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\n \n \n I 2023 21
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| \n Entscheid vom 6. September 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________
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| \n gegen
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| \n C.________ AG
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\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Kausalität)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1977) ist seit 2013 bei der D.________ als kaufmännische Angestellte in einem Vollzeitpensum unbefristet angestellt und dadurch bei der C.________ AG (nachfolgend Vorinstanz) obligatorisch unfallversichert. Am 14. April 2021 meldete die Arbeitgeberin der Vorinstanz, A.________ sei am 4. April 2021 beim Skifahren auf der Skipiste in Laax von einer unbekannten Person angefahren worden; sie habe eine Gehirnerschütterung, gebrochene Rippe, kollabierte Lunge sowie Schürfungen und Prellungen erlitten (Vi-act. A1). Die Vorinstanz anerkannte das Unfallereignis und erbrachte Leistungen.
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B. Bei persistierenden Beschwerden sowie anhaltender Arbeitsunfähigkeit holte die Vorinstanz betreffend Kniebeschwerden bei Dr.med. F.________ (FMH Chirurgie) sowie betreffend die weiteren Beschwerden bei Dr.med. E.________ (Facharzt Neurologie) je eine Aktenbeurteilung ein (Vi-act. M19 und M34). Basierend auf diesen Aktenbeurteilungen verfügte die Vorinstanz am 21. März 2022, die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung für die HWS-Beschwerden inkl. der daraus resultierten Symptome würden per 31. März 2022 eingestellt; die weiteren Behandlungen und Therapien der Kniebeschwerden würden weiterhin übernommen (Vi-act. A48). Eine durch A.________ am 2. Mai 2022 hiergegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2023 ab (Vi-act. A60 und A79).
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C. Am 15. März 2023 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Der angefochtene Einspracheentscheid der C.________ AG vom 14. Februar 2023 (UVG 44.018.178/15) sei dahingehend abzuändern, dass diese der Beschwerdeführerin für die Folgen des Ereignisses vom 4. April 2021 vollumfänglich die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen hat, und zwar auch nach dem 31. März 2022, insbesondere Taggelder und Heilkosten.
\n 2.
Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids der C.________ AG vom 14. Februar 2023 (UVG 44.018.178/15) zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selber ergänzende Abklärungen anzuordnen.
\n 3.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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D. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2023 beantragt die Vorinstanz, es sei die Beschwerde vom 15. März 2023 abzuweisen. Hierzu nimmt die Beschwerdeführerin am 22. August 2023 Stellung.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Die Beschwerdeführerin erlitt am 4. April 2021 unbestrittenermassen einen Skiunfall, worauf sie medizinisch versorgt werden musste, wofür die Vorinstanz leistungspflichtig wurde (Vi-act. A1, M3, M2). Bei anhaltender, zumindest teilweiser Arbeitsunfähigkeit und verschiedenen geklagten Beschwerden überprüfte die Vorinstanz ihre Leistungspflicht und stellte mit Verfügung vom 21. März 2022 fest, selbst wenn die aktuell beklagten Beschwerden noch natürlich unfallkausal wären, seien die Behandlungen ab dem 17. März 2022 nicht als adäquat kausale Folge des Unfallereignisses zu werten. Die Versicherungsleistungen wurden daher - mit Ausnahme jener für die Kniebeschwerden - per 31. März 2022 eingestellt. Demgegenüber sind gemäss Beschwerdeführerin sämtliche Beschwerden durch das Unfallereignis verursacht; die Vorinstanz habe den Fall zu früh abgeschlossen. Auch sei die Adäquanz zu bejahen. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist damit, ob die Vorinstanz die Versicherungsleistungen (ausser für die Kniebeschwerden) zu Recht per 31. März 2022 eingestellt hat.
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2.1 Gemäss