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\n \n \n I 2022 58
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| \n Entscheid vom 12. Juni 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ war vom 6. Juli 1987 bis am 15. Oktober 2000 als Bauarbeiter bei der C.________ AG tätig und meldete sich am 23. Januar 2001 bei der IV-Stelle Schwyz zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 4 und 7). Bei den näheren Angaben über die Art der Beschwerden gab er \"LWS, DH, Rückenschmerzen bei Belastung verstärkt\" an. Die IV-Stelle Schwyz lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. November 2001 mit der Begründung ab, dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass A.________ eine körperlich leichte Tätigkeit ausüben könne und der Invaliditätsgrad nur 11.9% betrage (IV-act. 21).
\n Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit VGE 134/01 vom 17. April 2002 insoweit teilweise gut, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (IV-act. 27).
\n In der Zwischenzeit erlitt A.________ am 23. Februar 2002 einen Autounfall mit Mehrfachverletzung. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und sprach A.________ eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 21% sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 7.5% zu (Suva-act. 1-41ff.+56+66/67).
\n Nach ergänzenden medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle Schwyz A.________ mit Verfügungen vom 6. August 2004 mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine ganze IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100% zu (IV-act. 41ff.).
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B. Im März 2006 wurde von der IV-Stelle Schwyz von Amtes wegen ein Revisionsverfahren eingeleitet (IV-act. 47). Nach Einholung von zwei medizinischen Gutachten (D.________ vom 6.12.2006, IV-act. 61; E.________ vom 30.1.2009, IV-act. 67) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-act. 71) verfügte die IV-Stelle am 30. September 2009 die Herabsetzung der bisherigen ganzen IV-Rente auf eine Viertelsrente per erstem Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (IV-act. 87-90).
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C. In teilweiser Gutheissung der von A.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 30. September 2009 erhobenen Beschwerde setzte das Verwaltungsgericht mit VGE I 2009 132 vom 15. Januar 2010 den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung auf den 1. Dezember 2009 fest. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (IV-act. 98).
\n Das Bundesgericht hat mit Urteil
9C_122/2010 vom 4. Mai 2010 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde den Entscheid des Verwaltungsgerichts VGE I 2009 132 vom 15. Januar 2010 und die Verwaltungsverfügung vom 30. September 2009 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle Schwyz zurückgewiesen, damit sie über die Revision der Invalidenrente neu verfüge (IV-act. 105).
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D. Mit Verfügung vom 6. August 2010 sprach die IV-Stelle Schwyz A.________ bei einem IV-Grad von 100% eine ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1. November 2009 zu (IV-act. 116).
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E. Nach weiteren medizinischen Abklärungen inkl. Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens (U.________ vom 20.3.2020; IV-act. 158), Abschluss von Eingliederungsmassnahmen (IV-act. 138, 161, 167) sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-act. 169) führte die IV-Stelle nach Einwendungen von A.________ am 2. Dezember 2020 ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch (IV-act. 176). Aufgrund einer Notfallbehandlung musste das für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis 30. September 2021 geplante Belastbarkeitstraining verschoben werden (IV-act. 181ff.). Die Integrationsmassnahme konnte ab dem 15. Juni 2021 durchgeführt werden und wurde per 3. September 2021 vorzeitig abgebrochen (IV-act. 190, 194).
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F. Nach Durchführung eines weiteren Vorbescheidverfahrens (IV-act. 205) verfügte die IV-Stelle am 7. September 2022 die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats (IV-act. 211).
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G. Gegen diese Rentenaufhebungsverfügung lässt A.________ am 4. Oktober 2022 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Die Verfügung vom 7. September 2022 sei aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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\n Mit Vernehmlassung vom 21. November 2022 beantragt die IV-Stelle, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Die IV-Stelle hat die Herabsetzung der bisherigen ganzen IV-Rente auf eine Viertelsrente mit Verfügung vom 30. September 2009 insbesondere damit begründet, dass sie sich beim Erstentscheid vom 6. August 2004 auf die medizinischen Unterlagen der D.________ abgestützt habe, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten jedoch nur immer in der angestammten nicht aber in einer leidensangepassten Tätigkeit beurteilt worden sei. Die Verfügung vom 6. August 2004 müsse deshalb offensichtlich als falsch beurteilt und in Wiedererwägung gezogen werden. Des Weiteren sei von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation auszugehen (IV-act. 88).
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1.2 Das Verwaltungsgericht hat mit VGE I 2009 132 vom 15. Januar 2010 festgehalten, die Verfügung der IV-Stelle vom 6. August 2004 sei zweifellos unrichtig gewesen, weshalb ein Wiedererwägungsgrund nach