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I 2023 20
 
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Entscheid vom 17. Oktober 2023
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Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Irakischer Staatsangehöriger, geb. 1970) besuchte in Kuwait die Schule und erwarb an der Universität C.________ ein Fähigkeitszeugnis als Buchhalter. Er reiste - laut Angaben in der IV-Anmeldung vom 20. Januar 2010 [recte wohl: 2011] - am 28. Februar 2009 (IV-act. 1-1/9), resp. - laut Angaben des Amts für Migration des Kantons Schwyz vom 28. Februar 2011 - am 2. März 2009 als Asylbewerber in die Schweiz ein (Ausweis N seit 19.4.2009; vgl. IV-act. 8); seit 27. April 2018 hat er den Status eines vorläufig aufgenommenen Ausländers (Aufenthaltsbewilligung F; vgl. IV-act. 22-2/2; 68; Bf-act. 2). Seine damalige Ehegattin, D.________ (rumänische Staatsangehörige, geb. 1969) und der gemeinsame Sohn, E.________ (geb. 2.5.1996; IV-act. 22-1/2) reisten - laut Angaben in der vorerwähnten IV-Anmeldung vom 20. Januar 2011 - ebenfalls am 28. Februar 2009 in die Schweiz ein (IV-act. 1-2/9), resp. folgten ihm - laut den im Erstbericht des Hausarztes vom 19. November 2010 festgehaltenen Angaben zur Biografie - nach (vgl. IV-act. 14-16/20). Vom 1. Mai 2010 bis 31. Dezember 2010 war A.________ in einem 100%-Pensum als Küchenhilfe in einem Restaurant in F.________ angestellt (IV-act. 1-1ff./9). Die Arbeitsstelle wurde ihm per 31. Dezember 2010 mit der Begründung gekündigt, es bestehe nach 4.5 Monaten Krankheit (seit 15.8.2010) keine Aussicht auf Rückkehr zur Arbeit (IV-act. 6-1f./5; 6-5/5).
\n B. Am 2. Februar 2011 ging bei der IV-Stelle Schwyz die am 20. Januar 2011 von A.________ unterzeichnete Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit \"Nebenwirkungen als Folge der Hepatitis-C-Therapie\" umschrieben (IV-act. 1-1ff./9).
\n C. Am 9. März 2011 teilte die IV-Stelle A.________ mit, es seien keine Frühinterventionsmassnahmen möglich (IV-act. 10). Nach weiteren Abklärungen wies die IV-Stelle, zuerst mit Vorbescheid vom 15. Mai 2011, dann mit Verfügung vom 20. Juni 2011, das Leistungsbegehren ab; die versicherungsmässigen Vor­aussetzungen für eine Invalidenrente oder Eingliederungsmassnahmen seien nicht erfüllt (IV-act. 16; 18).
\n D. An einem nicht bekannten Datum - laut Angaben von A.________ im Jahre 2016 - wurde die Ehe zwischen ihm und D.________ offenbar geschieden (vgl. IV-act. 62-61/186; 62-90/186; 62-168/186).
\n E. Am 4. Dezember 2019 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zur Früherfassung ein. Darin gab A.________ als gesundheitliche Beeinträchtigungen Rückenschmerzen (Operation an der Wirbelsäule), Hepatits C, Pankreatitis; Tbc und Herz an (IV-act. 19). Der Aufforderung der IV-Stelle vom 30. Dezember 2019 (IV-act. 20) entsprechend, ging am 21. Januar 2020 bei der IV-Stelle eine Anmeldung von A.________ zum Bezug von IV-Leistungen ein, mit einer Bestätigung seines Hausarztes, dass sich seine gesundheitliche Situation seit der Erfassung im Jahre 2011 aufgrund einer komplexen Rückenproblematik massiv verschlechtert habe (IV-act. 21).
\n F. Am 21. Januar 2020 forderte die IV-Stelle A.________ auf, mit aktuellen medizinischen Unterlagen glaubhaft zu machen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 20. Juni 2011 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe (IV-act. 24). Nach Eingang eines erläuternden Schreibens des Hausarztes vom 28. Januar 2020 (IV-act. 25) und Abklärungen beim regionalen ärztlichen Dienst (RAD) (IV-act. 26 f.) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 20. Januar 2020 ein und holte bei den behandelnden Ärzten die einschlägigen Arztberichte ein (IV-act. 28 ff.). Nach weiteren Abklärungen (IV-act. 32 ff.) veranlasste die IV-Stelle auf Empfehlung des RAD hin am 18. November 2020 die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung (IV-act. 42 f.). Das polydisziplinäre Gutachten der G.________ AG wurde am 28. Juli 2021 erstattet (IV-act. 62).
\n G. Die Schlussfolgerungen im Polydisziplinären Gutachten vom 28. Juli 2021 wurden in der RAD-Stellungnahme vom 23. August 2021 als differenziert begründet und nachvollziehbar beurteilt (IV-act. 64). Der Empfehlung des RAD folgend erkundigte sich die IV-Stelle am 23. August 2021 beim kardiologischen Teilgutachter, inwieweit und mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad durch eine invasive Abklärung die Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht wiederhergestellt werden könne (IV-act. 65-1/4). Dieser beantwortete die Rückfragen am 14. Januar 2022 (IV-act 77). Am 14. Februar 2022 gingen bei der IV-Stelle die kardiologischen Berichte (ab Mai 2021) ein (IV-act. 80; 81). Auf Empfehlung des RAD vom 28. März 2022 hin (IV-act. 83) veranlasste die IV-Stelle am 14. April 2022 ein monodisziplinäres, kardiologisches Gutachten (IV-act. 88), welches am 19. Mai 2022 erstattet wurde (IV-act. 96). Dieses Gutachten wurde in der RAD-Stellungnahme vom 20. September 2022 als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Es könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenangestellter ausgegangen werden. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit betrage 60% ab dem erfolgten kardiologischen Verlaufsgutachten. Bis Mai 2022 betrage die Arbeitsunfähigkeit 100%, nach dem kardiologischen Gutachten 40% (IV-act. 98).
\n H. Am 3. Dezember 2021 ging bei der IV-Stellen eine Anmeldung für den Bezug von Hilfsmitteln (Fussheberorthese) ein (IV-act. 67). Zuerst mit Vorbescheid vom 4. Januar 2022 und dann mit Verfügung vom 16. Februar 2022 wies die IV-Stelle dieses Leistungsbegehren ab (IV-act. 74; 79).
\n I. Mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2022 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass das Leistungsbegehren vom 21. Januar 2020 (IV-act. 21) aufgrund fehlender versicherungsmässiger Voraussetzungen abgewiesen werde (IV-act. 100).
\n J. Mit Schreiben vom 30. November 2022 erhob A.________ dagegen Einwand. Es sei zu weiteren Operationen gekommen, welche einen direkten Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit hätten. Zusätzlich würden die Sozialversicherungsbeiträge der letzten 5 Jahre nachbezahlt (IV-act. 105).
\n K. Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren vom 21. Januar 2020 ab (IV-act. 107).
\n L. Dagegen lässt A.________ am 8. März 2023 Beschwerde erheben, mit den Rechtsbegehren:
\n 1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Schwyz vom 2. Februar 2023 aufzuheben.
\n 2. Es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
\n 3. EVENTUALITER seien dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.
\n 4. SUBEVENTUALITER sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen.
\n 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt, zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n und dem verfahrensleitenden Antrag:
\n Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.
\n sowie dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, mit den Rechtsbegehren:
\n 1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
\n 2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt B.________ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
\n M. Die IV-Stelle lässt mit Vernehmlassung vom 14. April 2023 die Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n N. Der Beschwerdeführer lässt mit Replik vom 28. April 2023 an seinen Anträgen und Ausführungen aus der Beschwerde vom 8. März 2023 festhalten.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden, mit welchen Verfügungen der IV-Stelle angefochten werden (