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I 2022 27
 
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Entscheid vom 17. Oktober 2022
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________
 
gegen
 
C.________,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Vorliegen eines Unfalls)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1959) ist seit dem Jahr 2011 im D.________ als Pflegehelferin SRK tätig und als solche bei der C.________ (nachfolgend Vorinstanz) obligatorisch unfallversichert. Mit Unfallmeldung UVG vom 9. März 2020 (Posteingang) wurde der Vorinstanz ein Unfallereignis angezeigt, wonach A.________ am 15. Februar 2020 einem Bewohner von hinten aus dem Rollstuhl geholfen habe. Der Bewohner sei vor ihr gestanden und habe eine ruckartige Bewegung nach hinten gemacht. Beide seien rückwärts umgefallen. Dabei sei bei A.________ ein Rückenknochen gebrochen (Vi-act. 2 S. 2).
\n Am 30. März 2020 erteilte die Vorinstanz Kostengutsprache für die Übernahme der Spitalkosten (Vi-act. 11).
\n B. Nach \"nochmaliger Prüfung der Akten\" hielt die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Mai 2021 (Vi-act. 51) fest, sie würde ihre ursprüngliche Leistungszusprechung in Wiedererwägung ziehen und lehne ihre Leistungspflicht ab, wobei auf die bereits bezahlten Heilungskosten und Taggelder nicht zurückgekommen werde. Für weitere künftige oder noch offene Leistungen sei es nicht möglich, aufzukommen. Den erstbehandelnden Ärzten gegenüber habe A.________ festgehalten, sie habe nach Heben eines Patienten einen stark einschiessenden Schmerz im LWS-Bereich verspürt. Es fehle ein Unfallereignis, der Begriff des ungewöhnlichen äusseren Faktors sei nicht erfüllt. Der beratende Arzt habe sodann festgestellt, dass die Beschwerden überwiegend wahrscheinlich vorwiegend auf eine Erkrankung zurückzuführen seien.
\n Dagegen erhob A.________ am 15. Juni 2021 Einsprache (Vi-act. 56), welche die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021 abwies (Vi-act. 60).
\n C. Am 14. September 2021 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Verpflichtung der Vorinstanz zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.
\n Mit VGE I 2021 62 vom 17. November 2021 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde insoweit gut, als der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung, namentlich dem Vorliegen eines Sturzereignisses oder eines blossen Verhebetraumas (vgl. zit. VGE I 2021 62 Erw. 5.4 i.f.), und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.  
\n D. In der Folge forderte die Vorinstanz einerseits bei der E.________ AG bzw. bei Dr.med. F.________ die vollständige Krankengeschichte zum Zeitpunkt der ersten Behandlung nach dem Ereignis vom 15. Februar 2020 ein; anderseits ersuchte sie das Spital G.________ um die Einreichung verschiedener Dokumente (Notfalldokumentation inkl. Überwachungsblätter, Pflegedokumentation inkl. Vitalparameter/Bewusstseinslage und Wundversorgung) sowie um Stellungnahme, welche Wunde genäht worden sei und ob die Versicherte alleine
\n oder durch eine oder mehrere Personen begleitet gewesen sei (vgl. Vi-act. 67 f.); am 31. Januar 2022 bzw. am 1. Februar 2022 gingen bei der Vorinstanz entsprechende Unterlagen ein (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Sachverhalt Ziff. 1.8 f.). Sodann wurden drei Mitarbeiterinnen des D.________ (Ereignisort) als Zeuginnen befragt (vgl. Vi-act. 70, 83 ff.).
\n Gestützt hierauf verneinte die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Februar 2022 ein Unfallereignis i.S.v.