\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
I 2022 23
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 6. September 2022
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. ____1972, verheiratet, Vater von 2 Töchtern mit Jahrgang 2014 und 2017) hat 1992 die Ausbildung als Elektromonteur mit Fähigkeitszeugnis abgeschlossen (IV-act. 10). In der Folge war er zeitweise als halbprofessioneller Radrennfahrer tätig (IV-act. 23 und 233-19/32 unten). Im Alter von 28 Jahren arbeitete er wieder als Elektromonteur (bei einer Firma C.________, wo ihm nach 3 Jahren aus betrieblichen Gründen/ Umstrukturierung gekündigt wurde); es folgten temporäre Tätigkeiten und von 2011 bis 2013 eine feste Anstellung bei der Firma D.________ (vgl. IV-act. 217-64/98 unterhalb der Mitte).
\n In einer am 9. April 2013 eingegangenen Anmeldung zur Früherfassung wurden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit \"Bandscheibenprotrusion HWK 5/6 mit deutlicher neuroforaminaler Einengung C6 links\" umschrieben (IV-act. 1-1/3).
\n B. Beim Abklärungsgespräch vom 24. April 2013 wurde u.a. eine Umschulung thematisiert (IV-act. 5-2/6 unten). Am 3. Mai 2013 folgte die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (IV-act. 7). Am 22. Oktober 2013 teilte die IV-Stelle mit, dass Berufsberatung hinsichtlich einer Umschulung gewährt werde (IV-act. 35).
\n Mit Zwischenbericht vom 26. Februar 2014 schlug die IV-Berufsberaterin eine berufsbegleitende Ausbildung zum \"Techniker HF Elektrotechnik\" vor, wofür noch Vorkurse in Englisch, Office (Excel) und Mathematik nötig seien (IV-act. 50). Am 10. März 2014 erteilte die IV-Stelle diesbezüglich Kostengutsprache (für die Vorkurse und den Hauptlehrgang, Beginn 26.4.2014 bis 31.10.2017, IV-act. 53, 68). Zudem gewährte die IV-Stelle entsprechende Taggeldleistungen (IV-act. 71).
\n Per 4. Oktober 2014 beendete A.________ die Umschulung aus gesundheitlichen Gründen, worauf ihm eine umgehende E.________-Abklärung in F.________ vorgeschlagen wurde, wofür er zunächst aufgrund seiner familiären Situation noch nicht bereit war (IV-act. 81-3/3).
\n C. Am 28. November 2014 teilte die IV-Stelle mit, dass die Kosten für eine ab 12. Januar 2015 vorgesehene E.________-Abklärung übernommen werden (IV-act. 86). Nach 16 Abklärungstagen schlug die erwähnte Fachstelle mit Bericht vom 25. Februar 2015 eine vierjährige Umschulung/Lehre zum Automatiker EFZ oder Elektroplaner EFZ vor (IV-act. 97). Nach dem E.________-Abschlussgespräch sowie Gesprächen mit dem Hausarzt Dr.med. G.________ und dem behandelnden Psychiater H.________ beantragte der zuständige IV-Berufsberater Kostengutsprache für eine Integrationsmassnahme (vom 6.7.2015 bis 4.12.2015) im Betrieb der I.________ in J.________ (IV-act. 103), welche am 8. Juli 2015 erteilt wurde (IV-act. 106, mit IV-Taggeldleistungen, vgl. IV-act. 108).
\n Am 18. Dezember 2015 unterzeichnete A.________ eine Eingliederungsvereinbarung \"Berufsvorbereitungs-Praktikum\" bei der Firma K.________ AG in L.________ SZ (IV-act. 120, mit einer abgestuften Präsenzzeit, im Januar 2016 60%, Februar 2016 70%, März 2016 80% und ab April 2016 100%). Die entsprechende Kostengutsprache wurde am 5. Januar 2016 von der IV-Stelle erteilt (IV-act. 124, sodann Taggeldleistungen, IV-act. 127). Ausserdem übernahm die IV-Stelle die Kosten (Fr. 2'543.50) für ein höhenverstellbares Pult (IV-act. 129).
\n Am 21. März 2016 teilte der Hausarzt mit, er habe A.________ wegen Müdigkeit und Schmerzen bis Ende April 50% krankgeschrieben (IV-act. 134).
\n Am 8. August 2016 bewilligte das kantonale Amt für Berufsbildung A.________ aufgrund der bereits absolvierten Ausbildung als Elektromonteur eine Lehrzeitverkürzung im Beruf des Elektroplaners EFH auf 2 Jahre (IV-act. 138).
\n Am 31. August 2016 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung zum Elektroplaner EFH (verkürzte Ausbildung) bei der Firma K.________ AG (IV-act. 142, zuzüglich Taggeldleistungen, IV-act. 144).
\n D. Am 27. April 2017 unterbreitete die IV-Stelle dem Hausarzt einen Fragenkatalog, weil aufgrund vieler Fehlzeiten ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung gefährdet war (IV-act. 149). In der Antwort vom 24. Mai 2017 erläuterte der Hausarzt die \"Hauptgründe für die Arbeitsunfähigkeit als Elektroplaner\" einerseits mit einer Diskusprotrusion (welche \"immer wieder durch Nervenreizungen zu Kopf-, Nacken- und Armschmerzen links\" führe) und andererseits damit, dass der Arbeitsplatz \"eine unstete Führung\" aufweise, \"die für eine Reintegration ungeeignet\" sei (IV-act. 154). Die konsultierte RAD-Ärztin M.________ empfahl am 2. Juni 2017 die Einholung eines fachärztlichen Konsils (IV-act. 156-5/5). Die entsprechende RAD-Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr.med. N.________ erfolgte am 26. Juli 2017 (mit Bericht vom 27.7.2017 IV-act. 161).
\n Anlässlich eines gemeinsamen Gesprächs vom 8. Mai 2017 erklärte A.________, dass er die Chance für den Lehrabschluss nach wie vor wahrnehmen möchte, derweil die Arbeitgeberfirma bereit war, ihm diese Chance zu gewähren, \"jedoch müsse die Einstellung wie die Anwesenheit\" zunehmen (IV-act. 168-8/14 unten). Am 16. August 2017 teilte die Firma K.________ AG mit, dass A.________ \"wieder krank\" sei und nur noch die Auflösung der Ausbildung in Frage komme (IV-act. 168-9/14).
\n In der Folge versuchte A.________ erfolglos, eine andere Lehrstelle zur Absolvierung der Zusatzausbildung zum Elektroplaner zu finden. Beim Verlaufsgespräch vom 22. Mai 2018 (mit dem Berufsberater und dem Psychiater H.________) wurde u.a. thematisiert, ob eventuell \"seine spezielle Art\" auch dazu beitrage, dass es ihm nicht gelinge, Fuss zu fassen (IV-act. 168-13/14 oben). Nachdem sich A.________ seit diesem Gespräch vom 22. Mai 2018 nicht mehr gemeldet hatte, schloss der IV-Berufsberater am 10. Dezember 2018 das Beratungsdossier ab (IV-act. 168-14/14 in fine).
\n E. Mit Schreiben vom 25. Juli 2019 mahnte die IV-Stelle A.________, bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz aktiv mitzuarbeiten, Bewerbungen zu melden sowie mitgeteilte offene Ausbildungsstellen zeitnah zu bearbeiten (IV-act. 174). In seiner Antwort vom 31. Juli 2019 erklärte er, dass er uneingeschränkt bereit sei, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen, soweit er dazu aufgrund der Gesundheitssituation in der Lage sei (IV-act. 176).
\n F. Mit Eingabe vom 13. September 2019 liess A.________ durch seinen (neuen) Rechtsvertreter den Abbruch allfälliger weiterer beruflichen Massnahmen sowie die sofortige Ausrichtung einer ganzen IV-Rente (zumindest einer Dreiviertelsrente) beantragen (IV-act. 183-1f./10).
\n Nach einer Beurteilung der Aktenlage empfahl der RAD-Arzt Dr.med. N.________ am 26. Februar 2020 die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens (IV-act. 185-7/7). In einer Eingabe vom 18. März 2020 ersuchte der Rechtsvertreter von A.________ um Einbezug weiterer Fachdisziplinen; zudem stellte er Ergänzungsfragen (vgl. IV-act. 191). Der Begutachtungsauftrag wurde der Gutachterstelle O.________ zugelost (IV-act. 199). Die Namen der Sachverständigen wurden am 3. Juni 2020 mitgeteilt (IV-act. 203). In einer Eingabe vom 26. Juni 2020 insistierte der Rechts-vertreter auf Einbezug zusätzlicher Fachgebiete (IV-act. 206). Nach Rücksprache mit dem RAD teilte die IV-Stelle mit, dass zusätzlich eine neurologische Begutachtung angezeigt sei (IV-act. 210). 
\n Am 21. September 2020 erstatteten die O.________-Sachverständigen das MEDAS-Gutachten (Eingang am 24.9.2020, IV-act. 217).
\n G. Der RAD-Arzt Dr.med. N.________ beurteilte am 1. Oktober 2020 das MEDAS-Gutachten als schlüssig (IV-act. 219). Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2020 kündigte die IV-Stelle an, keine IV-Rente zu gewähren (IV-act. 221).
\n Dagegen liess A.________ am 26. Oktober 2020 (vgl. IV-act. 225) sowie am 14. Dezember 2020 Einwände erheben (IV-act. 227) und weitere medizinische Unterlagen einreichen (IV-act. 227-18ff./36). Weitere Ergänzungen hinsichtlich der Einwände gegen den Vorbescheid folgten am 28. Januar 2021 (IV-act. 228) und am 26. Mai 2021 (IV-act. 233), wobei ein psychiatrisches Gutachten von Dr.med. P.________ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zug) eingereicht wurde (IV-act. 233-4ff./32).
\n Am 10. Juni 2021 nahm der RAD-Arzt Dr.med. N.________ zu den neuen Unterlagen aus somatischer Sicht Stellung (IV-act. 235). Am 29. Juni 2021 empfahl der RAD-Psychiater Q.________, das Gutachten von Dr.med. P.________ den O.________ Gutachtern vorzulegen (IV-act. 236), was in der Folge umgesetzt wurde (vgl. IV-act. 240). Die Stellungnahme der O.________-Gutachter folgte am 14. September 2021 (IV-act. 241). Zu diesen Ergebnissen äusserte sich Dr.med. N.________ am 1. Oktober 2021 und der RAD-Psychiater Q.________ in einer kurzen Stellungnahme vom 5. Oktober 2021 (IV-act. 244), welche eine erneute Rückfrage an die O.________ Gutachterstelle zur Folge hatte (IV-act. 246, mit Antwort vom 29.11.2021 [IV-act. 247]). Am 24. Januar 2022 empfahl der RAD-Psychiater Q.________, aus psychiatrischer Sicht auf das MEDAS-Gutachten abzustellen (IV-act. 249). Zum gleichen Ergebnis gelangte Dr.med. N.________ am 27. Januar 2022 (auch aus somatischer Sicht, IV-act. 250).
\n H. Am 10. März 2022 verfügte die IV-Stelle sinngemäss, dass bei einem ermittelten IV-Grad von 20% kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 252).
\n Dagegen liess A.________ rechtzeitig am 8. April 2022 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
\n
    \n
  1. Die Verfügung der IV vom 10.3.2022 betreffend Verweigerung der Zusprache einer Invalidenrente sei aufzuheben.
  2. \n
  3. Dem Beschwerdeführer sei bei einer noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit von maximal 40% eine Dreiviertelsrente, zumindest aber eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
  4. \n
  5. a) Eventualiter sei bei A.________ angesichts seines gesundheitlichen Gesamtzustandes und seinem bereits fortgeschrittenen Lebensalter von einer fehlenden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
  6. \n
\n b) Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, einerseits zur weiteren medizinischen Abklärung insbesondere zur Feststellung der dem Versicherten noch möglichen Arbeitstätigkeiten bzw. allenfalls zur Anordnung einer weiteren polydisziplinären Begutachtung.
\n
    \n
  1. Dem Versicherten seien neben der ihm zustehenden Invalidenrente berufliche Massnahmen zuzuerkennen.
  2. \n
  3. a) Dem Beschwerdeführer sei in jedem Fall die Rechtswohltat der unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren.
  4. \n
\n b) Es sei in jedem Fall ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
\n
    \n
  1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
  2. \n
\n I. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2022 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Nach Zustellung der Vernehmlassung verzichtete der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist konkludent auf die Erstattung einer weiteren Stellungnahme.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1.1  Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit