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I 2022 3
 
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Entscheid vom 9. November 2023
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________
 
gegen
 
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  1. C.________,
    \n Vorinstanz,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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  3. E.________ AG,
    \n Beigeladene,
  4. \n
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Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallkausalität)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1966) arbeitete in einem Spital als Pflegeleiterin und war dadurch bei der C.________ obligatorisch unfallversichert, als sie am 24. März 2015 beim Velofahren (E-Bike) stürzte und sich eine Radiusköpfchenfraktur rechts zuzog (Vi-act. K1 und M1f.).
\n B. Am 12. Mai 2015 wurde bei zunehmenden Schmerzen eine MR-Untersuchung des rechten Handgelenkes durchgeführt (Vi-act. M5) und eine TFCC-Läsion rechts sowie eine traumatisierte STT-Arthrose diagnostiziert (Vi-act. M7). Am 17. August 2015 wurde eine Arthroskopie des rechten Handgelenkes (Vi-act. M11), am 14. April 2016 eine dynamisch stabilisierende TFCC-Rekonstruktion mit freiem Palmaristransplantat rechts (Vi-act. M18) und am 27. Mai 2016 eine Osteosynthesematerialentfernung (Vi-act. M19) durchgeführt.
\n Am 11. August 2015 und am 23. Februar 2018 erfolgte zudem eine MR-Arthrographie der rechten Schulter (Vi-act. M10 und M33) sowie am 14. November 2016 eine solche der linken Schulter (Vi-act. M32).
\n C.1 Ab 1. August 2016 war A.________ in ihrem angestellten Pensum von 50% wieder zu 100% arbeitsfähig (Vi-act. K44). Sie war nach dem Wechsel in ein anderes Spital (seit 1.5.2016) als Pflegeexpertin tätig (und befand sich gleichzeitig im Masterstudium Pflegewissenschaft) und dadurch bei der E.________ AG obligatorisch unfallversichert, als sie am 9. Januar 2018 einen Bagatellunfall vom 14. Dezember 2017 meldete, wonach sie auf dem Glatteis ausgerutscht und auf die rechte Körperseite gestürzt sei. Folge davon seien Hämatome und Schmerzen in der Schulter gewesen (Vi-act. E.________ K1). Die E.________ anerkannte das Ereignis mit Schreiben vom 11. Januar 2018 (Vi-act. E.________ K2).
\n C.2 Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 stellte die E.________ nach Einholung einer Stellungnahme ihres beratenden Arztes (Vi-act. M30) die Leistungen per 23. Februar 2018 ein (Vi-act. E.________ K23). Daraufhin verlangte A.________ am 22. Januar 2019 eine einsprachefähige Verfügung (Vi-act. E.________ K28). Am 15. März 2019 verfügte die E.________ die Einstellung der Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14. Dezember 2017 per 23. Februar 2018 mit Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Einsprache (Vi-act. E.________ K30). Gegen die Verfügung vom 15. März 2019 liess A.________ am 11. April 2019 Einsprache erheben (Vi-act. E.________ K32) und diese am 17. Mai 2019 ergänzen (Vi-act. E.________ K34). Nach Einholung einer weiteren Aktenbeurteilung, welche am 28. Oktober 2021 erfolgte, stellte die E.________ A.________ am 22. Dezember 2021 die Abweisung des Einspracheentscheides in Aussicht und gab ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Beigeladene-act. 1).
\n D. Ebenfalls am 29. Mai 2018 wurde bei A.________ mit den Diagnosen: \"Tendinitis calcarea Typ a Rezidiv Schulter rechts\" und \"AC-Gelenksarthrose und ausgedehnte SLAP-Läsion\" eine Schulterarthroskopie, arthroskopische LBS-Tenodese, Bursektomie, AC-Gelenksresektion, Kalkentfernung und Quernaht der Infraspinatussehne durchgeführt (Vi-act. M37/4).
\n E. Gestützt auf die versicherungsmedizinische Stellungnahme vom 14. November 2018 (Vi-act. M29) (und gemäss Akten auch vom 17.8.2015, Vi-act. M12; und 22.2.2016, Vi-act. M17) stellte die C.________ mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 die Kostenübernahme für ärztliche und therapeutische Massnahmen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 26. September 2018 ein. Zudem wurde der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von Fr. 6'300.-- (5%) als Folge des Unfalles vom 24. März 2015 bejaht. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Vi-act. K59).
\n F. Gegen die Verfügung der C.________ vom 28. Dezember 2018 liess A.________ am 30. Januar 2019 Einsprache erheben mit den Anträgen (Vi-act. K60):
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    \n
  1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen (insbesondere u.a. weitere Taggeldleistungen und Heilbehandlungskosten vor und nach dem 26. September 2018) zu erbringen. Sodann sei nach Erreichen eines Endzustandes eine höhere Integritätsentschädigung auszurichten sowie allenfalls eine Invalidenrente.
  2. \n
  3. Die Akten seien zu vervollständigen und dem Unterzeichnenden zur Einsichtnahme zukommen zu lassen, dies unter Ansetzung einer Nachfrist von mindestens 30 Tagen ab Erhalt der Akten zur ergänzenden Begründung der Einsprache.
  4. \n
\n Eine weitere Stellungnahme erfolgte am 17. Mai 2019 (Vi-act. K64).
\n G. Am 18. Juli 2019 gab die C.________ eine weitere versicherungsmedizinische Stellungnahme in Auftrag (Vi-act. K68), welche am 25. November 2020 unter Einbezug einer Zweitbeurteilung vom 21. September 2019 (und nach Erhalt der nachfolgend erwähnten Auskünfte) erstellt wurde (Vi-act. M40f.). Weiter ersuchte die C.________ A.________ mit Schreiben vom 30. August 2019 um weitere Auskünfte (Vi-act. K69), welche am 2. Juli 2020 erfolgten (Vi-act. K88). Am 30. März 2021 liess A.________ eine Stellungnahme zur versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 25. November 2020 einreichen (Vi-act. K103). Daraufhin holte die C.________ am 13. April 2021 erneut eine versicherungsmedizinische Stellungnahme ein (Vi-act. K104), welche am 6. Mai 2021 erstellt wurde (Vi-act. M42).
\n Mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2021 wies die C.________ die Einsprache ab (Vi-act. K109).
\n H. Am 20. Januar 2022 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
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    \n
  1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen.
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  3. Der Sachverhalt sei rechtsgenügend abzuklären.
  4. \n
  5. Eventuell sei die Unfallversicherung E.________ beizuladen.
  6. \n
\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 7.7 % MwSt.).
\n I. Mit richterlicher Verfügung vom 21. Januar 2022 wird die E.________ ins Verfahren beigeladen. Sie stellt am 8. Februar 2022 folgende Verfahrensanträge:
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    \n
  1. Das Beschwerdeverfahren I 2022 3 sei zu sistieren.
  2. \n
  3. Das Beschwerdeverfahren I 2022 3 sowie ein allfälliges Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid der E.________ AG betreffend das Ereignis vom 14. Dezember 2017 seien zu vereinigen.
  4. \n
  5. Die der E.________ AG im Beschwerdeverfahren I 2022 3 mit Verfügung vom 21. Januar 2022 angesetzte Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung sowie der Verfahrensakten bis am 18. Februar 2022 sei abzusetzen.
  6. \n
  7. Der E.________ AG sei eventualiter die mit Verfügung vom 21. Januar 2022 angesetzte Frist bis am 18. Februar 2022 zur Einreichung einer Vernehmlassung sowie der Verfahrensakten erstmals um 30 Tage zu erstrecken.
  8. \n
\n Hierzu lässt die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2022 und die Vorinstanz am 21. Februar 2022 Stellung nehmen. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. Februar 2022 wird das Verfahren sistiert.
\n J. Mit Einspracheentscheid vom 31. August 2022 entscheidet die Beigeladene (vgl. Ingress C.2):
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  1. Die Einsprache vom 11. April 2019 resp. 17. Mai 2019 wird abgewiesen.
  2. \n
  3. Es wird festgestellt, dass A.________ am 14. Dezember 2017 keinen Unfall erlitten hat. Es wird ferner festgestellt, dass der status quo sine eines allfälligen Unfalls spätestens per 23. Februar 2018 erreicht war. Die E.________ AG ist daher weder berechtigt noch verpflichtet, A.________ Versicherungsleistungen nach UVG zu erbringen.
  4. \n
  5. Das Einspracheverfahren ist kostenlos.
  6. \n
  7. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
  8. \n
  9. (Eröffnung)
  10. \n
\n Dagegen reicht die Beschwerdeführerin am 30. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein (Verfahren I 2022 55).
\n K. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 wird die Verfahrenssistierung aufgehoben und erneut Frist zur Vernehmlassung angesetzt. Die Beigeladene verzichtet am 12. Oktober 2022 darauf, materielle Anträge zu stellen und verweist auf ihren Einspracheentscheid vom 31. August 2022 im Verfahren I 2022 55.
\n Am 16. Januar 2023 reicht die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und stellt folgende Rechtsbegehren:
\n Die Beschwerde vom 20. Januar 2022 sei insoweit teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 10 % auszurichten sei.
\n Im Übrigen sei die Beschwerde vom 20. Januar 2022 abzuweisen.
\n Die Replik der Beschwerdeführerin erfolgt am 28. April 2023. Am 9. Mai 2023 reicht die Vorinstanz eine Duplik ein. Die Beigeladene nimmt am 17. Mai 2023 Stellung. Am 12. Juni 2023 verzichtet die Beschwerdeführerin auf eine weitere Stellungnahme.
\n L. Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 gelangt das Gericht an die Vorinstanz; aufgrund von Nennungen in den Akten müsse davon ausgegangen werden, dass dem Gericht nicht die vollständigen Akten vorliegen würden; die Vorinstanz werde ersucht, fehlende Akten zeitnah einzureichen. Mit Schreiben vom 16. August 2023 reichte die Vorinstanz weitere Akten ein, was der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen am 17. August 2023 angezeigt wurde. Die Beschwerdeführerin nimmt mit Schreiben vom 21. August 2023 Stellung.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Die Beigeladene beantragt mit Stellungnahme vom 8. Februar 2022 die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens I 2022 3 mit dem inzwischen ebenfalls vor Verwaltungsgericht hängigen Verfahren I 2022 55 (der Antrag wird jedoch im Verfahren I 2022 55, in welchem die Beigeladene Vorinstanz ist, nicht wiederholt).
\n In der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Auch im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) vom 6. Oktober 2000 wird die Verfahrensvereinigung nicht erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. unter vielen VGE I 2015 118 vom 6.4.2016 E. 1).
\n Die Beschwerdeführerin macht sowohl im Verfahren I 2022 3 als auch im Verfahren I 2022 55 Leistungen gegenüber einer Unfallversicherung geltend. Strittig sind in beiden Verfahren insbesondere Schulterbeschwerden rechts. Allerdings beziehen sich die geltend gemachten Ansprüche auf zwei verschiedene Unfallereignisse sowie auf zwei verschiedene Unfallversicherer. Im Verfahren I 2022 55 ist gar das Unfallereignis an sich strittig. Damit aber stellen sich vorliegend unterschiedliche Rechtsfragen, weshalb es angezeigt ist, auf eine Vereinigung der Verfahren zu verzichten.
\n 2.1 Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 24. März 2015 beim Velofahren (E-Bike) stürzte und sich eine Radiusköpfchenfraktur rechts zuzog (vgl. vorstehend Ingress lit. A). In der Folge kam es zu Beschwerden am rechten Handgelenk, die - genauso wie die daraufhin notwendigen Operationen (vgl. Ingress lit. B) - von der Vorinstanz ebenfalls als unfallkausal eingeordnet wurden.
\n 2.2 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Dezember 2018, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2021, zu Recht von einem medizinischen Endzustand bzw. von einem Status quo sine ausging und die Kostenübernahme für ärztliche und therapeutische Massnahmen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 26. September 2018 einstellte. Strittig ist auch, ob die Vorinstanz zu Recht die Unfallkausalität nach vorübergehender Verschlimmerung an der rechten Schulter ab 1. Januar 2016 sowie einen natürlichen Kausalzusammenhang von Beschwerden an der linken Schulter zum Unfallereignis vom 24. März 2015 als überwiegend wahrscheinlich nicht bestehend verneint und einen Leistungsanspruch abweist sowie (u.a. vernehmlassend) eine über 10% hinausgehende Integritätsentschädigung ablehnt. Die Beschwerdeführerin verlangt insbesondere eine externe Begutachtung.
\n 2.3 Des Weiteren stellt sich die Frage, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und somit Anfechtungsgegenstand ist.
\n 2.3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildet grundsätzlich nur das Rechtsverhältnis, zu dem die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig in Form einer Verfügung Stellung genommen hat, Anfechtungsgegenstand. Insoweit bildet die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 Erw. 4.3; BGE 125 V 413 Erw. 1a und 1b).
\n 2.3.2 Mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 entschied die Vorinstanz die Einstellung der Kostenübernahme für ärztliche und therapeutische Massnahmen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 26. September 2018, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung von Fr. 6'300.-- als Folge des Unfalles vom 24. März 2015 sowie den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Eine Invalidenrente wurde in den Erwägungen lediglich insoweit erwähnt, als bei der Nennung der Gesetzesgrundlagen