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I 2022 64
 
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Entscheid vom 12. Juni 2023
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Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (vorsorgliche Einstellung einer IV-Rente)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. ________1982) reiste am 15. Dezember 1992 von C.________ in die Schweiz ein (IV-act. 1). Sie schloss im Jahr 2002 eine Lehre als Detailhandelsangestellte ab (IV-act. 4). Zuletzt arbeitete sie seit April 2007 in einem 100%-Pensum als Sachbearbeiterin für die D.________ AG in E.________, welche im Jahr 2012 mit der F.________ AG fusionierte. Am 22. Februar 2014 wurde sie Mutter einer Tochter. Sie erhielt per Ende Februar 2015 die Kündigung.
\n B. In der IV-Anmeldung vom 17. September 2014 wurde hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf einen Morbus Bechterew hingewiesen, der seit Geburt des Kindes bestehe und seit dem 16. Mai 2014 von Dr.med. G.________ behandelt werde (IV-act. 1-5/7). Gemäss Arztbericht von Dr.med. G.________ vom 26. September 2014 wurde eine axiale Spondylarthritis diagnostiziert (IV-act. 10-2/5). In einem ersten Haushaltsabklärungsbericht vom 27. Oktober 2015 wurde A.________ zu 50% als Erwerbstätige und zu 50% als im Aufgabenbereich tätig beurteilt. Im Aufgabenbereich (Haushalt) wurde die Einschränkung von A.________ auf 13% (ausgehend von 100%) eingeschätzt (IV-act. 50). Gemäss einem ersten polydisziplinären Gutachten des H.________ vom 16. Juni 2016 wurde die Arbeitsfähigkeit von A.________ in einer leichten Tätigkeit auf 50% eingeschätzt (IV-act. 43-42/51). Die IV-Stelle gewährte in der Folge am 29. August 2016 Arbeitsvermittlung (IV-act. 48), welche nach einer Rückenoperation im Februar 2017 am 26. März 2017 abgebrochen wurde. Ein weiteres polydisziplinäres Gutachten wurde vom I.________ am 31. Januar 2018 erstattet. Demnach war A.________ in einer körperlich leichten, wechselbelastenden, rückenschonenden Tätigkeit zu maximal 50% arbeitsfähig. Die angestammte Tätigkeit wurde als leidensangepasst beurteilt (IV-act. 71-64/82). Gemäss dem zweiten Haushaltsabklärungsbericht vom 25. Oktober 2018 wurde A.________ zu 80% als Erwerbstätige und zu 20% als im Haushaltsbereich tätig eingeschätzt. Die Einschränkung im Haushaltsbereich wurde auf 21.50% (ausgehend von 100%) festgelegt (IV-act. 88). Im Verlauf des Einwandverfahrens holte die IV-Stelle beim I.________ ein Verlaufsgutachten vom 16. September 2021 ein. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 184-7 f./145):
\n 1) Chronisches lumbosakrales therapieresistentes, ausgeprägtes Schmerzsyndrom rechts bei
\n - invalidisierender Radikulopathie L5 rechts, Status nach Neurolyse Plexus lumbalis, Nervus obturatorius und Foraminotomie S1 rechts mit Resektion partiell des Nearthros L5/S1 rechts am 26.02.2019
\n - Status nach Resektion/Dekompression L5/S1 Februar 2017 bei Bertolotti-Anomalie
\n - postoperativ progrediente und invalidisierende Schmerzsymptomatik mit subtotaler Belastbarkeitseinschränkung
\n - zentrale Schmerzsensibilisierung mit Ausbildung eines ausgeprägten Schmerzgedächtnisses unter Autonomisierung über das WDR-Neuron
\n 2) Schmerzmittel-Unverträglichkeit der bis anhin versuchten Opioide, NSAR, Pregabalin, Verdacht auf eine genetisch bedingte Unverträglichkeit
\n 3) Minimale neuropsychologische Störung mit/bei
\n - minimalen Einbussen bei der Aufmerksamkeit
\n 4) Chronisches lumbogluteales und lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit schwerer L5-Reizung
\n - Status nach Neurolyse Plexus lumbalis, Nervus obturatorius und Foraminotomie S1 rechts mit Resektion partiell des Nearthros L5/S1 rechts am 26.02.2019 [recte: siehe unter 1)]
\n - Status nach Resektion/Dekompression L5/S1 Februar 2017 bei Bertolotti-Anomalie [recte: siehe unter 1)]
\n 5) Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 45.41)
\n 6) Mittelgradige depressive Episode ICD-10 F32.1
\n 7) Schmerzmittel-Unverträglichkeit der bis anhin versuchten Opioide, NSAR, Pregabalin, aufgrund einer genetisch bedingten Unverträglichkeit [recte: siehe unter 2)]
\n 8) Hypercholesterinämie
\n Die Arbeitsunfähigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt wurde seit Juni 2018 auf 100% eingeschätzt (IV-act. 184-14/145).
\n C. Mit Verfügungen vom 22. Dezember 2021 und vom 25. Januar 2022 hat die IV-Stelle für A.________ ab 1. Mai 2015 befristet bis 30. September 2016 und erneut mit Wirkung ab 1. Februar 2017 eine ganze IV-Rente (IV-Grad 84%) zugesprochen (vgl. Verfügungsteil 2, IV-act. 205, sowie IV-act. 207 und 209).
\n D. Am 30. März 2022 erhielt die IV-Stelle Kenntnis davon, dass A.________ der Führerausweis mit Auflagen gemäss der Verfügung des Verkehrsamtes vom 29. März 2022 wieder erteilt wurde. Zugleich wurden der IV-Stelle das verkehrsmedizinische Gutachten vom 27. Januar 2022 sowie die verkehrspsychologische Abklärung der kognitiven Fahreignung vom 29. März 2022 zugestellt (IV-act. 212 ff.). Gestützt darauf wurde eine Observation beantragt und vom Geschäftsleiter der IV-Stelle Schwyz bewilligt. Diese Observation fand im Zeitraum vom 12. April 2022 bis zum 19. Mai 2022 an insgesamt sechs Tagen statt (BVM-act. 4-4/9). Nach Vorliegen des Observationsberichts vom 30. Mai 2022 sowie der Einholung einer Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 4. August 2022 stellte die IV-Stelle Schwyz die Invalidenrente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 30. September 2022 vorsorglich ein (IV-act. 227).
\n E. Gegen diese Verfügung lässt A.________ mit Eingabe vom 2. November 2022 fristgerecht Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
\n 1. Es sei die Verfügung vom 30. September 2022 vollumfänglich aufzuheben.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n F. Die IV-Stelle beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin mit Replik vom 13. Februar 2023.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Nach