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\n \n \n I 2023 44
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| \n Entscheid vom 15. Mai 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
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| \n lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n C.________, \n Beschwerdeführerin, \n gesetzlich vertreten durch D.________, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag)
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Sachverhalt:\n
A. C.________, geb. A.________, wurde mit dem Hinweis auf eine genetische Erkrankung am 25. April 2022 von ihren Eltern zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (Vi-act. 1).
\n Mit Mitteilung vom 1. Dezember 2022 erteilte die IV-Stelle Schwyz Kostengutspreche für medizinische Massnahmen. Es wurde die Übernahme der Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 184 (Angeborene Myopathien und angeborene Myasthenie [auch kongenitales myasthenes Syndrom]) für den Zeitraum bis 28. Februar 2027, der Kosten für die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte (Sauerstoffsättigungs- und Pulsmonitor, Absauggerät für die Atemwege, Aeroneb) sowie der Kosten für die künstliche Ernährung bis zum 30. November 2024 zugesprochen (Vi-act. 33, Korrektur vom 13.3.2023 betr. Beginn der Anspruchsberechtigung vgl. Vi-act. 77). Mit Mitteilung vom gleichen Tag wurde auch Kostengutsprache für Kinderspitexleistungen für den Zeitraum vom 27. Oktober 2022 bis 1. Januar 2023 erteilt (8 h für Abklärung/Dokumentation, 30 h für Beratung und Instruktion der Eltern, 20 h für koordinative Massnahmen). Für die Langzeitüberwachung wurden dabei 112 h pro Woche zugesprochen (Vi-act. 36). Am 7. Dezember 2022 wurde Kostengutsprache für ambulante Ergo- und Physiotherapie (Vi-act. 40) sowie für die Heimventilation mit zwei Geräten erteilt (Vi-act. 42).
\n Mit Mitteilung vom 20. Dezember 2022 wurde Kostengutsprache für die Kinderspitexleistungen ab 1. Januar 2023 bis 1. April 2023 erteilt, wobei wiederum 112 h pro Woche für die Langzeitüberwachung zugesprochen wurden (zudem zusätzliche Stunden für Abklärung/Dokumentation, Beratung/Instruktion der Eltern und koordinative Massnahmen, Vi-act. 54). Am 21. Dezember 2022 wurde Kostengutsprache für Ernährungsberatung (6 Sitzungen) erteilt (Vi-act. 57).
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B. Am 5. Januar 2023 meldeten die Kindseltern C.________ bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige an (Vi-act. 62).
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C. Am 6. April 2023 sprach die IV-Stelle C.________ Kinderspitexleistungen für den Zeitraum vom 2. April 2023 bis 30. September 2023 im Umfang von 42 Stunden pro Woche für die Langzeitüberwachung (und zudem für den gesamten Zeitraum 20 h für Beratung/Instruktion der Eltern und 25 h für koordinative Massnahmen) zu (Vi-act. 80). Diese Kostengutsprache wurde mit Mitteilung vom 19.
April 2023 korrigiert und für die Langzeitüberwachung wurden 63 h/Woche zugesprochen (Vi-act. 109).
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D. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 8. Februar 2023 sprach die IV-Stelle Schwyz C.________ mit Verfügung vom 20. April 2023 für den Zeitraum ab März 2022 bis zur nächsten Revision (Juni 2023) eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu. Zudem wurde ihr ab dem 2. April 2023 (bis zur nächsten Revision) ein Intensivpflegezuschlag über vier Stunden zugesprochen (Vi-act. 110).
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E. Gegen diese Verfügung lässt C.________ mit Eingabe vom 17. Mai 2023 fristgemäss Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
\n 1.
Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 20. April 2023 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine höhere Hilflosenentschädigung als lediglich eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zusteht.
\n 2.
Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 20. April 2023 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin ein höherer Intensivpflegezuschlag pro Tag als lediglich gestützt auf einen täglichen invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von 4 Stunden zusteht.
\n 3.
Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 20. April 2023 zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selber ergänzende Abklärungen anzuordnen.
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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F. Die IV-Stelle beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n Mit Replik vom 6. Juli 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (