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I 2022 29
 
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Entscheid vom 8. Juli 2022
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Nichteintreten auf neues Leistungs-begehren)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ ist gelernter Sanitärinstallateur. Bis November 2016 arbeitete er für die B.________ AG. Anschliessend bezog er Arbeitslosenentschädigung bzw. wirtschaftliche Sozialhilfe (vgl. IV-act. 7-3/3 i.V.m. VGE III 2022 35 vom 30.3.2022). Am 9. Dezember 2020 (Eingangsdatum) hat er sich mit dem sinngemässen Hinweis auf eine allergische Erkrankung bei der IV-Stelle Schwyz zum Bezug von Leistungen angemeldet (IV-act. 1). Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 hat die IV-Stelle das Leistungsgesuch abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2021 44 vom 13. Dezember 2021 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
\n B. Am 24. Januar 2022 ging bei der IV-Stelle ein neues Leistungsbegehren ein. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit Allergien und Asthma in hohem Masse seit Geburt umschrieben (IV-act. 28-6/8).
\n Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen hat die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. April 2022 angekündigt, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten. Daran hat die IV-Stelle - ungeachtet der Eingabe von A.________ vom 11. April 2022 - mit Verfügung vom 19. Mai 2022 festgehalten.
\n C. In einer Eingabe vom 21. Mai 2022 (= Datum der Postaufgabe) beschwert sich A.________ beim Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt er IV-Leistungen. In einer weiteren Eingabe ans Gericht (versehentlich als Kantonsgericht bezeichnet) macht er u.a. was folgt geltend:
\n Fazit: Erarbeiten sie eine Lösung und informieren sie alle Ämter. Ich bin es satt von ihnen abgespiesen zu werden, mit der Begründung von Formfehlern! Nochmals ich kann mich ohne Rechtsanwalt, der mir von ihnen verweigert wird, nicht wehren.
\n D. Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2022 beantragt die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
\n In der Folge erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern. In einer Eingabe vom 4. Juli 2022 (= Datum der Postaufgabe) schreibt der Beschwerdeführer:
\n Haben Sie die eingereichten Daten falsch gedeutet? Die ermittelten Werte liegen immer noch im tiefroten Bereich. Trotz Erhöhung der Dosierung der Medikamente. Mein Hausarzt Dr. C.________ kann Ihnen darüber näher Auskunft geben.
\n In der Beilage (zur Eingabe vom 4.7.2022) ist ein ärztliches Zeugnis von Dr.med. C.________ (FMH Allgemeine Innere Medizin) enthalten, in welchem der behandelnde Arzt was folgt ausführt:
\n Sehr geehrte Damen und Herren
\n A.________ ist für eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit arbeitsfähig.
\n Aufgrund der Atemwegserkrankung sollte eine körperlich zu anstrengende Tätigkeit mit langer Gehstrecke und starker körperlicher Arbeit vermieden werden.
\n Aufgrund der Hauterkrankung sollte die Exposition gegenüber reizenden Stoffen vermieden werden. Auch sollte der repetitive Kontakt mit Wasser vermieden werden.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (