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\n \n \n I 2022 65
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| \n Entscheid vom 10. März 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________
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| \n gegen
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| \n C.________, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:\n
A.1 A.________ führt eine Autogarage und war dadurch bei der C.________ obligatorisch unfallversichert, als er am 14. Januar 2006 einen Verkehrsunfall erlitt, bei welchem er sich eine commotio cerebri, eine Fraktur der Scapula links, eine HWS-Distorsion sowie multiple Kontusionen am linken Unterarm, dem linken Hemithorax sowie an der rechten Nierenloge zuzog (Vi-act. 15.90180.06.4 [nachfolgend Vi-act. II]-3 und II-161). Die C.________ erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 sprach die C.________ A.________ gestützt auf eine lntegritätseinbusse von 35% eine lntegritätsentschädigung zu (Vi-act. II-176). Der Fall wurde am 3. September 2013 per 30. September 2013 abgeschlossen (Vi-act. II-206) und mit Verfügung vom 10. September 2013 wurde ihm ab dem 1. Oktober 2013 eine UV-Rente entsprechend einer Einkommenseinbusse von 54% (Vi-act. II-212) zugesprochen.
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A.2 Im Rahmen eines IV-(Revisions-)Verfahrens beauftragte die D.________ das E.________ im März 2015 mit einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung (Vi-act. II-233). Gestützt hierauf anerkannte die D.________ mit Verfügung vom 2. Februar 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit vom Juni 2011 bis Juni 2012 sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 25% ab Juli 2012. Entsprechend leistete die IV eine volle Rente von Juni 2011 bis September 2012; einen weiteren Rentenanspruch lehnte sie ab (Vi-act. II-240).
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A.3 Aufgrund der Rentenaufhebung der IV informierte die C.________ A.________ am 31. März 2016, sie prüfe ihrerseits den Leistungsanspruch (Vi-act. II-247). Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 stellte die C.________ fest, die von der IV anerkannte Arbeitsunfähigkeit von 25% sei auf ein unfallfremdes Gebrechen zurückzuführen, weshalb die UV-Rente (von 54%) ab dem 1. April 2016 rückwirkend aufgehoben werde (Vi-act. II-251). Nachdem A.________ hiergegen am 12. September 2016 Einsprache erhob (Vi-act. II-259), nahm die C.________ die Verfügung mit neuer Verfügung vom 13. April 2017 zurück und die UV-Rente wurde neu per 1. August 2016 aufgehoben (Vi-act. II-280). Eine am 19. Mai 2017 dagegen erhobene Einsprache (Vi-act. II-286) wies die C.________ mit Entscheid vom 25. Juli 2017 ab (Vi-act. II-289). Hiergegen erhob A.________ am 29. August 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons F.________ (Vi-act. II-295), welches diese mit Urteil vom 28. Juni 2019 (UV.2017.00193) abwies. Im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides (25.7.2017) habe aus unfallrechtlicher Sicht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden, womit sich die erfolgte Einstellung der bis dahin ausgerichteten UV-Rente als rechtens erweise (Vi-act. II-321). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
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B.1 Am 22. Mai 2018 erging an die C.________ eine Schadenmeldung UVG, dergemäss A.________ am 21. Mai 2018 auf dem J.________ (See) von der Bootskabine runtersteigen wollte, dabei mit dem Bund der kurzen Hosen an einem Haken hängen blieb und kopfüber ca. 1.5m in den Innenraum des Bootes stürzte (Vi-act. 24.85410.18.2 [nachfolgend Vi-act. I]-1). Als verletzte Körperteile wurden die Mittelhand links (Verdrehung/Verstauchung), der Hals (Stauchung Wirbelsäule) sowie der Rücken beidseits (Stauchung Wirbelsäule) angegeben. Die C.________ anerkannte das Unfallereignis und erbrachte die Versicherungsleistungen (Vi-act. I-6).
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B.2 Mit Arztzeugnis UVG vom 31. Mai 2018 berichtete der Hausarzt Dr.med. G.________ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin), die Erstbehandlung sei am 22. Mai 2018 erfolgt. Gemäss Angaben des Patienten sei er vom Dach seines Bootes (ca. 1.5m) auf den Kopf/Nacken gestürzt. Er sei kurz bewusstlos gewesen und habe in der Folge über Schmerzen im Bereich des Kopfes und der HWS geklagt; keine Übelkeit oder Erbrechen. Er stellte die Diagnose \"Sturz am 21.5.2018 mit commotio cerebri und HWS-Distorsion\" (Vi-act. I-11).
\n Im Ärztlichen Zwischenbericht vom 3. August 2018 berichtete Dr.med. G.________, die Schmerzen und Verspannungen im Bereich des Nackens sowie der Schwindel hätten im Verlauf allmählich gebessert; es persistierten aber die Gedächtnisprobleme mit ausgeprägten Konzentrationsschwierigkeiten und Wortfindungsstörungen, aufgrund dessen A.________ aktuell maximal 50% arbeitsfähig sei. Es sei eine neuropsychologische Abklärung geplant (Vi-act. I-24).
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B.3 Nach weiteren medizinischen Abklärungen informierte die C.________ A.________ am 15. Januar 2019, nach Beurteilung der Versicherungsmedizin (Neurologische Beurteilung durch Dr.med. H.________ [Facharzt Neurologie FMH, Leiter Fachgruppe Neurologie Versicherungsmedizin C.________] vom 21.12.2018; Vi-act. I-56) sei der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 21. Mai 2018 eingestellt hätte, spätestens am 4. September 2018 erreicht; die C.________ werde den Fall per 22. Januar 2019 abschliessen und die Leistungen per dann einstellen und einen weitergehenden Anspruch ablehnen (Vi-act. I-66). Hiergegen opponierte A.________ am 16. und 21. Januar 2019 mit dem Hinweis auf noch laufende neurologische Abklärungen sowie die ihm nach wie vor attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Vi-act. I-70 und 73). Aufgrund der in der Folge eingereichten neurologischen und neuropsychologischen Berichte (Vi-act. I-75, 76 und 77) bestätigte die C.________ A.________, man prüfe die Leistungspflicht neuerlich (Vi-act. I-80). Am 5. März 2019 nahm Dr.med. H.________ gestützt auf die neuen Unterlagen eine weitere neurologische Beurteilung vor und er bestätigte dabei seine Beurteilung vom 21. Dezember 2018 (Vi-act. I-88). Hierauf bestätigte die C.________ gegenüber A.________ gleichentags die Leistungsterminierung vom 15. Januar 2019, auf Wunsch könne eine einsprachefähige Verfügung erlassen werden (Vi-act. I-89).
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B.4 Am 15. April 2019 ersuchte A.________ die C.________ unter Verweis auf einen neuen Konsultationsbericht Neuropsychiatrie vom 25. März 2019 um neuerliche Prüfung der Leistungseinstellung (Vi-act. I-96). Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 hielt die C.________ an der Terminierung vom 15. Januar 2019 fest, wobei auf Wunsch eine einsprachefähige Verfügung erlassen werden könne (Vi-act. I-99). Eine solche wurde - soweit aus den Akten ersichtlich - in der Folge nicht verlangt.
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C.1 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 informierte A.________ die C.________, zwischenzeitlich habe die IV bei der K.________ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben, um die gesundheitlichen Einschränkungen abzuklären (Vi-act. I-103). Das neurologische Gutachten stelle nun fest, dass der Unfall vom Mai 2018 im Zusammenhang mit dem früheren Schädelhirntrauma von 2006 die Leistungsfähigkeit von A.________ vermindert habe. Durch den Unfall im Jahr 2018 sei es zu einer Zunahme der vorbestehenden, bis dahin versicherungs-medizinisch nicht zu berücksichtigenden kognitiven und mentalen Beeinträchtigungen gekommen, welche auf dem Unfall von 2006 beruhen würden; ein bereits vorbestehendes hirnorganisches Psychosyndrom sei nun für die berufsbezogene Leistungsfähigkeit relevant geworden. Unter Beilage des K.________-Gutachtens vom 2. August 2021 (Vi-act. I-103 ab S. 3) werde die C.________ ersucht, auf ihren Entscheid im Sinne einer Wiedererwägung oder Revision (