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I 2022 37
 
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Entscheid vom 19. Januar 2023
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Leistungsverweigerung gestützt auf Art. 46
\n Abs. 2 UVG; Rückforderung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1960) ist alleinige Gesellschafterin, Geschäftsführerin und einzige Angestellte der C.________ GmbH. Diese bezweckt zur Hauptsache den Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Möbeln, Einrichtungs- und Haushaltgegenständen, Eisen- und Metallwaren. Sie bezweckt zudem die Pflege und Betreuung von Personen, insbesondere von älteren und pflegebedürftigen Personen. Sie kann alle mit den obengenannten Zwecken zusammenhängende Dienstleistungen und Beratungen erbringen (vgl. Handelsregisterauszug www.zefix.ch; eingesehen am 22.12.2022).
\n Infolge ihrer Anstellung als Geschäftsführerin bei der C.________ GmbH ist A.________ bei der B.________ AG obligatorisch unfallversichert (Vi-act 1).
\n B. Am 9. Januar 2020 reichte die D.________ AG für die C.________ GmbH der B.________ AG eine Unfallmeldung UVG ein (Vi-act. 3), dergemäss A.________ am 8. Januar 2020 beim Treppen hinuntersteigen einen Tritt nicht sah, dabei den Fuss umknickte und zurückschreckte. Durch die schreckartige Bewegung habe es einen Zwick im Rücken gegeben. Als betroffenen Körperteil wurde 'Rücken/Fuss/Hals' genannt und als Art der Schädigung 'Durch Schlag auf Atlas Schmerzen vom Rücken aus'. Es bestehe seit dem 9. Januar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit. Die Behandlung erfolge durch Dr.med. E.________. Sie arbeite regelmässig (5 Tage/Woche, 42h) und verdiene einen Bruttolohn von Fr. 4'000 pro Monat.
\n C. Aufgrund der Lohnsummendeklaration für das Jahr 2019 vom 10. Februar 2020 mit einer versicherten Lohnsumme 2019 von Fr. 24'000 und einer voraussichtlichen Lohnsumme 2020 von Fr. 36'000 (Vi-act. 6) tätigte die B.________ AG interne Abklärungen betreffend versichertem Lohn (Vi-act. 10), welche aber folgenlos blieben.
\n D. Am 27. Oktober 2020 reichte die D.________ AG der B.________ AG eine weitere Unfallmeldung UVG ein (Vi-act. 12), dergemäss A.________ am 27. Oktober 2020 auf der Treppe ausgerutscht ist und sich am rechten Fuss verletzt hat. Seit dem 27. Oktober 2020 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Behandelnder Arzt war wiederum Dr.med. E.________. Zur Arbeitstätigkeit wurde wiederum angegeben, regelmässig (5 Tage/Woche, 42h) zu arbeiten zu einem Bruttolohn von Fr. 4'000 pro Monat.
\n Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 bestätigte die B.________ AG den Eingang der Unfallmeldung und die Übernahme der Kosten gemäss den gesetzlichen Vorgaben (Vi-act. 79; das Aktenverzeichnis notiert ein falsches Datum, entsprechend ist das actorum chronologisch falsch eingeordnet). Eine weitere Bestätigung der Leistungserbringung erfolgte (nach weiteren Abklärungen) am 6. Oktober 2021 (Vi-act. 77).
\n E. Im Verlaufe der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit nahm die B.________ AG am 8. April 2021 die Prüfung des versicherten Verdienstes neu auf, wobei auf entsprechende Anfrage hin die Ausgleichskasse Schwyz der B.________ AG einen für das Jahr 2020 von der Firma gemeldeten beitragspflichtigen Lohn für A.________ von Fr. 27'100 mitteilte (vgl. Vi-act. 10.3).
\n Am 13. April 2021 wurde ein Taggeld von Fr. 105.20 ermittelt (Vi-act. 35).
\n Am 16. April 2021 informierte die B.________ AG A.________, sie überprüfe den versicherten Verdienst. Unter Hinweis auf die bestehende Mitwirkungspflicht wurde A.________ aufgefordert, Kopien des Arbeitsvertrages, von Bankbelegen, welche Gehaltseingänge seit 2017 bis 2020 belegen, des individuellen AHV-Kontos sowie eine Liste der seit 2017 beschäftigten Angestellten einzureichen (Vi-act. 36). Die Aufforderung wurde am 6. Mai 2021 erneuert (Vi-act. 42), worauf A.________ um Fristerstreckung ersuchte (Vi-act 46, 49 und 51).
\n Am 7. Juli 2021 teilte der Rechtsvertreter von A.________ der B.________ AG mit, es bestehe kein schriftlicher Arbeitsvertrag und es gebe keine Mitarbeitenden. Es sei von einem Monatslohn von Fr. 4'000 auszugehen, was sich auch aus den beigelegten Bankkontoauszügen ergebe. Beigelegt wurde ebenso der Auszug aus dem individuellen AHV-Konto F.________ bis 2020 (Vi-act. 56).
\n F. Am 23. Dezember 2021 erliess die B.________ AG eine Rückforderungsverfügung gegenüber A.________ (Vi-act. 84). Mit den Unfallmeldungen sei ein Monatsgehalt von Fr. 4'000 genannt worden. Aus den eingereichten Unterlagen und dem individuellen AHV-Konto gingen wesentlich tiefere Lohnzahlungen hervor, so aus dem individuellen Konto für 2018 von Fr. 36'000, 2019 Fr. 24'000 und 2020 Fr. 27'000. Gemäss