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I 2022 69
 
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Entscheid vom 15. Mai 2023
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geboren ________; nachstehend: der Versicherte), amerikanischer Staatsangehöriger, in zweiter Ehe verheiratet mit C.________ Vater eines Sohnes aus erster Ehe (geboren ________), verfügt über einen Abschluss als Master of Business Administration (MBA) der Universität von D.________. Von 1992 bis 2014 übte er die unterschiedlichsten Tätigkeiten aus (IV-act. 7 [Verkauf; Analyst; Buchhalter; Logistikkoordinator/-manager; Projektleiter; Sicherheits- und Bewachungsdienst; Produktionsmitarbeiter]), unter anderem in Kriegs- und Krisengebieten wie L.________ und R.________. In der Schweiz arbeitete er zuletzt im Sicherheits- und Bewachungsdienst bei der T.________ GmbH (8/2013-11/2013), als Produktionsmitarbeiter bei U.________ AG (5/2014-10/2014, temporärer Einsatz im Stundenlohn) sowie als Küchenhilfe im Hotel V.________, in einem 100%-Pensum (12/2015-4/2016; Kündigung seitens des Arbeitgebers wegen Schwierigkeiten im Team). Zwischenzeitlich (ab 12/2014) war er bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet (vgl. IV-act. 92-2/8; IV-act. 121-2/3).
\n B.1 Der Versicherte meldete sich am 18. November 2014 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1) unter Angabe einer Arbeitsfähigkeit von 0% mit der Begründung \"belastungsabhängige Knieschmerzen links [nach einer Knieendoprothese Knie-TP am 22.11.2013 bei lateral betonter Pangonarthrose] mit/bei Talonavicular-Arthrose Fuss rechts\".
\n B.2 Nach einer limitierten Double Arthrodese [Versteifung des Talonavikulargelenks und des Subtalargelenks in Kombination] Fuss rechts vom 28. Januar 2015 (vgl. IV-act. 32) und Antrag auf Gewährung eines orthopädischen Hilfsmittels vom 29. April 2015 (IV-act. 38) erteilte die IV-Stelle am 23. Juni 2015 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe einschliesslich deren Fertigstellung nach ärztlicher Verordnung (IV-act. 48).
\n B.3 Nach negativem Vorbescheid vom 18. September 2015 wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 das Leistungsbegehren vom 18. November 2014 ab (IV-act. 57 u. 59).
\n C.1 Am 2. Januar 2018 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zur beruflichen Integration/Rente an (IV-act. 60). Mit Vorbescheid vom 27. März 2018 stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, weil innert angesetzter Nachfrist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem November 2015 nicht glaubhaft gemacht worden war (IV-act. 64). Auf \"Einspruch\" des Versicherten vom 16. April 2018 und Zustellung von Arztberichten hin sowie nach Einholung weiterer Arztberichte und einer Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr.med. E.________ (Allgemeinmedizin FMH) (vgl. IV-act. 65 ff.) erachtete die IV-Stelle eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie, Neuropsychologie, Neurologie, Viszeralchirurgie) als notwendig (IV-act. 84). Am 10. April 2019 erstattete das W.________ AG die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung (IV-act. 91). Laut Gutachten ist die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in seiner zuletzt seit dem 1. Juli 2015 ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe aus orthopädisch-traumatologischer Sicht nachvollziehbar. Seit dem 28. Oktober 2015 besteht eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit \"bei uneingeschränkter zeitlicher Leistungsfähigkeit und um 20% reduziertem Rendement\". Diese Einschätzung gilt seit der Einnahme von ADHS-Medikamenten im Jahre 2017; davor dürfte die Arbeitsfähigkeit geringer gewesen sein, wahrscheinlich in einer Grössenordnung von 50% (IV-act. 91-10/223 Ziff. 4.7 f.).
\n C.2 Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2019 (IV-act. 96) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80% und einem durchschnittlichen (statistischen) Einkommen im Jahre 2017 von Fr. 67'102.-- (ohne gesundheitliche Einschränkung) sowie einem Einkommen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung von Fr. 53'681.80 ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 13'420.-- entsprechend 20%. Somit sei kein Rentenanspruch gegeben. Ebenfalls sei kein Anspruch auf eine Umschulung auszumachen, da der Versicherte in der Schweiz über keinen Ausbildungsabschluss verfüge. Für die Arbeitsvermittlung sei bei einer Arbeitsfähigkeit von 80% das RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum) zuständig.
\n Am 24. Oktober 2019 liess der Versicherte durch die X.________ Einwand gegen den Vorbescheid vom 30. Juli 2019 erheben (IV-act. 103). Mit Verfügung vom 27. März 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren unter Festhalten am Vorbescheid vom 30. Juli 2019 ab (IV-act. 109).
\n D. Mit Mitteilung vom 3. April 2020 bejahte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung und sprach ihm Kostenübernahme für die Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu (IV-act. 112).
\n E.1 Gegen die Verfügung vom 27. März 2020 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. April 2020 selber Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (IV-act. 114-2/3) und am 19. Mai 2020 auch durch seinen neu bestellten Rechtsvertreter (IV-act. 115-2 ff./43) (Verfahren VGE I 2020 33).
\n E.2 Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 27. März 2020 wiedererwägungsweise auf (IV-act. 152). Es rechtfertige sich, nach weiteren medizinischen Abklärungen einen neuen Entscheid zu treffen. Hierauf schrieb der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts das Verfahren I 2020 33 am 17. Dezember 2021 als gegenstandslos geworden am Protokoll ab (IV-act. 154).
\n F. Nach Vorbescheid vom 9. September 2020 (IV-act. 122) verfügte die IV-Stelle am 20. Oktober 2020 den Abschluss der Arbeitsvermittlung, nachdem sich der Versicherte nicht in der Lage sah, einen Termin für die Eingliederung wahr zu nehmen, solange das Rentenverfahren am Laufen war (IV-act. 125 = 126). Die hiergegen vom Versicherten am 7. November 2020 erhobene Beschwerde wurde vom Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit VGE I 2020 97 vom 14. Dezember 2020 nach der wiedererwägungsweisen Aufhebung (IV-act. 131 = 133-11 ff/14) der Verfügung vom 20. Oktober 2020 als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben (IV-act. 134).
\n Mit Mitteilung vom 19. Januar 2022 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung erneut ab, da sich der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit nicht zu mehr als 30% arbeitsfähig erachtete (IV-act. 161).
\n G.1 Mit Mitteilung vom 4. Februar 2022 an den Versicherten erachtete die IV-Stelle eine umfassende Verlaufsuntersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie, Neuropsychologie, Neurologie, Viszeralchirurgie) durch die W.________ AG als notwendig (IV-act. 162). Auf eine entsprechende Frage des Versicherten vom 14. Februar 2022 (IV-act. 167) hin teilte ihm die IV-Stelle mit, dass ein Verlaufsgutachten innert dreier Jahre bei der vorherigen Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden müsse und nicht bei einer anderen Gutachterstelle durchgeführt werden könne (IV-act. 169). Am 16. Februar 2022 erklärte der Versicherte, hiermit nicht einverstanden zu sein, erteilte am 4. März 2022 jedoch sein Einverständnis (IV-act. 173 und 178). Am 18. Februar 2022 unterzeichnete der Versicherte seinen Verzicht auf die Tonaufnahme aller Interviews im Sinne von