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I 2023 37
 
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Entscheid vom 12. Dezember 2023
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach,
\n 6002 Luzern,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1992) war seit 2017 bei der C.________ AG als Biegereimitarbeiter / Kranführer angestellt (Suva-act. 1, 19) und dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 8. Juli 2020 einen Berufsunfall erlitt. Ein Arbeitskollege hat mit dem Deichselgerät Paletten in ein Lagergestell umgelagert, wobei A.________ danebenstand. Dabei ist das Deichselgerät samt Ladung umgekippt und hat A.________ getroffen (Suva-act. 1). Er wurde verletzt zur Erstversorgung ins Kantonsspital D.________ überführt (Suva-act. 2). Am 15. Juli 2020 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht und erbrachte Taggeld- und Heilkostenleistungen (Suva-act. 4).
\n B. Mit Schreiben vom 26. August 2022 informierte die Suva A.________, die erlittenen Verletzungen am Becken und am Thorax seien folgenlos und vollständig ausgeheilt; von weiteren Behandlungen könnten keine massgeblichen Verbesserungen mehr erwartet werden. Die noch vorhandenen Rückenbeschwerden seien nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 8. Juli 2020 zurückzuführen. Folglich übernehme die Suva die weiteren Kosten von Heilbehandlungen am Thorax, Becken und am Rücken nicht mehr. Die Kosten der lebenslang notwendigen urologischen Untersuchungen und Behandlungen würden übernommen. In diesem Zusammenhang werde im Verlauf auch ein Anspruch auf Integritätsentschädigung geprüft. Schliesslich bestünden unfallbedingt keine Einschränkungen in der Belastbarkeit mehr, auch aufgrund der urologischen Problematik sei eine volle Arbeitsfähigkeit ausgewiesen; die Taggeldleistungen würden per 31. Oktober 2022 eingestellt (Suva-act. 218, 219). Die Suva stützte sich dabei auf die ärztlichen Beurteilungen von Dr.med. E.________ (Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin vom 30. Dezember 2021 (Suva-act. 164) sowie von Dr.med. F.________ (Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie) vom 8. Juli 2022 (Suva-act. 205). A.________ zeigte sich damit nicht einverstanden und verlangte eine anfechtbare Verfügung (Suva-act. 228), welche die Suva am 16. September 2022 gleichlautend mit dem Schreiben vom 26. August 2022 erliess (Suva-act. 232). Eine von A.________ am 13. Oktober 2022 dagegen erhobene Einsprache (Suva-act. 236) wies die Suva mit Entscheid vom 24. März 2023 ab (Suva-act. 253).
\n C. Am 9. Mai 2023 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1. Der Einspracheentscheid der SUVA vom 24. März 2023, Referenznummer 24.32910.202 sei wie folgt aufzuheben.
\n 2. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche möglichen gesetzlichen Leistungen ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zuzusprechen.
\n 3. Es sei keine Leistungseinstellung vorzunehmen.
\n 4. Dem Beschwerdeführer seien weiterhin die Heil- und Transportkosten vollumfänglich zu bezahlen.
\n 5. Dem Beschwerdeführer seien weiterhin die vollen, eventualiter möglichst hohe, Taggelder zu bezahlen.
\n 6. Dem Beschwerdeführer sei eine möglichst hohe Invalidenrente zu bezahlen.
\n  Die Höhe der Rente sei vorab von der Beschwerdegegnerin zu prüfen. Nach Vorliegen des Prüfungsresultates sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, die Höhe der Rente zu spezifizieren.
\n  Es sei mindestens eine 50%ige Invalidenrente zu bezahlen.
\n 7. Dem Beschwerdeführer sei eine möglichst hohe lntegritätsentschädigung zu bezahlen.
\n  Die Höhe der lntegritätsentschädigung sei vorab von der Beschwerdegegnerin zu prüfen. Nach Vorliegen des Prüfungsresultates sei dem ein Sprecher die Möglichkeit zu geben, die Höhe der lntegritätsentschädigung zu spezifizieren.
\n  Es sei mindestens eine 60-prozentige lntegritätsentschädigung zu bezahlen.
\n 8. Die Heilungs- und Transportkosten seien auch nach der Berentung zu bezahlen.
\n 9.  Das Rückfallmelderecht und das Recht Spätfolgen zu melden seien in jedem Fall zu gewähren.
\n 10. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und der unterzeichnete als sein Vertreter einzusetzen.
\n 11. Dem Unterzeichneten seien die Akten zuzustellen und es sei ihm nach Akteneinsicht die Möglichkeit zu geben, vorliegende Beschwerde zu ergänzen zu erweitern und zu spezifizieren.
\n 12. Es sei ein doppelter Rechtsschriftenwechsel durchzuführen.
\n 13. Weitere Vorbringen werden ausdrücklich vorbehalten.
\n 14. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n D. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2023 beantragt die Suva, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 24. März 2023 sei zu bestätigen.
\n Nach gewährter Akteneinsicht und angeordnetem zweiten Schriftenwechsel beantragt der Beschwerdeführer mit Replik vom 10. August 2023:
\n 1. Sämtliche eigenen Anträge sind vollumfänglich gutzuheissen.
\n 2. Sämtliche gegnerischen Anträge seien vollumfänglich abzuweisen.
\n Am 19. September 2023 nimmt die Suva Stellung zur Replik, wobei sie an den Anträgen der Vernehmlassung festhält. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers erfolgt am 9. November 2023.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Mit Verfügung vom 16. September 2022 ordnete die Suva an:
\n - die erlittenen Verletzungen am Becken und am Thorax sind folgenlos und vollständig ausgeheilt; von weiteren Behandlungen sind keine massgeblichen Verbesserungen zu erwarten;
\n - die noch vorhandenen Rückenbeschwerden sind nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 8. Juli 2020 zurückzuführen;
\n - die Suva übernimmt keine weiteren Kosten von Heilbehandlungen am Thorax, Becken und am Rücken;
\n - die Suva übernimmt die Kosten der lebenslang notwendigen urologischen Untersuchungen und Behandlungen;
\n - im Verlauf wird wegen der urologischen Beschwerden ein Anspruch auf Integritätsentschädigung gemäss