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\n \n \n I 2023 7+26
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| \n Entscheid vom 12. Juli 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________
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| \n gegen
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| \n E.________ AG, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Zwischenverfügung betreffend medizinische Begutachtung)
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Sachverhalt:\n
A.1 A.________ (Jg. 1971) war seit dem 1. April 2008 Mitarbeiterin der C.________ und dadurch bei der E.________ AG (nachfolgend: E.________) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 24. September 2017 als Beifahrerin in einem Personenwagen einen Unfall erlitt. Das Fahrzeug hielt hinter einer stehenden Kolonne auf der Überholspur der Autobahn, als ein Auto mit einer Geschwindigkeit von 125 km/h ungebremst in den Wagen der Versicherten fuhr. Dabei zog sich A.________ eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu. Die E.________ erbrachte Leistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung. Mit Verfügung vom 8. März 2018 stellte die E.________ ihre Leistungen per Ende des Monats ein, da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den weiterhin bestehenden Beschwerden und dem Unfall zu verneinen sei, selbst wenn ein natürlicher Kausalzusammenhang noch weiterhin bestehen würde. Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2018 hielt sie an der Leistungseinstellung fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. Juni 2020 (UV.2018.00238) ab.
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A.2 Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil
8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 teilweise gut und wies die Sache zu neuer Verfügung an die E.________ zurück, wozu eine fachärztliche Begutachtung durchzuführen war.
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B. In der Folge schloss sich die E.________ auf Vorschlag von A.________ (Vi-act. 396) dem von der SVA Zürich bei der BEGAZ in Auftrag gegebenen polydisziplinären (internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) Gutachten an und stellte am 22. Januar 2021 Ergänzungsfragen (Vi-act. 399). Das BEGAZ-Gutachten wurde am 8. März 2021 eingereicht.
\n Am 21. Mai 2021 formulierte der Rechtsvertreter von A.________ zum Gutachten die Ergänzungsfrage, ob zwischen dem Tako-Tsubo-Syndrom und dem Unfall und den daraus entstehenden Belastungen ein teilweiser Zusammenhang überwiegend wahrscheinlich sei oder nicht (Vi-act. 731). Diese Ergänzungsfrage unterbreitete die E.________ am 16. Juni 2021 der BEGAZ (Vi-act. 737). Am 29. Juni 2021 teilte die BEGAZ betreffend Ergänzungsfrage mit, es sei unabdingbar, dass ein Kardiologe hierzu Stellung nehme (Vi-act. 739). Nach Zustimmung von A.________ wurde die BEGAZ mit der Ergänzung des Gutachtens durch Dr.med. F.________ (FMH Kardiologie) beauftragt (Vi-act. 741 - 743). Auf Ersuchen der BEGAZ präzisierte der Rechtsvertreter von A.________ am 27. August 2021 die Ergänzungsfrage (Vi-act. 759). Am 13. September 2021 reichte BEGAZ die Stellungnahme von Dr.med. F.________ ein, demgemäss ein Zusammenhang des Tako-Tsubo-Syndroms mit den Stressfaktoren (teilweise des Unfalles aber auch der anderen nicht unfallbedingten Stressfaktoren) als sehr wahrscheinlich anzusehen sei (Vi-act. 767). In der Folge forderte A.________ am 9. November 2021 eine Leistungsabrechnung der Taggelder 'bis heute' sowie die Einsetzung eines Casemanagers (Vi-act. 771). Am 17. Februar 2022 ersuchte sie die E.________ erneut, in der Sache die angekündigte Verfügung zu erlassen (Vi-act. 780), worauf E.________ eine Verfügung oder eine Information über das weitere Vorgehen bis Ende April 2022 in Aussicht stellte (Vi-act. 788).
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C. Ebenfalls schon am 16. Juni 2021 gelangte die E.________ an die IB-Bern GmbH mit dem Ersuchen, das BEGAZ-Gutachten auf seine Schlüssigkeit zu prüfen und auszuführen, zu welchem Zeitpunkt gemäss den Erhebungen der Gutachter von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war oder ist (Vi-act. 735). Am 10. August 2021 reichte die IB-Bern der E.________ ihre Aktenbeurteilung zum BEGAZ-Gutachten ein, wobei sie zum Schluss gelangte, der status quo sine vel ante sei spätestens 9 Monate nach dem Unfall vom 24. September 2017 eingetreten; diesbezüglich widerspreche der neurologische Teilgutachter der BEGAZ seinen eigenen Ausführungen (Vi-act. 751).
\n Am 12. April 2022 teilte E.________ A.________ mit, der Sachverhalt sei mit dem BEGAZ-Gutachten und der kardiologischen Ergänzung nicht schlüssig geklärt. Das Gutachten sei mitunter widersprüchlich, was das Aktengutachten der IB-Bern bestätige, und die kardiologische Ergänzung sei zu wenig begründet. E.________ erachtete eine neuerliche Begutachtung als erforderlich und sie schlug A.________ zwei mögliche Gutachterstellen vor (Vi-act. 817).
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D. Am 13. Mai 2022 nimmt A.________ gegenüber E.________ Stellung zum Vorschlag einer weiteren Begutachtung (Vi-act. 854) und unterbreitet ihrerseits zwei Vorschläge, nämlich erstens weitere Taggeldzahlung und gemeinsame Beratung der Ergänzung des BEGAZ-Gutachtens oder zweitens umfassende Neubegutachtung ohne Taggeldzahlung, aber Erlass einer entsprechend anfechtbaren Verfügung, um das Vorgehen gerichtlich überprüfen zu lassen. In der Folge holte die E.________ weitere medizinische Berichte in Zusammenhang mit der Behandlung von A.________, insbesondere auch bezüglich der kardiologischen Problematik ein (Vi-act. 863 ff.). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 forderte A.________ E.________ 'ein letztes Mal' auf, die geschuldeten UV-Taggelder zu zahlen (Vi-act. 987).
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E. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 nahm E.________ Bezug zu den Vorschlägen vom 13. Mai 2022 (Vi-act. 997). Sie bekräftigte, gestützt auf die Akten bestünden erhebliche Zweifel, dass A.________ Anspruch auf Versicherungsleistungen der E.________ habe. Das BEGAZ-Gutachten sei gemäss Beurteilung der IB-Bern vom 10. August 2021 nicht schlüssig und teils in sich widersprüchlich, weshalb eine neue Begutachtung beabsichtigt sei. Der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich geklärt; namentlich zur Frage nach dem Erreichen des medizinischen Endzustandes liefere das BEGAZ-Gutachten keine schlüssige Antwort. Die Anordnung eines Gutachtens könne indes gemäss Rechtsprechung nicht verfügt werden. Und weil die Sache auch noch nicht entscheidreif sei, könne die E.________ daher weder eine materielle Verfügung noch die Anordnung eines Gutachtens verfügen. E.________ werde als nächstes eine mögliche Gutachterstelle suchen und vorschlagen.
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F. Am 21. Oktober 2022 erhob A.________ 'Einsprache' gegen die von der E.________ vorgesehene Fallerledigung bzw. Nichterledigung und sie beantragte, es seien ab dem 1. April 2018 die Taggelder weiter zu 100% auszurichten. Das Bundesgericht habe am 18. Dezember 2020 entschieden, dass E.________ ein Gutachten einholen müsse. Das BEGAZ-Gutachten liege vor; nur weil dieses E.________ nicht überzeuge, wolle sie nun ein neues Gutachten. Dies aber widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Vi-act. 1009).
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G. Am 10. November 2022 unterbreitet E.________ die Anfrage zur Begutachtung von A.________ der Begutachtungsstelle ABI (Vi-act. 1021) sowie der PMEDA (Vi-act. 1022). Nach deren Rückmeldungen (Vi-act. 1027 und 1044) wurden die Vorschläge am 16. Dezember 2022 A.________ unterbreitet mit der Möglichkeit, Stellung zu nehmen (Vi-act. 1058; 1064).
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H. Am 16. Januar 2023 kündigte A.________ der E.________ die Einreichung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde an (Vi-act. 1084). Wenn E.________ ein Gutachten einzuholen beabsichtige, müsse sie hierzu eine anfechtbare Verfügung erlassen. Hierauf unterbreitete E.________ A.________ am 27. Januar 2023 einen Einigungsversuch (Vi-act. 1086). Den Erlass einer Verfügung verwehre man nicht im Grundsatz; aber die Anordnung eines Gutachtens könne nicht verfügt werden; indem man ihr am 16. Dezember 2022 das rechtliche Gehör gewährt habe, sei der Weg für den Erlass einer Zwischenverfügung eröffnet worden. Da sie sich innert Frist nicht zu den Gutachtern geäussert habe, könnte E.________ den Auftrag nun erteilen. Dennoch werde ihr mit der GUTSO Zofingen nun eine dritte Gutachterstelle vorgeschlagen. Zwischenzeitlich sei eine weitere kardiologische Beurteilung eingegangen (Vi-act. 1083), dergemäss das Tako-Tsubo-Syndrom nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die aus dem Unfall entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen verursacht worden sei. A.________ wurde eine Frist von 10 Tagen gesetzt, um zu den vorgeschlagenen Gutachterstellen bzw. Gutachtern Stellung zu nehmen.
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I.1 Am 27. Januar 2023 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Rechtsverweigerungsbeschwerde ein mit den Anträgen (Verfahren I 2023 7):
\n 1.
Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Rentenverfügung zu erlassen bezüglich der gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 24. September 2017. Allenfalls sei der Beschwerdeführerin bis auf weiteres eine ganze Rente zuzusprechen.
\n 2.
(eventualiter:) Die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, der BEGAZ Ergänzungsfragen zu den unklaren medizinischen Sachverhalten zu stellen.
\n 3.
(subeventualiter:) Es sei die Begutachtung bei der Estimed in Zug mittels Verfügung anzuordnen.
\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n Am 30. Januar 2023 ergänzte A.________ die Rechtsverweigerungsbeschwerde, indem sie auf das Schreiben der E.________ vom 27. Januar 2023 und insbesondere auf die darin wiedergegebene Beurteilung bezüglich Tako-Tsubo-Syndrom Bezug nahm (Vi-act. 1128).
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I.2 Am 1. März 2023 reichte E.________ die Vernehmlassung zur Rechtsverweigerungsbeschwerde ein und beantragte:
\n 1.
Die Beschwerde vom 27. Januar 2023 sei als gegenstandslos abzuschreiben, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
\n 2.
Eventualiter sei die Beschwerde vom 27. Januar 2023 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
\n Aus der Vernehmlassung erhellt, dass E.________ am 17. Februar 2023 eine Zwischenverfügung erlassen hatte, mit welcher A.________ angewiesen wurde, sich der Begutachtung durch die GUTSO, Gutachterstelle Zofingen zu unterziehen. Entsprechend sei das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden.
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I.3 Am 9. März 2023 nahm A.________ Stellung zur Vernehmlassung. Sie bestätigte, dass das Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahren wohl gegenstandslos geworden sei und kündigte gleichzeitig eine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung an.
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J. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2023 verfügte E.________ (Vi-act. 1131):
\n 1.
Frau A.________ hat sich der Begutachtung durch die GUTSO, Gutachterstelle Zofingen, durch die Gutachter Dr.med. I.________ (FMH Orthopädie), Dr.med. J.________ (FMH Neurologie), Prof. Dr.med. K.________ (FMH Neurologie und Psychotherapie) und Prof. Dr.med. L.________ (FMH Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin) zu unterziehen.
\n (2.
Zustellung
\n Rechtsmittelbelehrung)
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K. Am 21. März 2023 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde gegen die Zwischenverfügung einreichen mit den Anträgen (Verfahren I 2023 26):
\n 1.
Die Zwischenverfügung vom 17. Februar 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, aufgrund der Aktenlage in Form einer beschwerdefähigen Rentenverfügung materiell über die Sache zu entscheiden.
\n 2.
(eventualiter:) Das Gericht habe die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Taggeld und die medizinische Heilbehandlung ab Einstellung der Leistungen weiter auszurichten bis zum Abschluss der Heilbehandlung.
\n 3.
(subeventualiter:) Die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, der BEGAZ Ergänzungsfragen zu den aus ihrer Sicht unklaren medizinischen Sachverhalten zu stellen. Sie habe die Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin ebenfalls zuzulassen.
\n 4.
(subsubeventualiter:) Es sei die Begutachtung bei der Estimed in Zug mittels Verfügung anzuordnen.
\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
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L. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2023 beantragt die E.________:
\n 1.
Die Beschwerde vom 21. März 2023 sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
\n - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
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M. Am 24. Mai 2023 ersucht das Gericht die Vorinstanz um Zustellung fehlender Akten. Nachdem die Vorinstanz dem Gericht die fehlenden Vi-act. 493 - 592 am 1. Juni 2023 zugestellt hat, ersucht die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Juni 2023 um deren Zustellung.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. VGE III 2018 150 vom 12.2.2019 E. 1.2.1; VGE III 2018 95 vom 12.2.2019 E. 1.1; VGE III 2017 219 vom 23.2.2018 E. 1;
EGV-SZ 2004 B.1.7; vgl. auch Urteil BGer
2C_356/2021 vom 29.11.2021 E. 3).
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1.2 Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin eine weitere Begutachtung anordnen kann oder nicht. Nachdem die Vorinstanz hierüber vorerst keine anfechtbare Anordnung traf, erhob die Beschwerdeführerin Rechtsverweigerungsbeschwerde (Verfahren I 2023 7). Noch während dieses hängigen Verfahrens entschied die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2023 über die strittige Frage und ordnete die Begutachtung an, wogegen die Beschwerdeführerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob (Verfahren I 2023 26). Beide Streitigkeiten basieren auf dem nämlichen Sachverhalt und mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde letztlich nur beantragt, dass die Vorinstanz mittels anfechtbarer Verfügung über die Streitigkeit zu entscheiden habe. Mithin rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen.
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2.1 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (
BGE 124 V 130 E. 4 mit Hinweisen). Um eine - ebenfalls gegen