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I 2023 46
 
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Entscheid vom 22. August 2024
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Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
 
 
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. […] 1973; nachfolgend: der Versicherte) verheiratet und Vater von drei Kindern (Jg. 2001, 2006, 2009), selbständiger Landwirt auf einem Bauernhof im Berggebiet sowie Forst- und Abbruchmitarbeiter im Nebenerwerb, erlitt am 13. September 2012 ein Polytrauma mit verschiedenen Frakturen, als er bei Forstarbeiten in einen Steinschlag geriet (vgl. IV-act. 5). Am 29. April 2013 meldete er sich bei der IV-Stelle Schwyz zum Bezug von Hilfsmitteln an (IV-act. 1). Die IV-Stelle gewährte am 23. August 2013 als Massnahmen der Frühintervention (FI) die Finanzierung von zwei luftgefederten Gesundheitssitzen für Transporter und Raupenbagger (IV-act. 17) und am 4. Dezember 2013 den Umbau eines Motormähers (IV-act. 22). Am 21. Januar 2014 schloss die IV-Stelle die FI-Massnahmen ab (IV-act. 31). Einen Rentenanspruch lehnte sie mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 20. März 2014 ab mit der Begründung, der Versicherte habe innert des Wartejahres die vollständige Arbeitsfähigkeit wieder erlangt (IV-act. 35).
\n B. Die Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose am OSG links führte ab Juni 2014 wieder zu unfallbedingten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. IV-act. 37, 40,
\n 41-1ff./14) und zu einer Rückfallmeldung (IV-act. 36). Es zeichnete sich eine dauerhafte Einschränkung der Berufstätigkeiten als Bergbauer und Forstarbeiter ab (IV-act. 37, 43). Mit Stellungnahme vom 6. November 2014 beurteilte die RAD-Ärztin med.pract. C.________ die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bergbauer und Forstarbeiter auf die Dauer als reduziert. In angepassten Tätigkeiten (leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten > 5kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten, Vermeiden von überwiegender Geh- und Stehbelastung vor allem in unebenem Gelände) könne ab 19. April 2014 von 100% Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden; Berufliche Massnahmen (Umschulung) seien aus versicherungsmedizinischer Sicht dringend (IV-act. 43-3/3). Im landwirtschaftlichen Abklärungsbericht von Ing.agr. D.________ vom 30. April 2015 wurde bei einer Arbeitsunfähigkeit von 22% im Landwirtschaftsbetrieb (und 100% AUF als Forstarbeiter) die Übernahme der Kosten für zwei Melkhilfen (Melkboys) und die Gewährung eines selbstamortisierenden Darlehens zum Erwerb und Installation einer Entmistungsanlage empfohlen IV-act. 51).
\n Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2015 erachtete die IV-Stelle eine Umschulung als zumutbar und stellte die Abweisung einer Rente in Aussicht (IV-act. 54). Am 8. Oktober/11. November 2015 schlossen der Versicherte und die IV-Stelle eine Vereinbarung (IV-act. 58), welche die IV-Stelle am 30. November 2015 als Verfügung wie folgt eröffnete (IV-act. 59):
\n 1. Es wird davon Vermerk genommen, dass Sie auf eine Umschulung verzichten.
\n 2. Es besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
\n 3. Es wird davon Vermerk genommen, dass Sie akzeptieren, dass in einem künftigen Verfahren nicht eingewendet werden kann, es sei Ihnen wegen des Alters oder aus anderen Gründen eine Aufgabe der angestammten Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Im Weiteren wird davon Vermerk genommen, dass Sie akzeptieren, dass Sie inskünftig keinen Anspruch mehr auf Kostenbeteiligung der Invalidenver­sicherung am Erwerb landwirtschaftlicher Maschinen und Gerätschaften haben.
\n 4. Die IV-Stelle leistet Ihnen gegen Vorlage der Quittung für die Anschaffung der Entmistungsanlage den Betrag von Fr. 19'553.00.
\n C. Bei zunehmenden belastungsabhängigen Schmerzen im OSG-Bereich links wurde am 10. November 2020 beim Versicherten in der Rennbahnklinik Muttenz eine OSG-Arthroskopie (mit Adhäsiolyse, partieller Synovektomie und Entfernung freier Gelenkkörper sowie Abtragung tibialer Osteophyt) durchgeführt (IV-act. 71; 72-5f./6). Es verblieben chronische OSG-Schmerzen (nicht ausschliesslich belastungsabhängig in seinem Beruf als Landwirt); eine anfängliche Arbeitsunfähigkeit von 50% ab 24. Dezember 2020 erhöhte sich entsprechend ab 8. Februar 2021 (bis 31.3.2021) auf 100% (IV-act. 71; 72-1f./6). Am 2./18. Februar 2021 meldete sich der Versicherte wieder zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle an (IV-act. 62 und 64). Am 31. März 2021 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (IV-act. 70).
\n Gestützt auf die RAD-Stellungnahme von Dr.med. E.________ (Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) vom 7. Mai 2021 (IV-act. 74) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. Mai 2021 das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht. In einer angepassten Tätigkeit (leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeit, ohne Arbeiten in der Hocke, ohne lange Anmarschwege, ohne Arbeiten auf unebenen oder schrägen Flächen) sei weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit ausgewiesen; eine wesentliche und anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 30. November 2015 ergebe sich nicht (IV-act. 76). Dagegen erhob der Versicherte am 10. Juni 2021 - unter Beilage des Erstberichts der G.________ vom 9. Juni 2021, in welchem von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% ausgegangen wurde - Einwand (IV-act. 80). Gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin I.________ (Fachärztin Allgemeine Innere Medizin FMH) vom 13. Juli 2021 hierzu (IV-act. 80) monierte die IV-Stelle am 19. Juli 2021 eine ungenügende medizinische Behandlung und forderte den Versicherten im Rahmen der Mitwirkungspflicht auf, eine Schmerztherapie aufzunehmen (IV-act. 86).
\n D. Im Bericht der Klink L.________ vom 15. Oktober 2021 über die Interdisziplinäre Schmerzsprechstunde vom 6. Oktober 2021 wurde eine komplexe Schmerz-
\n problematik mit somatischen und psychischen Faktoren notiert, mit Schmerzverstärkung vor allem morgens beim Aufstehen, Anlaufschmerzen unter 1 Stunde sowie beim Gehen vor allem im unebenen Terrain (IV-act. 94). Die bisher durchgeführten Massnahmen zeigten eine nachhaltige und zielführende Reduktion der Beschwerden, wobei Beschwerden weiterbestehen würden, welche die Aktivität, Partizipation im Alltags- und Berufsleben derart einschränkten, dass eine normale Belastbarkeit nicht gewährleistet sei. Die somatischen Befunde könnten einen Teil der Beschwerden und Einschränkungen erklären. Red flags beständen aktuell nicht. Die psychologischen Faktoren (anamnestisch Status nach PTBS, rezidivierende depressive Störung gegenwärtig remittiert) liessen sich als aufrechterhaltende Faktoren der Beschwerden und Einschränkungen geltend machen, insb. im Hinblick auf die damit mögliche Sensibilisierung durch 'Desimbination' im Schmerznervensystem. Pathophysiologisch sei von einer zentralen Stress- und Schmerzsensibilisierung auszugehen, welche sich im Verlauf der letzten Jahre entwickelt habe. Der Umgang des Versicherten mit seinen Beschwerden erscheine mehrheitlich adaptiv, jedoch liessen die Schilderungen im Rahmen der weiteren Exploration tendenziell auf suppressives Verhalten und Selbstüberforderung mit Schmerzprogredienz in der Folge schliessen. Insb. das maladaptive Durchhalten und die Akzeptanz der Schmerzerkrankung könnte durch gezielte Edukation zu Themenbereichen wie Lebenswerte, Möglichkeiten der Abgrenzung und Selbstfürsorge positiv beeinflusst werden. Bezogen auf den Affekt zeige sich der Versicherte ausgeglichen. Es ergäben sich keine weiteren psychopathologischen Auffälligkeiten. Die Leistung beim physiotherapeutischen Assessment seien annähernd normwertig. Die körperliche Belastung als Bergbauer übersteige aber punktuell die funktionelle Belastbarkeit. Bei der komplexen Schmerzproblematik sowie den bisher durchgeführten nicht nachhaltig zielführenden ambulanten Massnahmen sei eine Intensivierung einer Therapie im Rahmen eines Schmerzprogrammes medizinisch indiziert.
\n E. Der Versicherte begab sich hernach in die Schmerzbehandlung bei Dr.med. F.________ (Konsiliararzt Schmerzmedizin, Facharzt FMH für Anästhesiologie und für lntensivmedizin, Spital Schwyz), welcher im Bericht vom 18. November 2021 über die Schmerzsprechstunde vom 5. November 2021 insb. eine belastungsinduzierte zunehmende OSG Arthrose sowie bei grösserer Belastung immer wieder auftretende (Rest)Beschwerden im cervikothorakalen Übergang festhielt (IV-act. 102). Durch das Tragen von Spezialschuhen bei der Arbeit sowie unter Einnahme von Rescue-Analgetika und unter reduzierter Arbeitsfähigkeit sei die Schmerzsituation einigermassen kompensiert. Prognostisch werde das OSG früher oder später zu immobilisierenden Schmerzen führen; der Zeitpunkt einer OSG-Arthrodese sei möglichst hinauszuzögern. Bei Schwerarbeit auf einem Hof mit viel Steilhang müssten weitere Abklärungen für den Einsatz von Hilfsmitteln am Hof durchgeführt werden. Aus medizinischer Sicht sei die Arbeitsunfähigkeit bei seinem Beruf auf 50% festzulegen, eine Berufsumorientierung sehe er in seinem Fall nicht.
