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I 2022 71
 
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Entscheid vom 12. Juli 2023
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr. med. Urs Gössi, Richter
Dr. med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwältin MLaw D.________
 
gegen
 
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1993) war seit Anfang März 2021 in einem befristeten Arbeitsverhältnis (bis Ende Mai 2022) als Eisenleger bei der Z.________, B.________, angestellt und damit obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er am 31. März 2021, in S.________ beim Überqueren der Kantonsstrasse beim Abzweiger T.________ auf dem Fussgängerstreifen von einem Personenwagen erfasst wurde. Im I.________, wohin A.________ nach dem Unfallereignis notfallmässig eingeliefert wurde, und wo er bis 2. April 2021 stationär behandelt wurde, wurde ihm ein Schädelhirntrauma Grad I, eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie ein stumpfes Thoraxtrauma und eine stumpfes Abdominaltrauma diagnostiziert. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Vi-act 12).
\n B. Der weitere Heilverlauf zeigte sich verzögert; die vom Hausarzt attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit konnte im Juni 2021 auf 50% reduziert werden, erhöhte sich im September wieder auf 70% und im Februar 2022 erneut auf 100% (Vi-act 106). Es erfolgten verschiedene bildgebende Abklärungen der Wirbelsäule und des Schädels von A.________. In der Beurteilung vom 17. Mai 2022 hielt Dr.med. N.________ (Facharzt für Neurologie, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva) fest, es würden keine strukturell objektivierbaren Folgen des Unfallereignisses vom 31. März 2021 auf neurologischem Fachgebiet vorliegen. Weitere ärztliche Behandlungsmassnahmen seien nicht indiziert (Vi-act. 132).
\n C. Gestützt auf diese Beurteilung der versicherungsmedizinischen Sachlage stellte das Suva Kompetenz-Center Schaden Ost mit Verfügung vom 9. Juni 2022 die bisher gegenüber A.________ erbrachten Leistungen per 26. Juni 2022 mangels adäquater Unfallfolgen ein (Vi-act. 142).
\n D. Dagegen liess A.________ fristgerecht am 11. Juli 2022 Einsprache erheben und beantragen, dass ihm aufgrund unfallbedingten Verletzungen weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten seien. Eventuell sei der entscheidrelevante Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären (Vi-act. 163).
\n E. Mit Einsprache-Entscheid vom 2. November 2022 wies die Suva die Einsprache ab.
\n F. Dagegen lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 5. Dezember 2022 (versendet am selben Tag) fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2.11.2022 aufzuheben und diese anzuweisen, dem Beschwerdeführer auch über den 26.6.2022 hinaus die gesetzlichen Leistungen aufgrund des Ereignisses vom 31.3.2021 zu erbringen.
\n 2. Eventualiter sei der rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären.
\n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n Sowie folgendem
\n   Gesuch:
\n Es sei dem Beschwerdeführer in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
\n G. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2023 beantragt die Suva, die Beschwerde vom 5. Dezember 2022 sei abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 2. November 2022 sei zu bestätigen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Der vom Versicherten am 31. März 2021 erlittene Unfall (Kollision als Fussgänger mit Automobil) mit (u.a.) Schädelhirntrauma und HWS Distorsion ist ebenso unbestritten wie die hieraus folgende Leistungspflicht der Vorinstanz. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob sich der Versicherte bei diesem Unfallereignis eine Schädelhirnverletzung zugezogen hat, welche über die Leistungseinstellung per 26. Juni 2022 hinaus zum Leistungsbezug berechtigt (vgl. Einsprache-Entscheid Ziff. 2 b, S. 5; Beschwerdeschrift Rz. 11, S. 5).
\n 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss