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I 2022 74
 
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Entscheid vom 12. Dezember 2023
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Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Revision einer IV-Rente)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. ________1977, verheiratet, 3 Kinder ________) reiste 1992 in die Schweiz ein, besuchte nach acht Jahren Grundschule in C.________ ein Jahr Realschule in D.________ und arbeitete ab April 1997 (vollzeit, ab 1995 teilzeit bzw. im Stundenlohn, vgl. IV-act. 60-14/45) bei der E.________ AG als Maschinenführerin. Am 28. November 2000 erlitt sie einen Arbeitsunfall und meldete sich infolgedessen aufgrund von Schulterproblemen am 2. Januar 2002 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-act. 2, 76; Suva-act. 1-3/60, 2-59/74).
\n B. In der Folge tätigte die IV-Stelle Abklärungen, u.a. wurde am 8. April 2003 ein MEDAS-Gutachten erstellt (IV-act. 18). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2003 sprach die IV-Stelle A.________ bei einem IV-Grad von 50% eine halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2002 zu (IV-act. 26).
\n C. Am 25. November 2005 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (IV-act. 30). Mit Verfügung vom 3. September 2007 wies die IV-Stelle eine Erhöhung der Rente ab und bestätigte den Anspruch auf eine halbe IV-Rente (IV-act. 45). Eine weitere Rentenrevision wurde im Juni 2010 in die Wege geleitet (IV-act. 49). Am 11. August 2011 erfolgte ein weiteres MEDAS-Gutachten (IV-act. 60). Auf Nachfrage des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) reichte die MEDAS am 5. Januar 2012 eine ergänzende Beurteilung ein (IV-act. 66). Am 20. Juli 2012 erachtete die IV-Stelle eine berufliche Abklärung (BEFAS) als notwendig (IV-act. 74). Nachdem A.________ mitgeteilt hatte, dass sie im April 2012 ein Kind geboren habe, welches sie noch stille, zog die IV-Stelle den BEFAS-Auftrag zurück (IV-act. 76).
\n D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 schloss die IV-Stelle das im Jahr 2010 eingeleitete Revisionsverfahren ab und bestätigte weiterhin den Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Gleichzeitig verfügte sie, umgehend eine eingliederungsorientierte Revision einzuleiten (IV-act. 90). Ein am 13. März 2017 begonnenes Aufbautraining bei T.________ wurde aufgrund einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ab 27. März 2017 per 14. Juni 2017 abgebrochen (IV-act. 99f.).
\n E. Nach weiteren Abklärungen - neben diversen Arztberichten u.a. Einholung einer BVM-Stellungnahme vom 21. Dezember 2020, eines polydisziplinären Gutachtens vom 28. April 2022 sowie ergänzenden Antworten vom 17. Juni 2022, eines weiteren Abklärungsberichtes vom 12. September 2022 (IV-act. 131, 158, 163, 169) - leitete die IV-Stelle mit Schreiben vom 16. September 2022 das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein. Damit teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass gemäss Gutachten der U.________ vom 4. Mai 2022 im freien Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 85-90% bei uneingeschränkter zeitlicher Anwesenheit bestehe. Ein Eingliederungspotential sei somit klar ausgewiesen und es sei A.________ zumutbar an Eingliederungsmassnahmen zur schrittweisen Wiedereingliederung teilzunehmen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht werde deshalb die Teilnahme an zielführenden Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der vorliegenden versicherungsmedizinischen Beurteilung verlangt. A.________ wurde bis zum 14. Oktober 2022 Gelegenheit gegeben schriftlich mitzuteilen, ob sie bereit sei ernsthafte Anstrengungen zur Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt mit Unterstützung der IV-Stelle zu unternehmen. Eine fehlende Rückmeldung, fehlende Bereitschaft oder ungenügende Mitwirkung im Rahmen der Wiedereingliederung habe zur Folge, dass die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei der Invaliditätsbemessung angerechnet werde, was zur Aufhebung der Invalidenrente führe (IV-act. 170).
\n F. Am 14. Oktober 2022 liess A.________ um Akteneinsicht ersuchen (IV-act. 171). Nachdem in diesem Schreiben keine Stellung zur Eingliederung genommen wurde, gewährte die IV-Stelle A.________ mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 eine Fristerstreckung bis längstens 4. November 2022 (IV-act. 173). Eine weitere Stellungnahme durch A.________ erfolgte nicht.
\n G. Die IV-Stelle sah mit Vorbescheid vom 16. November 2022 vor, die bisherige halbe Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufzuheben (IV-act. 177). Dagegen liess A.________ am 28. November 2022 Einwände erheben (IV-act. 180). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente von A.________ nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf (IV-act. 183).
\n H. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2022 (= Datum der Postaufgabe) lässt A.________ gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2022 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
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  1. Die Verfügung vom 12.12.2022 sei aufzuheben.
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  3. Es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
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\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n I. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2023 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (