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\n \n \n I 2023 1
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| \n Entscheid vom 9. November 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n C.________ AG
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\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Leistungsanspruch)
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Sachverhalt:\n
A.1 A.________ (Jg. 1958) war seit dem Jahr 2000 als diplomierte Pflegefachfrau HF im Spital D.________ angestellt und als solche bei der C.________ AG (nachfolgend Vorinstanz) obligatorisch unfallversichert. Am 20. November 2015 meldete die Arbeitgeberin der Vorinstanz, A.________ habe am 8. November 2015 beim Spazieren einen Fehltritt gemacht und sich dabei das Knie verdreht. Sie habe eine Meniskusläsion erlitten. Am 3. Dezember 2015 werde sie operiert und sei danach 100% arbeitsunfähig (Vi-act. A1). Am 27. November 2015 ersuchte das Spital D.________ die Vorinstanz um Kostengutsprache für eine Kniearthroskopie (Vi-act. M1), welche die Vorinstanz am 7. Januar 2016 erteilte (Vi-act. A5).
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A.2 Am 18. April 2016 informierte A.________ die Vorinstanz, nach dem Unfallereignis sei es infolge Überbelastung auch zu Beschwerden im linken Knie gekommen. Auch hier sei ein Meniskusschaden am 11. Januar 2016 operativ behandelt worden (Vi-act. A6).
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B. Im Auftrag der Vorinstanz beantwortete PD Dr.med. E.________ am 20. Juli 2016 verschiedene Fragen bezüglich der Kniebeschwerden links und rechts. Er gelangte zum Schluss, die aktuell noch geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie seien überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 8. November 2015 zurückzuführen, nicht jedoch jene am linken Knie (Vi-act. M14). Am 11. August 2016 informierte die Vorinstanz A.________, dass die Leistungen für das rechte Knie weiterhin übernommen würden, nicht jedoch Leistungen für das linke Knie (Vi-act. A10).
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C. Im Verlauf persistierten die Beschwerden beider Kniegelenke. Am 27. Juli 2017 ersuchte A.________ die Vorinstanz um eine Begutachtung (Vi-act. A37), mit welcher die Vorinstanz nach Rücksprache mit A.________ Dr.med. F.________ (FMH für Orthopädische Chirurgie) beauftragte (Vi-act. A46). Nach persönlichem Untersuch gelangte Dr.med. F.________ in seinem Gutachten vom 8. November 2017 zum Schluss, die erhobenen Befunde am rechten Kniegelenk stünden sicher im natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 8. November 2015 und der daraus folgenden Therapie; die klinische Verschlechterung der vorbestehenden anteromedialen Gonarthrose links stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der Überbelastung links durch Schonung der rechten Seite; die intraoperative, iatrogene mediale Seitenbandläsion links habe zu einer Verzögerung des Heilungsverlaufes beigetragen (Vi-act. M37). Am 29. und 31. Januar 2018 informierte die Vorinstanz A.________, die Unfallversicherung sei weiterhin leistungspflichtig (Vi-act. A51, A53). Es folgten weitere Konsultationen beim behandelnden Operateur sowie Untersuchungen und Behandlungen in der Schmerzsprechstunde am Universitätsspital Zürich (USZ), der Schulthess Klinik sowie dem Institut für Interventionelle Schmerzmedizin Zürich (IISZ), ohne dass sich eine wesentliche Besserung einstellte.
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D. Im Auftrag der Vorinstanz gab Dr.med. G.________ (FMH Orthopädie und Traumatologie) am 17. Dezember 2020 eine Aktenbeurteilung ab und gelangte dabei zum Schluss, die beklagten Beschwerden/Symptome stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (<50%) im Zusammenhang mit dem gemeldeten Ereignis (Vi-act. M68). Gestützt auf diese Beurteilung stellte die Vorinstanz A.________ am 14. Januar 2021 in Aussicht, keine weiteren Leistungen mehr auszurichten, auf die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen indes zu verzichten (Vi-act. A111). Nachdem sich A.________ hiermit nicht einverstanden zeigte (Vi-act. A114), verfügte die Vorinstanz am 9. Dezember 2021 (Vi-act. A120):
\n 1.
Es besteht kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung.
\n 2.
Auf die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen wird verzichtet.
\n [3. Entzug der aufschiebenden Wirkung]
\n Eine von A.________ am 25. Januar 2022 dagegen erhobene Einsprache (Vi-act. A123) wies die Vorinstanz am 22. November 2022 ab (Vi-act. A132).
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E. Am 9. Januar 2023 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (in Beachtung des Fristenstillstandes) fristgerecht Beschwerde einreichen mit den Anträgen:
\n 1.
Der Einspracheentscheid vom 22. November 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
\n 2.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung von weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.).
\n Mit Vernehmlassung vom 29. März 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 11. Juli 2023 resp. Duplik vom 29. März 2023 (Postaufgabe 29.8.2023) halten die Parteien je an ihren Anträgen fest.
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F. Am 26. September 2023 ersuchte das Gericht die von der Beschwerdeführerin als Zeugen des Ereignisses vom 8. November 2015 genannte Person um Auskunft. Das Antwortschreiben vom 29. September 2023 wurde den Parteien unterbreitet. Hierzu äusserte sich die Vorinstanz am 4. Oktober 2023, die Beschwerdeführerin nahm zu beidem am 16. Oktober 2023 Stellung.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist die Leistungspflicht der Vorinstanz für die von der Beschwerdeführerin geklagten Kniebeschwerden. Diese sind gemäss Beschwerdeführerin auf ein Unfallereignis vom 8. November 2015 zurückzuführen. Damit kommen die bis am 31. Dezember 2016 geltenden Gesetzesbestimmungen zur Anwendung (vgl. Übergangsbestimmung UVG zur Änderung vom 25.9.2015 Abs. 1;
BGE 143 V 285 E. 2.1; Urteil BGer
8C_333/2018 vom 25.9.2018 E. 3).
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2.1 Am 20. November 2015 wurde der Vorinstanz eine Verletzung des rechten Knies gemeldet (Vi-act. A1). Am 18. April 2016 informierte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz, auch das linke Knie sei in Mitleidenschaft gezogen und operiert worden (Vi-act. A6). Nach Einholen einer Beurteilung bei Dr.med. E.________ vom 20. Juli 2016 (Vi-act. A14) informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 11. August 2016 telefonisch, für das linke Knie würden keine Versicherungsleistungen erbracht (Vi-act. A10). Anlässlich der Besprechung vom 9. März 2017 bekräftigte die Vorinstanz, für die Beschwerden des linken Knies komme der UVG-Versicherer nicht auf, die Beschwerdeführerin solle der Krankenkasse Meldung machen (Vi-act. A25). Am 29. März 2017 wurde ihr dies schriftlich bestätigt (Vi-act. A29).
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2.2 Eine förmliche Verfügung über die Leistungsverweigerung das linke Knie betreffend erliess die Vorinstanz nicht (vgl.