\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
I 2022 73
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 12. Januar 2024
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. A.________ meldete sich am 21. Oktober 1986 mit einer seit Geburt bestehenden \"leichte[n] cerebrale[n] Bewegungsstörung / Kleinwuchs\" bei der IV-Stelle (erneut, vgl. frühere Leistungen insbesondere infolge Geburtsgebrechen, IV-act. 7) zum Leistungsbezug an (IV-act. 1ff.). Mit Verfügung vom 30. Juni 1987 wurde A.________ mit Wirkung ab 1. Juni 1986 bei einem IV-Grad von 35% eine Invalidenrente zugesprochen (IV-act. 9f.). Mit Verfügung vom 31. Januar 1989 wurde die Verfügung vom 30. Juni 1987 ersetzt und A.________ mit Wirkung ab 1. Juni 1986 eine IV-Rente bei einem IV-Grad von 40% zugesprochen (IV-act. 19f.). Bei späteren Rentenrevisionen wurde der Gesundheitszustand (Kleinwuchs, Status nach Diplegia spastica, Status nach Entwicklungsverzögerung, ab 29.9.1998 zudem Sinusarrhythmie, IV-act. 51) jeweils als stationär beurteilt, eine rentenbeeinflussende Änderung wurde verneint bzw. ein veränderter IV-Grad (47%, IV-act. 46; 45%, IV-act. 50; 43%, IV-act. 56) wurde jeweils lediglich aufgrund von Einkommensveränderungen ermittelt (vgl. IV-act. 38, 43, 52, 57).
\n Nach Geburt ihres Kindes im Juli 2004 erfolgte am 17. Dezember 2004 eine Haushaltsabklärung (IV-act. 62f.), gestützt worauf die IV-Rente mit Verfügung vom 3. Februar 2005 per 1. April 2005 aufgehoben wurde. Die Bemessung erfolgte aufgrund einer 100%-igen Tätigkeit im Haushalt ohne Einschränkungen (IV-act. 65).
\n B. Ab 24. November 2008 war A.________ wieder zu ca. 20% bis 30% als Reinigungs- und Küchenhilfskraft tätig. Am 29. August 2011 meldete sie sich bei der IV-Stelle zur Früherfassung an, aufgrund einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit seit 23. Dezember 2010 bei Müdigkeit, Schläfrigkeit und Erschöpfung (IV-act. 66). Am 15. November 2011 (Posteingang) meldete sich A.________ bei der IV-Stelle aufgrund von Müdigkeit und Durchfall erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 74).
\n C. Nach Abklärungen bei den behandelnden Ärzten, beim Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) sowie einem Abklärungsbericht Haushalt / Rente vom 12. September 2013 (welcher sich nicht in den Akten befindet) bzw. einem Nachtrag zum Abklärungsbericht vom 4. April 2014 (IV-act. 80ff., 111) sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 23. Juli 2014 eine IV-Viertelsrente bei einem IV-Grad von 41% ab 1. Mai 2012 zu (IV-act. 119f.).
\n D. Im Februar 2018 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision (mit dem Revisionsgrund Verordnungsänderung / Statusänderung) ein (IV-act. 123, 141-3/3). Nach einer Augenoperation aufgrund einer Cataracta senilis rechts am 14. November 2018 wurde am 26. April 2019 ein Haushaltsabklärungsbericht erstattet (IV-act. 130, 132). Nach Beurteilung des RAD vom 27. Mai 2019 und 5. November 2019 erachtete die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung als notwendig (IV-act. 134, 143). Am 5. August 2020 erstattete die C.________ das MEDAS-Gutachten (IV-act. 162). Gestützt darauf lud die IV-Stelle A.________ mit Schreiben vom 18. September 2020 zur Förderung der Wiedereingliederung zum Gespräch ein (IV-act. 172). Nach einem Erstgespräch am 28. September 2020 reichte A.________ vom 22. April 2021 bis 2. Juli 2021 jeweils Arztzeugnisse bei 100%-iger und ab 3. Juli 2021 bei 75%-iger Arbeitsunfähigkeit ein (IV-act. 174ff., 195, 206-7/7, 207ff., 212, 218f., 221). Gleichzeitig wurde ein Job-Coaching gestartet, welches per 30. Oktober 2021 beendet wurde; A.________ hat eine Anstellung im Stundenpensum (als Reinigungsfachkraft für zunächst 2-3 Stunden alle 2 Wochen) erhalten (IV-act. 175, 177, 186, 188, 191). Daraufhin wurde am 10. November 2021 die Wiedereingliederung abgeschlossen (IV-act. 192). Am 8. Februar 2022 unterzeichnete A.________ zudem einen Einsatzvertrag als Hilfsarbeiterin Reinigung auf Abruf (IV-act. 198).
\n E. Nach Einholung eines Verlaufsberichts beim Hausarzt sowie einer weiteren Stellungnahme des RAD am 29. März 2022 sah die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. April 2022 vor, die bisherige Viertelsrente aufzuheben (IV-act. 195, 201, 203). Dagegen liess A.________ am 23. Mai 2022 Einwände erheben (IV-act. 206). Am 6. September 2022 erfolgte ein weiterer Abklärungsbericht Haushalt (IV-act. 211). Am 9. September 2022 ging ein Verlaufsbericht des Hausarztes ein (IV-act. 213) und am 19. September 2022 ging eine weitere Stellungnahme des RAD ein (IV-act. 215). Mit Vorbescheid vom 19. September 2022 (welcher den Vorbescheid vom 7.4.2022 ersetzte) sah die IV-Stelle weiterhin vor, die bisherige Viertelsrente aufzuheben (IV-act. 217). Dagegen liess A.________ keine Einwände erheben. Mit Verfügung vom 9. November 2022 hob die IV-Stelle die bisherige Viertelsrente von A.________ nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf (IV-act. 220).
\n F. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 (Postaufgabe) lässt A.________ gegen die Verfügung vom 9. November 2022 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n
    \n
  1. ln Aufhebung der Verfügung vom 9. November 2022 sei der Versicherten weiterhin eine lV-Rente zuzusprechen.
  2. \n
  3. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  4. \n
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
  6. \n
  7. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
  8. \n
\n G. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2023 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Mit Vorbescheid vom 7. April 2022 sah die Vorinstanz die Aufhebung der bisherigen Viertelsrente bei Beurteilung nach der gemischten Methode mit 60% als Erwerbstätige und 40% im Aufgabenbereich Haushalt sowie einem ermittelten IV-Grad von 7% (mit 1.5% Einschränkung im Haushalt und einem IV-Grad von 10% beim Erwerb gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 5.8.2020) vor (IV-act. 203). Dagegen liess die Beschwerdeführerin Einwände erheben und insbesondere geltend machen, dass ihr Sohn inzwischen volljährig sei und sie einem Vollpensum nachgehen würde, weshalb nicht mehr auf die im Jahr 2019 vorgenommene Beurteilung abgestellt werden könne. Betreffend Ergebnis des MEDAS-Gutachtens liess die Beschwerdeführerin geltend machen, dass sie derzeit teilzeitlich als Reinigungsmitarbeiterin arbeite. Diese Tätigkeit sei ihr in einem Vollpensum nicht zumutbar, was durch die gutachterliche Umschreibung der zumutbaren Tätigkeiten bestätigt werde. Der behandelnde Arzt attestiere und habe der Beschwerdeführerin denn auch seit Monaten eine 100%-ige bzw. 75%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die gutachterliche Beurteilung aus dem Jahre 2020 sei somit aktuell nicht mehr gültig. Vielmehr dränge sich angesichts der Einschätzungen des Hausarztes eine ergänzende Sachverhaltsabklärung auf (IV-act. 206).
\n 1.2 Gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin liess die Vorinstanz eine weitere Abklärung im Haushalt vornehmen. Der Bericht wurde am 6. September 2022 erstattet (IV-act. 2011). Zudem holte sie eine ergänzende Stellungnahme des RAD ein (IV-act. 215). In der Folge ersetzte die Vorinstanz den Vorbescheid vom 7. April 2022, wobei ein Rückkommen auf einen Vorbescheid zulässig ist (vgl. Urteile BGer 9C_115/2007 vom 22.1.2008 E. 5; 9C_312/2014 vom 19.9.2014 E. 2.2.1; Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010). Mit Vorbescheid vom 19. September 2022 sah die Vorinstanz neu vor, die Beschwerdeführerin ab 1. August 2022 zu 100% als Erwerbstätige zu beurteilen. Insoweit hat die Vorinstanz den Einwänden der Beschwerdeführerin stattgegeben, was die Beschwerdeführerin mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Dezember 2022 anerkennt (vgl. Ziff. 2). Soweit die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz angenommene Arbeitsfähigkeit bestritten und weitere Abklärungen verlangt hat, hat die Vorinstanz dem nicht stattgegeben und weiterhin auf das MEDAS-Gutachten vom 5. August 2020 abgestellt. Die Vorinstanz ist neu von einem IV-Grad von 10% ab 1. August 2022 ausgegangen (IV-act. 217).
\n 1.3 Bei diesem geschilderten Verfahrensablauf ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin daraufhin keine Einwände mehr gegen den Vorbescheid vom 19. September 2022, sondern (erst) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 9. November 2022 erhoben hat. Zum einen sieht