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I 2023 15
 
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Entscheid vom 14. Februar 2024
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Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente, unentgeltliche Rechtspflege
\n im Vorbescheidverfahren)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. ________1979, von C.________, verheiratet, Vater einer 6-jährigen Tochter, gelernter Koch, Baumaschinenführer und Staplerfahrer) reiste am 6. Oktober 2011 in die Schweiz ein, arbeitete ab dem 21. Januar 2013 bei der G.________ AG, bzw. ab 2018 bei der P.________ AG, in einem Vollzeitpensum als \"Network Specialist Civil Work\" (gekündigt per 30.11.2019) und meldete sich aufgrund von Beschwerden an der \"Wirbelsäule C7 links\" seit dem 29. Januar 2019 am 17. Juni 2019 (Posteingang) bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-act. 1ff., 8, 14).
\n B. In der Folge tätigte die IV-Stelle Abklärungen. Am 30. Juli 2019 wurde bei A.________ eine ventrale Fusion mit Dekompression C6/7 durchgeführt (IV-act. 17-6/7). Nach Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) kam die IV-Stelle am 12. November 2019 zum Ergebnis, dass die bisherige Tätigkeit nicht optimal angepasst sei und auch die erlernte Tätigkeit als Koch nicht diesem Belastungsprofil entspreche, weshalb ein Umschulungsanspruch bestehe (IV-act. 20-4/4). Die Mitteilung der IV-Stelle an A.________ betreffend Anspruch auf Berufsberatung erfolgte am 23. September 2020 (IV-act. 32). Am 4. Februar 2021 gründete die Ehefrau von A.________ als einzige Gesellschafterin die Q.________ GmbH. A.________ wurde neben seiner Ehefrau als Einzelzeichnungsberechtigter eingetragen (IV-act. 39).
\n C. Am 2. März 2021 erhielt A.________ ein Belastbarkeitstraining bei R.________ für den Zeitraum vom 8. März 2021 bis 7. September 2021, verlängert am 15. September 2021 bis am 7. Dezember 2021, zugesprochen. Das Ziel einer Pensumssteigerung konnte erreicht werden, nicht jedoch das Erreichen eines 50%-Pensums, weshalb die Berufsberatung abgeschlossen wurde (IV-act. 40, 55, 64, 65-5/30+30/30).
\n D. Nach einer Stellungnahme des RAD vom 9. Mai 2022 (IV-act. 70) erfolgte eine bidisziplinäre medizinische Begutachtung (Orthopädie, Neurologie; IV-act. 74). Das Gutachten der S.________ wurde am 13. Oktober 2022 erstattet (IV-act. 88).
\n E. Die IV-Stelle sah mit Vorbescheid vom 16. November 2022 vor, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 93). Am 5. Dezember 2022 erhob A.________ dagegen Einwände mit Antrag auf Fristverlängerung, welche ihm bis 9. Januar 2023 gewährt wurde (IV-act. 96, 98). Nach Aktenzustellung liess A.________ seine Einwände mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 ergänzen (IV-act. 101). Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 wies die IV-Stelle das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab (IV-act. 107). Mit einer weiteren Verfügung vom 23. Januar 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (IV-act. 109).
\n F. Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 (= Datum der Postaufgabe) lässt A.________ gegen beide Verfügungen vom 23. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
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    \n
  1. Die Verfügung der lV-Stelle des Kantons Schwyz vom 23. Januar 2023 betreffend Anspruch auf lV-Leistungen sei aufzuheben.
  2. \n
  3. Die Invalidenrente sei neu zu beurteilen und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente rückwirkend vom 17.06.2019 zuzusprechen.
  4. \n
\n Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Schwyz zurückzuweisen.
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  1. ln Bezug auf die diversen Beschwerden des Beschwerdeführers sei ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen (betreffend körperlichen Beschwerden sowie geistigen und psychischen Zustand).
  2. \n
\n Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Einholung eines polydisziplinäres Gutachten an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Schwyz zurückzuweisen.
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  1. Die Verfügung der lV-Stelle des Kantons Schwyz vom 23. Januar 2023 betreffend Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständigung sei aufzuheben.
  2. \n
  3. Dem Beschwerdeführer sei im Vorverfahren der lV-Stelle Schwyz und im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der unterzeichneten Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
  4. \n
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
  6. \n
\n Nachdem der verfahrensleitende Richter die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aufforderte, das Formular \"Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege\" ausgefüllt und unterzeichnet dem Gericht einzureichen, ersuchte die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 21. März 2023 auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit im Familienkreis finanzielle Unterstützung erhalten habe, um die Anwaltshonorare bezahlen zu können.
\n G. Mit Vernehmlassung vom 24. März 2023 beantragt die IV-Stelle, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n H. Am 4. Mai 2023 lässt der Beschwerdeführer die Replik einreichen. Die Duplik erfolgt am 26. Mai 2023.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (