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I 2023 35
 
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Entscheid vom 10. August 2023
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________,
 
gegen
 
C.________ AG,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalität, Heilungskosten)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1979) war bei der Schul- und Kirchgemeinde D.________ angestellt und dadurch bei der C.________ AG (nachfolgend C.________) obligatorisch unfallversichert, als sie am 29. Mai 2007 einen Unfall erlitt. Während sie ein Pferd putzte, schlug dieses aus und traf A.________ mit dem Huf ins Gesicht, wobei sie sich eine commmotio cerebri, eine contusio bulbi, eine Orbitalbodenfraktur, eine Tripodfraktur rechts und eine mehrfragmentäre offene Unterkieferfraktur paramedian rechts zuzog. Die C.________ anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die Versicherungsleistungen (Vi-act. 1), welche 2011 formlos eingestellt werden konnten.
\n B. Am 16. August 2019 meldete A.________ der C.________ telefonisch, sie habe sich wieder beim Zahnarzt melden müssen und denke, es handle sich um einen Rückfall (Vi-act. 23), worauf die C.________ beim behandelnden Zahnarzt einen Bericht einforderte (Vi-act. 24, 27). Nach Einholen einer zahnärztlichen Beurteilung des Kausalzusammenhangs (Vi-act. 28, 29) sowie weiteren Stellungnahmen und Unterlagen des behandelnden Zahnarztes sowie des beratenden Zahnarztes (Vi-act. 30, 32, 33, 37, 41, 43) lehnte die C.________ Leistungen aus Rückfall am 6. April 2021 formlos ab (Vi-act. 45, 47). Am 2. September 2021 opponierte A.________ gegen die Leistungsablehnung (Vi-act. 55), worauf C.________ mit Verfügung vom 9. September 2021 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen verneinte (Vi-act. 56).
\n C. Am 28. September 2021 erhob A.________ Einsprache (Vi-act. 57), welche die C.________ mit Entscheid vom 3. April 2023 abwies (Vi-act. 66).
\n D. A.________ lässt am 27. April 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1. Der Einspracheentscheid vom 03.04.2023 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
\n 2. eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholung eines externen kieferorthopädischen Gutachtens zurückzuweisen, damit sie hernach nochmals über die gesetzlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin entscheide;
\n unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n E. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2023 beantragt die Vorinstanz:
\n 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei abzuweisen.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz einen Anspruch auf Versicherungsleistungen im Sinne von Heilkosten den Zahn 15 betreffend zu Recht verneint hat. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2007 einen Unfall erlitt, welcher in der Folge auch eine Zahnbehandlung erforderlich machte. Unbestritten ist ebenso, dass ab August 2019 eine Behandlung des Zahn 15 erfolgte, wobei auch die Beschwerdeführerin eine Überbehandlung einräumt (Beschwerde Rz. 9). Strittig ist, ob der geltend gemachte Zahnschaden am Zahn 15 kausal zum Unfall vom 29. Mai 2007 ist, wie es von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird.
\n 2.1 Gemäss