\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
I 2022 68
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 24. April 2023
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________
 
gegen
 
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
\n Vorinstanz,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Unfallversicherung (Leistungen)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1961) war als Lagermitarbeiterin der C.________ AG bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als sie am 21. August 2012 beim Treppensteigen stürzte und sich - gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 13. Dezember 2012 - das rechte Fussgelenk verrenkte (Vi-act. 1). In der Folge richtete die Suva Versicherungsleistungen aus (Vi-act. 2). Bei der Abklärung am Wohnort von A.________ am 12. März 2013 präzisierte diese, sie hätte sich nach dem Ausrutschen mit der rechten Hand abgestützt, um einen schwereren Sturz zu verhindern, dabei aber das rechte Fussgelenk abgedreht (Vi-act. 18).
\n B. Bei den Diagnosen: \"Grosse osteochondrale Läsion mediale Talusschulter rechts\" und \"Insuffizienz Ligamentum fibulotalare anterius rechts\" führte Dr.med. F.________ (Leitender Arzt Orthopädische Chirurgie FMH) am 4. Januar 2013 eine \"Osteotomie Malleolus medialis rechts und Versorgung der osteochondralen Läsion am Talus mit Débridement, Mikrofrakturierung, Spongiosaplastik, AMIC\" und eine \"Revision Ligamentum fibulotalare anterius rechts mit Raffung des Bandes\" durch (Vi-act. 9). Am 8. April 2013 entfernte Dr.med. F.________ zwei Schrauben am Malleolus medialis rechts (Vi-act. 23).
\n C. Am 29. Mai 2013 führte Dr.med. G.________ (Fachärztin für Handchirurgie, Chirurgie) bei einer \"Synovitis Handgelenk rechts, ulnocarpale(n) Diskusläsion und leichte(n) Ulnaplus-Variante\" eine Handgelenks-Arthroskopie mit arthroskopischer Diskusläsion und Debridierung der Synovitis durch (Vi-act. 34).
\n D. Am 17. Juli 2013 erfolgte die Anmeldung bei der IV-Stelle (Vi-act. 49).
\n Vom 28. August 2013 bis 25. September 2013 hielt sich A.________ zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik D.________ auf (Vi-act. 87).
\n Ab November 2013 arbeitete A.________ im Rahmen eines Arbeitsversuchs jeweils zwei Stunden täglich mithilfe eines Stehstuhls bei voller Leistungsfähigkeit bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin als Lagermitarbeiterin (Vi-act. 88, 99, 102, 104f., 116). Ab 7. April 2014 steigerte A.________ die Arbeitstätigkeit um eine Stunde auf drei Stunden täglich (Vi-act. 140, 144).
\n E. Aufgrund der chronischen Schmerzen am OSG rechts bei posttraumatischer osteochondraler Läsion der medialen Talusschulter führte PD Dr.med.   H.________ (Teamleiter Fusschirurgie der Uniklinik R.________) am 8. September 2014 eine \"Supramalleoläre Closing wedge Osteotomie rechts\" durch (Vi-act. 176). In der Folge lässt sich den Akten der Heilungsverlauf sowie weitere Abklärungen zu den Beschwerden von A.________ entnehmen (Vi-act. 182 bis 237).
\n F. Im Rahmen einer Physiotherapieverordnung diagnostizierte Dr.med. I.________ (Allgemeine Innere Medizin FMH) am 21. Mai 2015 Schulterschmerzen (vgl. Vi-act. 229, 235).
\n Am 26. Juni 2015 erfolgte eine kreisärztliche Beurteilung durch Dr.med. J.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH) (Vi-act. 239). Nach weiteren Abklärungen und Behandlungen wurde A.________ vom 30. September 2015 bis 21. Oktober 2015 in der Rheumatologie der Uniklinik R.________ stationär multimodal behandelt (Vi-act. 265, 275).
\n Am 3. Dezember 2015 führte med.pract. K.________ (Facharzt für Neurochirurgie) eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch (Vi-act. 281).
\n G.1 Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 sprach die Suva A.________ ab 1. Februar 2016 eine Invalidenrente bei einer Erwerbseinbusse von 10% sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10% zu (Vi-act. 300). Dagegen liess A.________ am 5. Februar 2016 vorsorgliche Einsprache erheben (Vi-act. 306), welche am 11. April 2016 ergänzt wurde (Vi-act. 314).
\n G.2 In der Zwischenzeit gab die IV-Stelle Schwyz beim E.________ eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung in Auftrag (Vi-act. 312). Das Gutachten wurde am 15. August 2016 erstellt (Vi-act. 330), woraufhin die IV-Stelle A.________ mit Vorbescheid vom 4. Januar 2017 vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2015 eine ganze IV-Rente zusprach (Vi-act. 323). Zum E.________-Gutachten äusserte sich A.________ im Rahmen des Einspracheverfahrens bei der Suva am 27. April 2017, worin sie auch festhalten liess, dass sie jeweils 12 Stunden pro Woche (25% Pensum aufgeteilt auf 5 Arbeitstage) bei der S.________ AG mit der Reinigung von Büroräumlichkeiten (mit leichten Arbeiten wie Abstauben) tätig sei (Vi-act. 334).
\n H. Nach weiteren ärztlichen Abklärungen führte Dr.med. L.________ (Leiter Fusschirurgie der Universitätsklinik R.________) bei den Diagnosen: \"Fortgeschrittene OSG-Arthrose Fuss rechts sowie zusätzlich neuropathisch anmutende Schmerzkomponente Fuss rechts\" am 25. August 2017 eine \"Partielle OSME OSG rechts\" und eine \"OSG Arthrodese rechts\" durch (Vi-act. 348). Am 14. September 2017 folgte die Rückfallmeldung durch T.________ (Vi-act. 350). Mit Schreiben vom 22. September 2017 teilte die Suva A.________ die Übernahme der Versicherungsleistungen für die Folgen des Berufsunfalles mit (Vi-act. 355). Mit Schreiben vom 26. April 2018 hat die Suva das Einspracheverfahren sistiert (Vi-act. 400).
\n I.1 Am 16. November 2018 führte Dr.med. M.________ (Oberarzt Orthopädie der Universitätsklinik R.________) eine \"Osteosynthese-Materialentfernung laterale Fibula\" und \"Schraubenwechsel OSG Arthrodese rechts\" durch (Vi-act. 426). Am 29. Mai 2019 erfolgte eine berufliche Standortbestimmung durch das Kompetenzzentrum berufliche Eingliederung der Rehaklinik D.________ (Vi-act. 475). Am 3. Juni 2019 begann A.________ eine Behandlung beim Schmerzambulatorium des U.________ (Spital) (Vi-act. 486f.).
\n I.2 Am 17. September 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeits- und Aufbautraining vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2020 bei der V.________ (Vi-act. 495), welches per 10. Dezember 2019 abgebrochen wurde, weil eine Steigerung der Arbeitstätigkeit auf über zwei Stunden täglich nicht möglich war (Vi-act. 515, 518, 522).
\n J. Am 11. Dezember 2020 führte Dr.med. M.________ eine komplette \"Osteosynthesematerialentfernung, Sampling, Anfrischung anteriore OSG-Arthrodese und Anlagerung autologe Spongiosa [distale Tibia] Fuss rechts\" durch (Vi-act. 580). Nach erneuter Schmerzbehandlung im U.________ (Spital) (vgl. Vi-act. 597, 605) sowie Sprechstunden bei der Orthopädie der Universitätsklinik R.________ erfolgte am 24. November 2021 eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr.med. N.________ (Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) mit Bericht vom 29. November 2021 (Vi-act. 659).
\n K. Die Suva stellte mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2021 ein mit Übernahme einiger Massnahmen zur Aufrechterhaltung des bisherigen Gesundheitszustandes und stellte die Prüfung weiterer Versicherungsleistungen (Invalidenrente und Integritätsentschädigung) in Aussicht (Vi-act. 670).
\n L. Zu den aufgelaufenen Akten liess A.________ gegenüber der Suva am 13. Januar 2022 Stellung nehmen (Vi-act. 677). Dergemäss erteilte die IV-Stelle A.________ erneut Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 16. Januar 2022 bis 15. Juli 2022 bei der V.________ (Vi-act. 678), welches per 17. Februar 2022 abgebrochen wurde (Vi-act. 682f.).
\n M. Mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2022 wurde die Einsprache insofern teilweise gutgeheissen, als die Versicherte Anspruch auf eine zusätzliche Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5% hat. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (Ziff. 1). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 2). Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben und eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet (Ziff. 3).
\n N. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2022 lässt A.________ am 29. November 2022 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
\n
    \n
  1. Der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 31. Oktober 2022 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von deutlich mehr als lediglich 10% zusteht.
  2. \n
  3. Der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 31. Oktober 2022 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von mehr als nur 15% zusteht.
  4. \n
  5. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides der Suva vom 31. Oktober 2022 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selber ergänzende Abklärungen anzuordnen.
  6. \n
  7. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
  8. \n
\n O. Die Vernehmlassung der Suva erfolgt am 13. Januar 2023. Am 23. Januar 2023 lässt die Beschwerdeführerin die Replik einreichen.
\n Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 ediert der verfahrensleitende Richter die IV-Akten, welche am 30. Januar 2023 eingehen, was gleichentags den Parteien angezeigt wird.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Die Vorinstanz hat das Unfallereignis vom 21. August 2012 und ihre daraus folgende Leistungspflicht sowie ihre Leistungspflicht nach der am 14. September 2017 erfolgten Rückfallmeldung anerkannt. Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2016 eine Invalidenrente bei einer Erwerbseinbusse von 10% sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10% zu. Mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2022 wurde eine zusätzliche Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5% (somit insgesamt 15%) zugesprochen.
\n Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. November 2022 beantragt die Beschwerdeführerin eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von deutlich mehr als 10% sowie eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von mehr als 15%.
\n Streitig und nachfolgend zu prüfen ist somit die Rentenhöhe sowie die Höhe der Integritätsentschädigung, wobei u.a. die Unfallkausalität bestimmter somatischer und psychischer Beschwerden sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin umstritten sind.
\n 2.1 Gemäss