltverschmälerung Knie beidseits, links mehr als rechts bei:
\n -  Chondromalazie I bis II rechts medial und retropatellär
\n Leichtes Extensionsdefizit rechtes Kniegelenk nach:
\n -  Implantation einer unicondylären Knie-Prothese medial am 13.11.2017
\n BWS-Kyphose und degenerative Veränderungen an BWS und LWS nach:
\n -  Morbus Scheuermann
\n Erektile Dysfunktion mit:
\n -  Aktenanamnestisch erstmals erwähnt 2013, damals laut anamnestischen Angaben wegen psychischem Stress bedingt
\n -  laut Patient massive Verschlechterung seit Unfallereignis bzw. seit dem Aufenthalt auf der IPS-Station im September 2015
\n -  bis zum Zeitpunkt des Gutachtens kaum Therapieversuche (einmaliger Einsatz eines PDF-5-Hemmers ca. 2017 - offenbar damals ohne Erfolg)
\n -  anamnestisch normale Testosteronwerte
\n Diabetes mellitus Typ II, ED 2015
\n -  behandelt mit oralen Antidiabetika und Diät, aktuell nicht optimal eingestellt (HbA1c 7.4 %)
\n Arterielle Hypertonie
\n Nephrolithiasis
\n -  Status nach ESWL-Therapie eines Nierensteines links 2017
\n Hypercholesterinämie
\n Anamnestisch Polyallergie auf diverse Medikamente: Azithromycin, Penicillin, Ciproxin, Metronidazol, Mefenaminsäure
\n In Beantwortung der Gutachtenfragen stellten die Gutachter fest, die somatischen Diagnosen würden überwiegend wahrscheinlich auf einem organischen Substrat beruhen und liessen sich objektivieren. Von weiteren Behandlungsmassnahmen seien aus orthopädisch-traumatologischer Sicht keine Verbesserungen zu erwarten; pneumologisch bestehe bei selbständiger regelmässiger Fortführung der körperlichen Kraft- und Ausdaueraktivitäten nur noch ein geringes Verbesserungspotential. Urologisch könne nicht vorausgesagt werden, ob je wieder eine Behandlungsbedürftigkeit bestehe; Rezidive seien prinzipiell jederzeit möglich. Aus psychiatrischer Sicht sei die fortbestehende depressive, posttraumatische und somatoforme Symptomatik eng verknüpft mit den verbliebenen körperlichen Einschränkungen. Eine relevante Besserung sei unwahrscheinlich; mit einer gewissen Stabilisierung könne nach Fallabschluss gerechnet werden (Vi-act. 458 S. 57 f.).
\n Die Gutachter gehen des Weiteren von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus, aus somatischer Sicht von geschätzten 20% und auch psychiatrisch sei er in für seine berufliche Tätigkeit relevanten Fähigkeiten eingeschränkt. Altersbedingt (im Zeitpunkt der Begutachtung 66jährig) stehe eine Wiedereingliederung aber nicht mehr zur Diskussion (Vi-act. 458 S. 58).
\n Die Arbeitsfähigkeit wird aus orthopädischer Sicht als Folge des Unfallereignisses auf 80% und aus psychiatrischer Sicht auf 50% festgesetzt. Aus pneumologischer und urologischer Sicht würden sich keine zusätzlichen Einschränkungen ergeben. Die gesamtheitlich attestierte Restarbeitsfähigkeit liegt gemäss Gutachtern bei 50% (Vi-act. 458 S. 59).
\n Schliesslich schätzten die Gutachter den Integritätsschaden beruhend auf den orthopädischen Befunden auf 20%, worin die Wechselwirkungen eingerechnet seien; der psychiatrisch bedingte Integritätsschaden könne noch nicht festgelegt werden.
\n 2.4 Am 17. Februar 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Gutachten und er formulierte Ergänzungsfragen zum urologischen Gutachten (Vi-act. 462). Weitere Ergänzungsfragen betreffend Neurologie/Neuropsychologie folgten am 3. März 2020 (Vi-act. 464). Am 23. April 2020 unterbreitete die Versicherung der MEDAS-Zentralschweiz ergänzende Fragestellungen (Vi-act. 467). Da keine neurologische und keine neuropsychologische Begutachtung durchgeführt wurde, nahm die MEDAS Zentralschweiz zu den entsprechenden Ergänzungsfragen keine Stellung (Vi-act. 469). Die Ergänzungsfragen Urologie wurden am 9. Juni 2020 beantwortet (Vi-act. 469), wobei der Gutachter festhielt, ein direkter oder indirekter kausaler Zusammenhang des Unfallereignisses und der erektilen Dysfunktion bei diesem Exploranden könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, stehe also im Bereich des Möglichen, ohne indes überwiegend wahrscheinlich zu sein. Ein Zusammenhang könne höchstens postuliert, unmöglich aber bewiesen werden.
\n 2.5 Per 1. Januar 2021 übernahm die U.________ AG von der E.________ AG das UVG-Portfolio (Vi-act. 477, 489). Nach weiteren Abklärungen betreffend das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers (vgl. Vi-act. 485) wies die Vorinstanz die Einsprache mit Entscheid vom 15. Februar 2022 ab (Vi-act. 493) und bestätigte damit die Verfügung vom 4. April 2018 (vgl. oben Erw. 1.23).
\n 3.1 Vor Verwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer eine ganze Rente und eine Integritätsentschädigung von 70%. Er trägt hierzu verschiedene Rügen vor:
\n 3.1.1  Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die erektile Dysfunktion nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen sei. Gemäss Sozialver-sicherungsrecht genüge zum einen, dass bei zwei Sachverhaltsvarianten eine Variante wahrscheinlicher sei und zum andern genüge im UVG eine indirekte Kausalität und eine Teilkausalität. Der Kausalzusammenhang müsse weder sicher, noch direkt, noch die alleinige Ursache sein. Ein 'relativierender' Vorzustand (\"schon 2 Jahre vorher unter einer gewissen erektilen Dysfunktion litt\") genüge nicht zur Verneinung einer indirekten Teilkausalität. Selbst beim Vorzustand spreche der Gutachter nur von 'wahrscheinlich'. Der urologische Gutachter bestätige, es sei anzunehmen, dass die erektile Dysfunktion unter psychischem Druck schlechter werde, insofern das Unfallereignis sicher ein Stressfaktor sei und die psychische Situation und indirekt dadurch die erektile Funktion verschlechtert habe. Die unfallbedingten psychischen Beschwerden würden sich laut Konsensgutachten durch das ganze Dossier ziehen. Entsprechend sei im Rahmen juristischer Beweiswürdigung die überwiegend wahrscheinliche indirekte Teilkausalität der erektilen Dysfunktion zu bejahen und hierfür eine Integritätsentschädigung festzulegen.
\n 3.1.2  Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz verneine zu Unrecht das Vorliegen einer durch den Unfall verursachten neurologischen/neuropsycholo­gischen Beeinträchtigung und lehne auch zu Unrecht eine notwendige neurologische/neuropsychologische Begutachtung ab. Der Rettungssanitäter P.________ als Ersthelfer bestätige, dass der Beschwerdeführer initial nicht ansprechbar, sondern bewusstlos gewesen sei. Auch R.________, welche den Beschwerdeführer am Unfallort betreut habe, bestätige, dieser sei nicht ansprechbar und desorientiert gewesen; im Dialekt würde sie von 'Delirium' sprechen. Beide Zeugenaussagen seien selber verfasst und unterzeichnet und hätten gegenüber der indirekten Sachverhaltszusammenfassung im Polizeirapport höhere Beweiskraft. Fehlende bildgebende Diagnostik oder fehlende Organizität der Befunde würden nicht gegen eine relevante Hirnverletzung sprechen. Die LTHV (leichte traumatische Hirnverletzung; auch MTBI, früher commotio cerebri) zeichne sich durch fehlende Organizität und fehlende bildgebende Diagnostik aus. Nach einer LTHV würden sich 10 bis 15% der Betroffenen über Dauerbeschwerden beklagen. Posttraumatische Beschwerden und Alter seien Risikofaktoren. Gemäss einer älteren Publikation würden sich die klinischen Beschwerden im Langzeitverlauf nur bei 90% der Betroffenen zurückbilden; die Verknüpfungen der Hirnregionen würden sich nicht vollständig normalisieren. Die neueste Forschung zeige, dass die Schwere des Unfalls und der initialen Verletzung nicht entscheidend für den Langzeitverlauf seien. Zudem habe die Vorinstanz (damals die Suva) am 23. April 2020 selber Ergänzungsfragen betreffend MTBI (LTHV) gestellt, weil das Gutachten diesbezüglich unklar gewesen sei. Die Gutachter hätten diese nicht beantwortet, weil gar kein neurologisches / neuropsychologisches Gutachten erstellt worden sei. Dies müsse nachgeholt werden.
