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\n \n \n I 2023 29
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| \n Entscheid vom 9. September 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n gesetzlich vertreten durch B.________ \n dieser vertreten durch Rechtsanwältin MLaw C.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung für Minderjährige)
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Sachverhalt:\n
A. Am 4. Februar 2011 ging bei der IV-Stelle Schwyz eine Anmeldung für Minderjährige ein, mit welcher medizinische Massnahmen für A.________ (geb. ________2006) beantragt wurden (IV-act. 2). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit Epilepsie (Geburtsgebrechen) umschrieben (IV-act. 2-5/6). Am 14. April 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 387 für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis zum 31. Oktober 2015 erteilt werde (IV-act. 7). Mit Mitteilung vom 6. Oktober 2015 wurde die Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 387 bis 31. Mai 2026 verlängert (IV-act. 22).
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B. Am 23. Januar 2017 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige ein (IV-act. 30). Die gesundheitliche Beeinträchtigung wurde mit struktureller Epilepsie mit Auren und komplex-fokalen Anfällen, psychomotorische Entwicklungsverzögerung, insbesondere im sprachlichen Bereich, umschrieben (IV-act. 30-4/8). Nach Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. April 2017 an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 35). Nach Einholung einer Fristverlängerung liess A.________, vertreten durch seine Mutter, am 27. Juni 2017 Einwände erheben (IV-act. 42). Mit einem weiteren Vorbescheid (welcher den Vorbescheid vom 10.4.2017 ersetzte) teilte die IV-Stelle am 9. August 2017 mit, dass A.________ ab 1. Januar 2016 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zustehe. Diese Leistungen würden für die Tage übernommen, an denen das Kind zuhause übernachte (IV-act. 46). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 wurde der Vorbescheid bestätigt (IV-act. 48).
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C. Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle A.________ Kostengutsprache für die Ergotherapie sowie für Psychotherapie im Rahmen des Geburtsgebrechens Ziffer 387 (IV-act. 51 und 64), nicht aber für die ersuchten Zahnarztkosten (IV-act. 72). Am 3. Juli 2020 leitete die IV-Stelle betreffend Hilflosenentschädigung für Minderjährige die Revision von Amtes wegen ein (IV-act. 74). Nach weiteren Abklärungen teilte die IV-Stelle dem gesetzlichen Vertreter von A.________ am 26. Oktober 2020 den unveränderten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen leichter Hilflosigkeit mit (IV-act. 78).
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D. Am 27. Oktober 2020 ging bei der IV-Stelle die Anmeldung für Massnahmen für die berufliche Eingliederung von A.________ ein (IV-act. 80). Die IV-Stelle teilte dem gesetzlichen Vertreter von A.________ am 3. Dezember 2020 mit, dass die Kosten für die Berufsberatung und die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten übernommen würden (IV-act. 91). Gemäss Kostengutsprache vom 24. August 2021 übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Coaching in Bezug auf eine Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt vom 1. September 2021 bis 28. Februar 2022 (IV-act. 98). Am 4. März 2022 wurde die Kostengutsprache verlängert (IV-act. 102). Am 14. Juli 2022 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung als Praktiker PrA Logistik vom 15. August 2022 bis 14. August 2024 (IV-act. 107). Am 29. Juli 2022 verfügte die IV-Stelle die Höhe des IV-Taggeldes (IV-act. 109).
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E. Am 19. August 2022 leitete die IV-Stelle betreffend Hilflosenentschädigung für Minderjährige erneut die Revision von Amtes wegen ein (IV-act. 112). Nach weiteren Abklärungen teilte die IV-Stelle dem gesetzlichen Vertreter von A.________ mit Vorbescheid vom 13. Januar 2023 mit, dass vorgesehen sei, die Hilflosenentschädigung für Minderjährige aufzuheben (IV-act. 128). Dagegen erhob der Vater und gesetzliche Vertreter von A.________ zunächst telefonisch Einwand (IV-act. 129) und liess anschliessend am 30. Januar 2023 schriftlich gegen den Vorbescheid vom 13. Januar 2023 Einwand erheben (IV-act. 134). Mit Verfügung vom 6. März 2023 hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung auf Ende des Monats April 2023 auf (IV-act. 143).
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F. Mit Eingabe vom 29. März 2023 (= Datum der Postaufgabe) lässt A.________ gegen die Verfügung vom 6. März 2023 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
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\n - Die Verfügung vom 06. März 2023 sei aufzuheben und die bisher zugesprochene Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten.
\n - Eventualiter sei die Verfügung vom 06. März 2023 aufzuheben und der wesentliche Sachverhalt weiter abzuklären. In der Zwischenzeit ist die Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten.
\n - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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G. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2023 beantragt die IV-Stelle Schwyz, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Am 30. Juni 2023 lässt der Beschwerdeführer eine Replik einreichen. Die Duplik der Vorinstanz erfolgte am 21. Juli 2023.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (