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I 2022 7
 
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Entscheid vom 16. Mai 2022
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________
 
gegen
 
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach,
\n 6002 Luzern,
\n Vorinstanz,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. C.________
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Gegenstand
Unfallversicherung (UV Invalidenrente)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ war arbeitslos und dadurch bei der Suva nach UVG unfallversichert als sie am 10. Mai 2018 zuhause von einer Zweitrittleiter (zweite Stufe) stürzte und sich das rechte Fussgelenk verletzte (Vi-act. 2). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte für die Folgen des Nichtberufsunfalls Versicherungsleistungen (Vi-act. 3).
\n B. Am 15. Mai 2018 wurde A.________ durch Dr.med. D.________ (Leitender Arzt der Klinik Chirurgie des Spitals E.________) bei Pilontibialer Fraktur OSG rechts operiert (Offene Reposition mediale und anteriore Plattenosteosynthese) (Vi-act. 9, 15f.). Vom 21. August 2018 bis 9. Oktober 2018 hielt sich A.________ zur Rehabilitation in der F.________ (Klinik) auf (Vi-act. 49).
\n C. Nach weiteren medizinischen Untersuchungen und Behandlungen erfolgte am 6. Februar 2020 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung (Vi-act. 138). Gleichentags teilte die Suva A.________ mit, dass aus medizinischer Sicht stabile Verhältnisse erreicht wurden, weshalb der Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage vorzunehmen sei. Eine Metallentfernung stehe seit einiger Zeit zur Diskussion. Sollte sich A.________ für eine solche entscheiden, sei ein baldiger Operationstermin festzulegen. Sollte sie sich gegen eine solche entscheiden, werde der Fallabschluss per 31. März 2020 vorgenommen und Taggeldleistungen per diesem Datum eingestellt (Vi-act. 137).
\n D. Mit Operation vom 26. Mai 2020 erfolgte bei A.________ die Neurolyse und Dekompression des N. peroneus profundus sowie die Entfernung der anterioren und medialen distalen Tibia-Platte am OSG rechts (Vi-act. 158).
\n E. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 teilte die Suva A.________ mit, dass aus medizinischer Sicht stabile Verhältnisse erreicht seien, dass mit einer erheblichen Zustandsverbesserung nicht mehr zu rechnen sei und daher der Fall abgeschlossen und die Ausrichtung weitergehender Leistungen geprüft werde. Das Taggeld werde noch bis und mit 31. Oktober 2020 ausbezahlt. Ab diesem Datum würden die Taggeldleistungen eingestellt (Vi-act. 183).
\n F. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 hat die Suva einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, hingegen einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15% bejaht (Vi-act. 190).
\n G. Gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2020 liess A.________ am 17. November 2020 vorsorglich Einsprache erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 19. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Einsprecherin auf dem Arbeitsmarkt eine leichte Tätigkeit überwiegend im Sitzen ganztägig nicht zumutbar sei und ihr somit die gesetzlichen Leistungen auszurichten seien, und es seien der Einsprecherin bzw. dem Unterzeichnenden sämtliche Akten zuzustellen und eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Einsprachegegnerin (Vi-act. 203).
\n H. Am 7. Dezember 2020 liess A.________ die begründete Einsprache einreichen und beantragen, die Verfügung vom 19. Oktober 2020 sei aufzuheben und die gesetzlichen und allfälligen vertraglichen Leistungen seien auszurichten; eventualiter sei ein orthopädisches und neurologisches Gutachten einzuholen und hernach neu über die Leistungen zu entscheiden (Vi-act. 209).
\n I. Nach einer orthopädischen sowie neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung an der T.________ (Klinik) vom 6. Januar 2021 (Vi-act. 224) erfolgte am 29. Juli 2021 eine neurologische und orthopädisch-chirurgische Beurteilung durch die versicherungsmedizinische Abteilung der Suva (Vi-act. 237), an welcher mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 festgehalten wurde (Vi-act. 256).
\n J. Der Einspracheentscheid der Suva vom 10. Januar 2022 lautet wie folgt (Vi-act. 262):
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  1. Die Einsprache wird insofern teilweise gutgeheissen, als die Heilkosten und Taggelder auch für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis 5. Januar 2021 auszurichten sind. Im Übrigen wird die Einsprache abgewiesen.
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  3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
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  5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben; eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
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  7. Zustellung.
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\n K. Am 2. Februar 2022 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
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  1. Der Einspracheentscheid vom 10.01.2022 sei aufzuheben;
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  3. Der Beschwerdeführerin sei eine volle Rente zuzusprechen;
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  5. eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Rente um Umfang eines Invaliditätsgrad von mind. 15% auszurichten;
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\n unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n L. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2022 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 2. Februar 2022 sei vollumfänglich abzuweisen. Die Replik der Beschwerdeführerin erfolgte am 18. März 2022.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Die Vorinstanz hat das Unfallereignis vom 10. Mai 2018 und ihre daraus folgende Leistungspflicht anerkannt. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 hat die Vorinstanz einen Anspruch auf Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15% bejaht, was von der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht bestritten wurde bzw. wird (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2.2.2022 S. 4 Ziff. 11). Mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2022 stellte die Vorinstanz die Leistungen per 5. Januar 2021 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
\n Streitig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Ablehnung eines Rentenanspruchs durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist.
\n 2.1 Gemäss