\n Im Bericht vom 29. Dezember 2021 über die Schmerzsprechstunde vom 24. Dezember 2021 führte Dr.med. F.________ u.a. aus, der Versicherte berichte über wechselhafte Beschwerden. Er leide vor allem bei Überbeanspruchung der Beine bei der Arbeit unter vermehrten OSG Schmerzen am linken Bein. Aktuell stehe er unter Procain-Infusionen bei Dr. H.________ (Facharzt für Innere Medizin FMH, Aesculapklinik Brunnen) alternierend lokal - systemisch. In seiner Beurteilung hielt Dr.med. F.________ fest, die OSG Schmerzen seien aktuell bei jedem Schritt mit/ohne Belastung beschwerdeführend. Bei Überkopfarbeiten sei er auch von der Schulter und der HWS stark limitiert. Die damals vorgeschlagene Berufsumschulung sei bei einem leidenschaftlichen Bauer kein sinnvoller Vorschlag. Eine Rente sei zur Unterstützung von Drittlohnnehmern auf dem Hof zu favorisieren (IV-act. 112).
\n Dr.med. H.________ hielt im Arztbericht vom 9. Januar 2022 die Anpassung der beruflichen Belastung v.a. Beanspruchung des Fusses für wichtig (IV-act. 113-3/10).
\n Dr.med. F.________ notierte im Arztbericht vom 20. Januar 2022 u.a., initial zum Polytrauma 2012 seien vor allem die Nacken-Schulter- und Rückenschmerzen im Vordergrund gestanden (IV-act. 118). In der Zwischenzeit sei die Schmerzsituation cerviko-nuchal knapp kompensiert, jedoch würden die Beschwerden bei grösserer Belastung immer wieder auftreten. Bei zunehmender OSG Arthrose seien die OSG-Schmerzen links in den Vordergrund gerückt; mit der stattgefundenen arthroskopischen Fremdkörperentfernung und der Abtragung eines tibialen Osteophyten im letzten Jahr hätten sich die Schmerzen geringfügig verbessern lassen. Weiterhin werde der Betrieb von Familienmitgliedern, vor allem der Ehefrau, welche zusätzlich in einem Teilpensum als Fachkraft Pflege im M.________ arbeite, ohne Entgelt arbeitstechnisch unterstützt. Aus Sicht des Versicherten sei er höchstens zu 50% fähig, die Arbeit auf dem Hof zu meistern (vgl. auch IV-act. 102-2/3). Er habe stechende, unter Belastung zunehmende Schmerzen im Bereich des OSG Spaltes links mit Ausstrahlungen nach kranial medial und lateral. Ferner einen ziehenden Schmerz im Bereich der Achillessehne; deutliche Exacerbation in Schräghanglage bei der Arbeit. Diese Beschwerden würden beim Anlaufen auftreten und sich beim Abdrehen und bei der Arbeit im steilen und schrägen Gelände verstärken. Verbessern lasse sich dieser Schmerz mit einem Spezialschuh. Der Versicherte habe auch stechende, ziehende Schmerzen bei Überkopfarbeit in Schultern, Armen und obere BWS/HWS. Er äussere auch einen Kraftverlust, welcher in den Jahren eher zugenommen habe. Aufgrund der bekannten Aggravation der OSG-Arthrose unter der aktuellen Belastung und der potentiell zunehmenden Manifestationen der posttraumatischen Folgeschäden werde die Arbeitsfähigkeit zunehmend reduziert. Aktuell attestiere er eine Arbeitsfähigkeit von max. 50%. Kurzfristig seien Funktionseinschränkungen nur minim vorhanden; bei längerer Arbeit über 1-2 Stunden am Stück würden die obgenannten schmerzhaften Einschränkungen auftreten. Die bisherige Tätigkeit sei ihm 2 x 1 - 3 Stunden pro Tag zumutbar, je nach Belastungssituation. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit seien ihm 3 - 5 Stunden pro Tag zumutbar. Eine Umschulung sei kein Thema, sondern finanzielle Unterstützung zur Arbeitsübernahme Dritter im Sinne einer Rente.
\n F. Dr.med. E.________ verwies in seiner RAD-Stellungnahme vom 31. März 2022 auf seine Sicht vom 7. Mai 2021 zum ergonomischen Leistungsbild. Die zwischenzeitlich durchgeführte arthroskopische Gelenktoilette (10.11.2020), sowie konservative Massnahmen (medikamentös und Physiotherapie) hätten keine wesentliche Veränderung herbeigeführt. Als nächste therapeutische Massnahme komme nur die OSG Arthrodese in Frage. Die angestammte Tätigkeit sei weiterhin nicht zumutbar, eine angepasste Tätigkeit sei weiterhin vollschichtig zumutbar, das Tragen von angepasstem orthopädischem Schuhwerk werde dabei empfohlen (IV-act. 122). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. April 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Es bestehe weiterhin kein Anspruch auf IV-Leistungen; bei zumutbarer Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebs sei der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit weiterhin in der Lage ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (IV-act. 124).
\n G. Nachdem der Versicherte am 17. Mai 2022 dagegen Einwand erhoben hatte (IV-act. 128), hielt Dr.med. E.________ in seiner RAD-Stellungnahme vom 15. Juni 2022 fest, es könne weiterhin auf die Stellungnahme des Versicherten abgestützt werden, der sich in seiner angestammten Tätigkeit als Bergbauer zu 50% als arbeitsunfähig einstufe, und somit eine höhere Leistung in einer angepassten Tätigkeit erreichen könne. Aus Sicht des RAD sei ihm die angestammte Tätigkeit nicht zumutbar; in einem höheren Pensum zumutbar sei dagegen eine angepasste Tätigkeit. Bis auf eine vom behandelnden Hausarzt erwähnte \"depressive Entwicklung\" sei bisher von den Behandlern keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die AF ausgewiesen. Es sollte doch bei Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Verdacht auf Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion eine bidisziplinäre Begutachtung (orthopädisch/psychiatrisch) durchgeführt werden (IV-act. 132).
\n H. In der Folge informierte die IV-Stelle am 17. Juni 2022, es sei eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung (orthopädisch und psychiatrisch) vorgesehen (IV-act. 135). Der Versicherte unterbreitete am 14. Juli 2022 Ergänzungsfragen zum Fragenkatalog der IV-Stelle (IV-act. 138). Der Begutachtungsauftrag wurde am 19. Juli 2022 per SuisseMED@P der Gutachterstelle der N.________ AG zugeteilt (IV-act. 140). Der Versicherte wurde am 14./ 21. September 2022 in den Disziplinen Orthopädie und Psychiatrie gutachterlich untersucht (IV-act. 150). Das bidisziplinäre Gutachten wurde am 17. Oktober 2022 erstattet. Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass in der bisherigen Tätigkeit als Bergbauer eine volle Arbeitsunfähigkeit vorliege, in einer optimal angepassten Tätigkeit dagegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit; eine psychiatrische Diagnose konnte nicht erhoben werden (IV-act. 151). Dr.med. E.________ erklärte in seiner RAD-Stellungnahme vom 14. November 2022, das bidisziplinäre Gutachten sei in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtend, die Schlussfolgerungen seien begründet; aus Sicht des RAD könne vollumfänglich darauf abgestützt werden (IV-act. 153). Gestützt darauf wurde mit Vorbescheid vom 24. November 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (IV-act. 155).
\n I. Dagegen erhob der Versicherte am 16. Januar 2023 Einwand und verlangte weitere Abklärungen bezüglich seines Gesundheitszustandes, dessen Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit der Betriebsaufgabe. Zudem sei eine Abklärung Landwirtschaft durchzuführen (IV-act. 158). Die Gutachter nahmen am 28. März 2023 Stellung zur Kritik des Versicherten an ihrem Gutachten (IV-act. 160). Gestützt darauf hielt die IV-Stelle am Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. April 2023 ab (IV-act. 162).
\n J. Gegen diese Verfügung lässt der Versicherte am 23. Mai 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Anträgen:
\n 1. Die Verfügung vom 18. April 2023 sei aufzuheben.
\n 2. Das Gutachten der N.________ AG vom 17. Oktober 2022 sei als nicht beweiswertig aus dem Recht zu weisen.
\n 3. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, den Sachverhalt in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, dessen Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie die Unzumutbarkeit der Betriebsaufgabe weiter abzuklären.
\n 4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Abklärung Landwirtschaft in Auftrag zu geben.
\n 5. Nach Vorliegen der erforderlichen Abklärungsergebnisse sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab frühestmöglichem Zeitpunkt eine unbefristete Rente zuzusprechen.
\n 6. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
\n 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n K. Die IV-Stelle beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Versicherte lässt mit Replik vom 28. August 2023 an den Anträgen in der Beschwerde festhalten.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (