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I 2022 55
 
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Entscheid vom 9. November 2023
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________
 
gegen
 
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  1. C.________ AG
    \n Vorinstanz,
  2. \n
  3. D.________,
    \n Beigeladene,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt E.________
  4. \n
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Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallkausalität)
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Sachverhalt:
\n A.1 A.________ (Jg. 1966) arbeitete in einem Spital als Pflegeleiterin und war dadurch bei der D.________ obligatorisch unfallversichert, als sie am 24. März 2015 beim Velofahren (E-Bike) stürzte und sich eine Radiusköpfchenfraktur rechts zuzog (Vi-act. 34 und 101f.).
\n A.2 Am 12. Mai 2015 wurde bei zunehmenden Schmerzen eine MR-Untersuchung des rechten Handgelenkes durchgeführt (Vi-act. 97) und eine TFCC-Läsion rechts sowie eine traumatisierte STT-Arthrose diagnostiziert (Vi-act. 94). Am 17. August 2015 wurde eine Arthroskopie des rechten Handgelenkes (Vi-act. 87), am 14. April 2016 eine dynamisch stabilisierende TFCC-Rekonstruktion mit freiem Palmaristransplantat rechts (Vi-act. 53) und am 27. Mai 2016 eine Osteosynthesematerialentfernung (Vi-act. 52) durchgeführt.
\n Am 11. August 2015 und am 23. Februar 2018 erfolgte zudem eine MR-Arthrographie der rechten Schulter (Vi-act. 89 und 190) sowie am 14. November 2016 eine solche der linken Schulter (Vi-act. 192).
\n B. Ab 1. August 2016 war A.________ in ihrem angestellten Pensum von 50% wieder zu 100% arbeitsfähig (vgl. VGE I 2022 3 vom 9.11.2023 Ingress lit. C.1, Vi-act. K44). Sie war nach dem Wechsel in ein anderes Spital (seit 1.5.2016) als Pflegeexpertin tätig (und befand sich gleichzeitig im Masterstudium Pflegewissenschaft) und dadurch bei der C.________ AG obligatorisch unfallversichert, als sie am 9. Januar 2018 einen Bagatellunfall vom 14. Dezember 2017 meldete, wonach sie auf dem Glatteis ausgerutscht und auf die rechte Körperseite gestürzt sei. Folge davon seien Hämatome und Schmerzen in der Schulter gewesen (Vi-act. 1). Die C.________ anerkannte das Ereignis mit Schreiben vom 11. Januar 2018 (Vi-act. 4).
\n C. Nach Einholung einer Stellungnahme bei A.________ (Vi-act. 19f.), diverser Arztberichte sowie einer Stellungnahme ihres beratenden Arztes vom 18. Mai 2018 (Vi-act. 107) stellte die C.________ mit Schreiben vom 29. Mai 2018 die Leistungen per 23. Februar 2018 ein (Vi-act. 115). Daraufhin verlangte A.________ am 22. Januar 2019 eine einsprachefähige Verfügung (Vi-act. 118).
\n D. Ebenfalls am 29. Mai 2018 wurde bei A.________ mit den Diagnosen: \"Tendinitis calcarea Typ a Rezidiv Schulter rechts\" und \"AC-Gelenksarthrose und ausgedehnte SLAP-Läsion\" eine Schulterarthroskopie, arthroskopische LBS-Tenodese, Bursektomie, AC-Gelenksresektion, Kalkentfernung und Quernaht der Infraspinatussehne durchgeführt (Vi-act. 235).
\n E.1 Am 15. März 2019 verfügte die C.________ die Einstellung der Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14. Dezember 2017 per 23. Februar 2018 mit Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Einsprache (Vi-act. 122).
\n Gegen die Verfügung vom 15. März 2019 liess A.________ am 11. April 2019 Einsprache erheben mit folgenden Anträgen (Vi-act. 125):
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  1. Die Verfügung vom 15. März 2019 sei insoweit aufzuheben, als die Leistungen der Unfallversicherung per 23. Februar 2018 eingestellt wurden.
  2. \n
  3. Der Versicherten seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere seien auch nach 23. Februar 2018 Heilbehandlungskosten zu übernehmen und Taggelder auszurichten, allenfalls später weitere Leistungen.
  4. \n
  5. Zur ergänzenden Begründung der Einsprache seien die vollständigen Akten zuzustellen und eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen zu gewähren.
  6. \n
\n Am 17. Mai 2019 wurde die Einsprache ergänzt mit dem Antrag auf Gutheissung der Einsprache vom 11. April 2019 (Vi-act. 133).
\n E.2. Nach Einholung weiterer Akten, einer Besprechung mit dem beratenden Arzt vom 31. Juli 2019 (Vi-act. 145) sowie einer weiteren Aktenbeurteilung, welche am 28. Oktober 2021 erfolgte (Vi-act. 464), stellte die C.________ A.________ am 22. Dezember 2021 die Abweisung des Einspracheentscheides in Aussicht und gab ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Vi-act. 518). Hierzu nahm A.________ am 31. März 2022 Stellung (Vi-act. 583). Nach weiteren Abklärungen drohte die C.________ A.________ mit Schreiben vom 6. Mai 2022 eine reformatio in peius an, indem festgestellt werden solle, dass kein Unfall vorliege (Vi-act. 581). Die Stellungnahme von A.________ erfolgte am 13. Juli 2022 (Vi-act. 595), woraufhin die C.________ weitere Abklärungen tätigte (Vi-act. 600ff.).
\n F.1 Betreffend den Unfall vom 24. März 2015 stellte die D.________ gestützt auf eine versicherungsmedizinische Stellungnahme vom 14. November 2018 (Vi-act. 199) (und gemäss Akten auch vom 17.8.2015, Vi-act. 83; und 22.2.2016, Vi-act. 55) mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 die Kostenübernahme für ärztliche und therapeutische Massnahmen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 26. September 2018 ein. Zudem wurde der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von Fr. 6'300.-- (5%) als Folge des Unfalles vom 24. März 2015 bejaht. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Vi-act. 180). Dagegen liess A.________ am 30. Januar 2019 Einsprache erheben (Vi-act. 176). Eine weitere Stellungnahme erfolgte am 17. Mai 2019 (Vi-act. 164).
\n F.2 Am 18. Juli 2019 gab die D.________ eine weitere versicherungsmedizinische Stellungnahme in Auftrag (Vi-act. 159). Weiter ersuchte die D.________ A.________ mit Schreiben vom 30. August 2019 um weitere Auskünfte (Vi-act. 154), welche am 2. Juli 2020 erfolgten (Vi-act. 295). Unter Einbezug einer Zweitbeurteilung vom 21. September 2019 wurde die versicherungsmedizinische Stellungnahme am 25. November 2020 erstellt (Vi-act. 333ff.). Am 30. März 2021 liess A.________ eine Stellungnahme dazu einreichen (Vi-act. 431). Daraufhin holte die D.________ am 13. April 2021 erneut eine versicherungsmedizinische Stellungnahme ein (Vi-act. 431; 513), welche am 6. Mai 2021 erstellt wurde (Vi-act. 437ff.; 498).
\n Mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2021 wies die D.________ die Einsprache ab (Vi-act. 488). Dagegen liess A.________ am 20. Januar 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben (Verfahren I 2022 3; Vi-act. 522ff.).
\n F.3 Mit richterlicher Verfügung vom 21. Januar 2022 wurde die C.________ ins Verfahren I 2022 3 beigeladen (Vi-act. 522). Sie stellte am 8. Februar 2022 folgende Verfahrensanträge (Vi-act. 543):
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  1. Das Beschwerdeverfahren I 2022 3 sei zu sistieren.
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  3. Das Beschwerdeverfahren I 2022 3 sowie ein allfälliges Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid der C.________ AG betreffend das Ereignis vom 14. Dezember 2017 seien zu vereinigen.
  4. \n
  5. Die der C.________ AG im Beschwerdeverfahren I 2022 3 mit Verfügung vom 21. Januar 2022 angesetzte Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung sowie der Verfahrensakten bis am 18. Februar 2022 sei abzusetzen.
  6. \n
  7. Der C.________ AG sei eventualiter die mit Verfügung vom 21. Januar 2022 angesetzte Frist bis am 18. Februar 2022 zur Einreichung einer Vernehmlassung sowie der Verfahrensakten erstmals um 30 Tage zu erstrecken.
  8. \n
\n Mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. Februar 2022 wurde das Verfahren I 2022 3 sistiert (Vi-act. 571).
\n G. Im Verfahren zum geltend gemachten Ereignis vom 14. Dezember 2017 entschied die C.________ mit Einspracheentscheid vom 31. August 2022 (vgl. Ingress C.2):
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  1. Die Einsprache vom 11. April 2019 resp. 17. Mai 2019 wird abgewiesen.
  2. \n
  3. Es wird festgestellt, dass A.________ am 14. Dezember 2017 keinen Unfall erlitten hat. Es wird ferner festgestellt, dass der status quo sine eines allfälligen Unfalls spätestens per 23. Februar 2018 erreicht war. Die C.________ AG ist daher weder berechtigt noch verpflichtet, A.________ Versicherungsleistungen nach UVG zu erbringen.
  4. \n
  5. Das Einspracheverfahren ist kostenlos.
  6. \n
  7. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
  8. \n
  9. (Eröffnung)
  10. \n
\n H. Am 30. September 2022 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
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    \n
  1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen.
  2. \n
  3. Der Sachverhalt sei rechtsgenüglich abzuklären. Dies mit einem gerichtlichen Gutachten.
  4. \n
  5. Die D.________ sei dem Verfahren beizuladen.
  6. \n
  7. Die Kosten des Verfahrens seien unabhängig von dessen Ausgang der Beschwerdegegnerin zu auferlegen.
  8. \n
\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 7.7 % MwSt.).
\n I. Wie im Verfahren I 2022 3 die C.________ wird im vorliegenden Fall mit richterlicher Verfügung vom 3. Oktober 2022 die D.________ ins Verfahren beigeladen. Gleichzeitig wird die Sistierung des Verfahrens I 2022 3 aufgehoben.
\n Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2022 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 30. September 2022 sei abzuweisen. Der Einspracheentscheid vom 31. August 2022 sei zu bestätigen.
\n Die Beigeladene reicht die Vernehmlassung am 16. Januar 2023 ein ohne einen Antrag zu stellen. Die Replik der Beschwerdeführerin erfolgt am 28. April 2023. Die Vorinstanz reicht am 17. Mai 2023 die Duplik ein. Die Beschwerdeführerin lässt am 12. Juni 2023 eine weitere Stellungnahme einreichen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist die Leistungspflicht der Vorinstanz für die von der Beschwerdeführerin geklagten Schulterbeschwerden rechts. Diese sind gemäss Beschwerdeführerin auf ein Unfallereignis vom 14. Dezember 2017 zurückzuführen. Die Vorinstanz hingegen bestreitet, dass die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2017 einen Unfall erlitten hat. Und selbst wenn es zu einem Unfall gekommen sein sollte, sei der status quo sine spätestens per 23. Februar 2018 erreicht, weshalb keine Versicherungsleistungen zu erbringen seien.
\n 2.1 Gemäss