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\n \n \n I 2023 10
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| \n Entscheid vom 8. Juli 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geboren ______1961; geschieden [2006]; nachstehend: die Versicherte) reiste 1982 als thailändische Staatsangehörige in die Schweiz ein und erhielt 1984 das Schweizer Bürgerrecht. Die Versicherte besuchte in Thailand während vier Jahren die Schule; eine Berufsausbildung absolvierte sie in der Folge nicht. In der Schweiz ging die Versicherte gemäss eigenen Angaben durchgehend einer Erwerbstätigkeit nach, \"teilweise in mehreren (oft Milieu-)Jobs gleichzeitig\" (vgl. zum Ganzen Beschwerde S. 3 Ziff. 8; vgl. IK-Auszug vom 25.11.2021 [IV-act. 12] mit ausgewiesener unselbständiger Arbeitstätigkeit von 1983 bis 1994; Arbeitslosenentschädigung in den Jahren 1995 [03-08, 11-12] und 1996 [01-05]; keine Einträge für die Jahre 1997-2005). Zuletzt - seit 2006 bis 19. September 2020 - war die Versicherte nach eigenen Angaben in einem 60-%-Pensum (bzw. 50-60 %, vgl. IV-act. 13-1/3) als selbständige
Thai-/Erotikmasseurin tätig (Beschwerde S. 3 Ziff. 8; IV-act. 3-6/9; vgl. IV-act. 12).
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B. Nach zwei stationären Aufenthalten in der psychiatrischen Klinik C.________ vom 23. November 2020 bis 10. Dezember 2020 bzw. 26. Juni 2021 bis 24. August 2021 mit jeweils vorangegangenen Suizidversuchen (vgl. IV-act. 15-2f./6 insbesondere) meldete sich die Versicherte (mit Unterstützung der Sozialberatung D.________, vgl. IV-act. 10) am 18. November 2021 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 3) unter Angabe einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit \"Rezidivierende depressive Störung; schädlicher Gebrauch von Alkohol\" umschrieben. Im von der IV-Stelle zugesandten (IV-act. 11) Fragebogen Selbständigerwerbende gab die Beschwerdeführerin am 30. November 2021 u.a. an (IV-act. 13), in keiner Tätigkeit mehr zu arbeiten (Ziff. 1.1: \"in keiner (Covid - keine selbständige Tätigkeit mehr)\"; Ziff. 3.1: \"Massagen/Erotikmassagen fertig März 2020, danach Corona Erwerbsersatzentsch., dann Sozialhilfe -> psychische Erkrankung\"). Sie habe seit \"Covid-19, März 2020\" kein Einkommen wegen \"psychische[n] Probleme[n], keine Arbeit\" (Ziff. 8.1-8.3).
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C. Nachdem die IV-Stelle weitere Abklärungen vorgenommen (vgl. Feststellungsblatt vom 2.1.2023, IV-act. 47) und den Fall dem RAD (Regionaler Ärztlicher Dienst)-Arzt Dr.med. E.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vorgelegt hatte (vgl. IV-act. 20, 36), informierte die IV-Stelle die Versicherte mit Vorbescheid vom 2. November 2022 über die vorgesehene Abweisung des Leistungsbegehrens; keine der vorliegenden Diagnosen würde einen langanhaltenden Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit begründen; eine Invalidität sei nicht ausgewiesen; Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rente der Invalidenversicherung bestehe nicht (IV-act. 38). In der Folge erhob der Sozialdienst der Gemeinde F.________ Einwand gegen den Vorbescheid vom 2. November 2022 (IV-act. 45). Mit Verfügung vom 2. Januar 2023 bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid (IV-act. 48).
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D. Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) lässt die Versicherte gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
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\n - Es sei die Verfügung vom 02.01.2023 aufzuheben.
\n - Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen - insbesondere der Anspruch auf Integrationsmassnahmen / berufliche Massnahmen - zuzusprechen.
\n - Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer.
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E. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Am 22. März 2023 lässt die Beschwerdeführerin eine Replik einreichen. Die IV-Stelle verzichtet am 4. April 2023 auf eine Stellungnahme.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Vorab zu klären ist Umfang des Rechtsbegehrens Ziff. 2 der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin.
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1.1 Gemäss § 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.100) vom 6. Juni 1974 muss eine Eingabe u.a. einen Antrag und eine Begründung enthalten. In der Begründung einer Beschwerde muss dargetan werden, inwiefern die angefochtene Verfügung nach Auffassung des Beschwerdeführers an einem (oder mehreren) der in