\n 3.1.3  Sodann rügt der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Adäquanzbeurteilung. Beim Unfall vom 9. September 2015 handle es sich entgegen der Vorinstanz erstens nicht um einen mittelschweren Unfall im engeren Sinne, sondern einen im Grenzbereich zu den schweren Unfällen. Zweitens sei die Adäquanz nicht nach der Psychopraxis sondern die Praxis für die zu einem HWS-Distorsionstrauma äquivalenten Verletzungen anwendbar. In Beurteilung der Kriterien gelangt der Beschwerdeführer zum Schluss, der Unfall sei als 'besonders eindrücklich' zu beurteilen. In besonderem Masse erfüllt sei auch das Kriterium der schweren Art der Verletzung. Auch würden Dauerschmerzen vorliegen, weswegen das Kriterium 'erhebliche Beschwerden' erfüllt sei. Zu bejahen seien auch eine lange Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit sowie eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung. Und schliesslich sei auch das Kriterium 'erhebliche Arbeits-unfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengung erfüllt. Damit sei die Adäquanz der psychischen Beschwerden zu bejahen. Zudem komme ihnen entgegen der vor-instanzlichen Erwägungen auch eine invalidisierende Einschränkung zu.
\n 3.1.4  Da die Adäquanz der psychischen Beschwerden zu bejahen sei, müssten diese gemäss Beschwerdeführer auch bei der Schätzung des Integritätsschadens berücksichtigt werden. Die Vorinstanz habe dies infolge Verneinung der Adäquanz unterlassen.
\n 3.1.5  Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Feststellung der unfallbedingten Lohneinbusse bzw. der Feststellung, es liege überhaupt keine unfallbedingte Erwerbseinbusse vor. So sei es unzutreffend, dass er bereits im August 2017 somatisch voll arbeitsfähig gewesen sei. Er habe die Arbeit nicht zu 100% aufnehmen können, weshalb ihm von den Vorschlägen der Arbeitgeberin nur die Kündigung oder vorzeitige Pensionierung übrig geblieben sei. Und selbst wenn von einer somatischen Arbeitsfähigkeit ausgegangen würde, so stehe doch fest, dass er weiterhin psychisch arbeitsunfähig gewesen sei. Eine unfallbedingte Erwerbseinbusse sei daher zu bejahen und eine Rente sei geschuldet. Selbst wenn nur auf die somatische Einschränkung abgestellt würde, stehe fest, dass ihm kein Invalideneinkommen als […] angerechnet werden könne. Aus der Anwendung der Tabellenlöhne resultiere eine Einbusse von 59% und somit eine IV-Rente von 59%. Unter Berücksichtigen der psychischen Arbeitsunfähigkeit bestehe eine Erwerbseinbusse von 100% und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente.
\n 3.2 Bevor die beschwerdeführerischen Rügen zu prüfen sind, kann folgendes festgehalten werden:
\n Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 134 V 109 Erw. 2.1; BGE 129 V 177 Erw. 3.1 f.). Dies gilt ebenso für die Integritätsentschädigung (vgl.