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I 2022 60
 
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Entscheid vom 24. April 2023
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw D.________
 
gegen
 
E.________ AG,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Leistungen; Unfallkausalität)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. x.x.1978) war seit dem 1. Oktober 2011 bei der AA.________ AG in Zürich als Risikomanager angestellt und dadurch bei der E.________ AG (nachfolgend: E.________) obligatorisch unfallversichert. Am 24. Juni 2018 verunfallte er auf der Fahrt von Frankfurt nach Zürich in der Nähe von Freiburg mit dem Auto auf der im fraglichen Bereich dreispurigen Autobahn, als er mit einem Kleintransporter (Ford Transit) kollidierte, wobei der BMW von A.________ bei einer Fahrgeschwindigkeit von 90 - 110 km/h am Heck mit der Front des Transporters, welcher mit einer Geschwindigkeit von 110 - 140 km/h unterwegs war, zusammenstiess. Der Unfallverursacher konnte nicht eruiert werden (vgl. Vi-act. 1911, 662 f., 114 f.). Gestützt auf Zeugenaussagen und das verkehrstechnische Gutachten ist sowohl ein der Kollision vorangehender Fahrspurwechsel des BMW (von der rechten auf die mittlere Fahrspur) plausibel, aber auch ein Spurenwechsel des Transporters (von der linken auf die mittlere Fahrspur) als Auslöser der Kollision konnte nicht ausgeschlossen werden (vgl. Vi-act. 116). Das Fahrzeug von A.________ durchbrach die Leitplanken der rechten Fahrspur und kaum auf einer Böschung (Lärmschutzwall) zum Stillstand. Beide Fahrzeuge erlitten Totalschaden (vgl. Vi-act. 1958). Ein Mitfahrer des Transporters wurde leicht verletzt (Vi-act. 1933). A.________ wurde mit dem Helikopter ins Universitätsspital Freiburg überführt, wo diverse Verletzungen (Polytrauma) festgestellt und behandelt (u.a. operative Versorgung der Beckenfraktur) wurden. Bis zum 27. Juni 2018 befand er sich auf der Intensivstation, am 9. Juli 2018 wurde er aus dem Klinikum entlassen und auf eigenen Wunsch in die Park-Klinik Weissensee verlegt, wo er bis zum 12. Juli 2018 stationär weiterbehandelt wurde.
\n Die Unfallmeldung erfolgte am 4. Juli 2018 durch die Arbeitgeberin. Die E.________ übernahm die Heilungskosten und leistete Taggelder. Im weiteren Verlauf erfolgten zwei weitere operative Eingriffe sowie eine fünfwöchige stationäre Behandlung in der RehaClinic Zurzach.
\n B. Ab April 2019 nahm A.________ die Arbeitstätigkeit im Umfang von 20% wieder auf und steigerte sie bis September 2019 auf 60%.
\n C. Im September 2019 wurde A.________ im Auftrag der E.________ durch Ärzte der C.________ polydisziplinär begutachtet. Im Gutachten wurde geschlossen, dass eine abschliessende Beurteilung der Leistungsfähigkeit erst nach Abschluss der im Gutachten vorgeschlagenen Massnahmen in zwei Jahren möglich sei (Vi-act. 907).
\n D. Am 2. Oktober 2019 verfügte die E.________, dass die Beschwerden an beiden Achillessehnen inkl. Fersen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden, weshalb ab dem 30. Mai 2019 für die Behandlung dieser Beschwerden keine Leistungspflicht des Unfallversicherers mehr bestehe (Vi-act. 1076 f.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
\n E. Nach Absprache mit dem Rechtsvertreter von A.________ beauftragte die E.________ im Frühjahr 2021 das B.________, mit der Durchführung einer polydisziplinären Abschlussuntersuchung (Vi-act. 535 f.). Im Juni 2021 wurde der Versicherte an verschiedenen Terminen von Ärzten des B.________ polydisziplinär untersucht. Die vorgesehene neuropsychologische Begutachtung wurde diverse Male verschoben und schliesslich wurde von deren Durchführung abgesehen. Das B.________-Gutachten wurde mit Datum vom 18. Januar 2022 erstattet.
\n F. Am 16. März 2022 verfügte die Vorinstanz (Vi-act. 150 ff.):
\n 1. Von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der somatischen Unfallfolgen kann keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden.
\n 2. Der Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeldleistungen endet deshalb ab 01.03.2022 (…).
\n 3. Es besteht kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (…).
\n 4. Die psychiatrischen Befunde/Diagnosen stehen in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 24.6.2018. Wir können hierfür ab 1.3.2022 keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung mehr erbringen.
\n G. Gegen diese Verfügung liess A.________ mit Eingabe vom 25. April 2022 Einsprache bei der E.________ erheben (Vi-act. 122 ff.). Mit Entscheid vom 19. September 2022 hat die E.________ die Einsprache abgewiesen.
\n H. Dagegen lässt A.________ mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgemäss Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
\n 1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. September 2022 aufzuheben und dem Versicherten sei eine ganze Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von mindestens 80% auszurichten.
\n 2. Eventualiter ist die vorliegende Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und sie zu verpflichten, weitere Abklärungen zu tätigen und hernach neu zu entscheiden.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n I. Die E.________ beantragt mit Vernehmlassung vom 15. November 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Mit Replik vom 5. Januar 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Vorinstanz hält mit Duplik vom 19. Januar 2023 ebenfalls an ihren Anträgen fest.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (