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\n \n \n I 2022 56
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| \n Entscheid vom 14. Dezember 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ und B.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz (sowie Ausgleichskasse Schwyz), Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Rechtsverzögerung)
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Sachverhalt:\n
A.1 Mit Verfügung vom 1. April 2021 sprach die Ausgleichskasse Schwyz A.________ (geboren ____1958) ab 1. Mai 2021 Ergänzungsleistungen (EL) in der Höhe von Fr. 349.30 bzw. Fr. 435.40 (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) monatlich zu. Bei den Einnahmen wurde ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau B.________ (geboren ____1967) angerechnet.
\n Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 28. April 2021 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag auf Absehen von der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau.
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A.2 Am 28. Juni 2021 (Eingang bei der IV-Stelle Schwyz) meldete sich B.________ zur beruflichen Integration/Rente bei der Invalidenversicherung an.
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A.3 Mit Einspracheentscheid Nr. 1114/21 vom 9. Juli 2021 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache vom 28. April 2021 ab.
\n Die von A.________ hiergegen am 9. August 2021 eingereichte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit VGE II 2021 88 vom 21. Februar 2022 gutgeheissen. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen die ergänzenden Abklärungen vornimmt und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab 1. Mai 2021 neu verfügt. Die ergänzenden Abklärungen betrafen namentlich die rechtsgenügliche Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Bereich und Umfang es B.________ infolge ihres Gesundheitszustandes objektiv möglich und zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit (welcher? welchen?) nachzugehen (VGE II 2021 88 vom 21.2.2022 Erw. 4.4.1). Hierzu führte das Verwaltungsgericht unter anderem Folgendes aus (Erw. 4.4.2 f.):
\n 4.4.2
Es steht der Vorinstanz dabei an und für sich frei, die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen selber vorzunehmen (…). Allerdings haben die EL-Organe (und Sozialversicherungsgerichte) in Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung zu übernehmen. Dies erklärt sich unter anderem damit, dass es zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird und zwischen der Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung und dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen ein enger Zusammenhang besteht (
BGE 141 V 343 Erw. 5.7;
BGE 140 V 267 Erw. 5.1; Urteil BGer
9C_251/2019 vom 9.1.2020 Erw. 5.3).
\n 4.4.3
Vorliegend ist anzunehmen, dass das IV-Verfahren bald zu einem Ab-schluss gebracht werden kann. Hierfür spricht auch der von der Vorinstanz mit der Vernehmlassung vom 4. Oktober 2021 (Ziff. 9) eingebrachte Vorschlag einer Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zu einem rechtkräftigen Entscheid der IV-Stelle. Indes kann es angesichts der vorstehend angesprochenen und zu klä-renden Fragen nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, nach Vorliegen des IV-Entscheides gewissermassen erstinstanzlich die gegebenenfalls erforderliche Neubeurteilung vorzunehmen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des ELG und somit Fachbehörde ist die kantonale Ausgleichskasse (vgl. § 14 des kantonalen Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-versicherung [KELG; SRSZ 362.200] vom 28.3.2007).
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B. Mit Verfügung Nr. 1102/22 vom 5. April 2022 sistierte die Ausgleichskasse das Einspracheverfahren Nr. 1114/21 betreffend Neubeurteilung einer EL bis zum rechtskräftigen Entscheid des IV-Rentenverfahrens betreffend die Ehefrau von A.________.
\n Hiergegen erhob A.________ am 13. April 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag auf Aufhebung der Sistierung (und Festsetzung der EL ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens).
\n Mit VGE II 2022 44 vom 11. Juli 2022 wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
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C. Mit Vorbescheid vom 22. April 2022 teilte die IV-Stelle Schwyz B.________ nach Einholen von Arztberichten und einer Haushaltsabklärung mit, dass bei einem IV-Grad von 2% die Abweisung des IV-Leistungsbegehren vorgesehen werde (Vi-act. 19).
\n Hiergegen erhob A.________ mit Schreiben vom 21. Mai 2022 bei der IV-Stelle Einwand mit dem Antrag auf vollumfängliche Aufhebung des Vorbescheides (Vi-act. 23 = Vi-act. 27-8 ff./13). Unter anderem rügte er einerseits, mit Blick auf die EL hätte die Ausgleichskasse die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen tätigen müssen; anderseits sei sein Schreiben vom 14. April (S. 4 des Einwandes; recte 13. April) 2022 betreffend den Haushaltsabklärungsbericht (vgl. Vi-act. 17 = Vi-act. 25 = Vi-act. 26-3/3 = Vi-act. 27-5/13) seitens der IV-Stelle nicht beantwortet worden. Diese Rüge wiederholte er mit Schreiben vom 29. August 2022 (Vi-act. 26 = Vi-act. 27-12/13).
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D. Mit Schreiben vom 12. August 2022 (Vi-act. 26-2/3) teilte die Ausgleichskasse A.________ mit, das IV-Verfahren werde voraussichtlich bald zum Abschluss gebracht, nachdem am 22. April 2022 der Vorbescheid ergangen sei. Es sei daher nicht angezeigt, dass sie die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen selber vornehme. Sollte sich das IV-Verfahren in die Länge ziehen, werde die Sistierung neu beurteilt.
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E. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2022 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz \"Rechtsverzögerung aus den Verfahren
II 2021 88 Entscheid 21. Februar 2022, Verwaltungsgericht, Ausgleichskasse Schwyz, II 2022 44 Sistierungsverfahren, 11. Juli 2022, Vorbescheid IV-Stelle Schwyz, 22. April 2022\" mit folgenden Anträgen:
\n 1.
Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsverzögerung mit Fristansetzung zur Behandlung und Abschliessung des Sachgeschäftes gegenüber der IV-Stelle Schwyz aber auch der Ausgleichskasse Schwyz zielführend festzulegen, um weiteren Rechtsverzögerungen vorzugreifen.
\n 2.
Der IV-Stelle Schwyz und Ausgleichskasse Schwyz wird unter gerichtlicher Auflage eine Frist angesetzt ein detailliertes Ablaufprogramm und der zeitliche Verlauf dafür vorzulegen zur Sicherstellung der vom Gericht angeordneten Pflichten.
\n 3.
Die aufgelaufenen Kosten gehen zu Lasten der genannten Behörden.
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F. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 setzte der verfahrensleitende Richter der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an und verzichtete gleichzeitig unter Verweis auf das vom Beschwerdeführer im Verfahren II 2022 66 betreffend AHVG (Beiträge für Nichterwerbstätige 2018 bis 2020) eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) auf die Einholung eines Kostenvorschusses.
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G. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2022 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer replizierend am 4. November 2022.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Der Beschwerdeführer macht eine Rechtsverzögerung (in erster Linie) gegenüber der IV-Stelle Schwyz, in zweiter Linie aber auch gegenüber der Ausgleichskasse Schwyz geltend (vgl. Beschwerdeanträge).
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2.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 sind gemäss