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\n \n \n I 2023 48
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| \n Entscheid vom 14. Oktober 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n C.________
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Rentenrevision / Rückforderung)
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Sachverhalt:\n
A. C.________, geb. A.________, hat nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre als B.________ begonnen, welche sie aus gesundheitlichen Gründen nach einem Jahr abbrach. Am 9. Juni 2014 reichte sie (damals unter dem Ledignamen E.________) bei der IV-Stelle Schwyz mit dem Hinweis auf eine psychische Erkrankung ein Gesuch um berufliche Integration/Rente ein (IV-act. 1). Mit Mitteilung vom 26. Januar 2015 sprach die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastungstrainings zu (IV-act. 25). Am 3. Juli 2015 teilte die IV-Stelle C.________ mit, dass Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung) im Rahmen von Integrationsmassnahmen gewährt würden (IV-act. 41). Am 23. September 2015 wurde Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der BSZ Stiftung F.________ erteilt (Vi-act 54). Mit Mitteilung vom 12. April 2016 wurde die Kostengutsprache für ein Aufbautraining für ein halbes Jahr verlängert (IV-act. 70). Weitere Verlängerungen des Aufbautrainings bei der BSZ wurden am 19. Oktober 2016 (IV-act. 84) und am 26. Januar 2017 (IV-act. 99) verfügt. Per 31. März 2017 wurde die Integrationsmassnahme abgebrochen (IV-act. 106-2/2, 110-4/4).
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B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 wurde C.________ ab dem 1. April 2017 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-act. 116, 117, 119).
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C. Im Juni 2022 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision von Amtes wegen ein (IV-act. 126). Aus den in diesem Zusammenhang eingereichten medizinischen Akten ging hervor, dass C.________ 2020 eine Tochter geboren hat und dass bei ihr im Frühjahr 2021 Multiple Sklerose diagnostiziert worden ist (vgl. IV-act. 128-5/22 f.).
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D. Am 9. Januar 2023 wurde eine Haushaltsabklärung vor Ort durchgeführt (IV-act. 135 ff.). Anschliessend teilte die IV-Stelle C.________ mit Vorbescheid vom 23. Januar 2023 mit, dass vorgesehen sei, aufgrund der Geburt der Tochter und dem damit einhergehenden Statuswechsel (neu 50% Erwerbstätigkeit, 50% Haushalt) die bisherige ganze Rente ab 1. Februar 2020 auf eine halbe Rente herabzusetzen. Die ab dem 1. Februar 2020 bezogenen zu hohen Renten würden zurückgefordert (IV-act. 137). Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 erhob C.________ Einwand gegen den Vorbescheid (IV-act. 138).
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E.
Mit Verfügung vom 28. April 2023 setzte die IV-Stelle Schwyz die bisherige ganze Rente ab 1. Februar 2020 auf eine halbe Rente herab. Gleichzeitig verpflichtete sie C.________ zur Rückzahlung von unrechtmässig bezogenen Leistungen in Höhe von Fr. 21'685.00 (IV-act. 151 und 156). Zudem wurde die Nachzahlung der Kinderrente für die Tochter verfügt.
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F. Gegen diese Verfügung lässt C.________ mit Eingabe vom 30. Mai 2023 fristgemäss Beschwerde erheben beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen:
\n 1.
Die Verfügung vom 28.4.2023 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten der Beschwerdeführerin auch weiterhin, d.h. auch über den 31.1.2020 hinaus und für die Zukunft, eine ganze Invalidenrente mitsamt der entsprechenden Kinderrente, zu gewähren.
\n 2.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten auf die Rückforderung der Leistungen zu verzichten.
\n 3.
Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten eine erneute Abklärung vor Ort durchzuführen.
\n 4.
Eventualiter sei der Rückforderungsbetrag zu erlassen.
\n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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G. Die IV-Stelle Schwyz beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n Mit Stellungnahme vom 13. November 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten.
\n In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (
BGE 146 V 364 E. 7.1,
144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Für Fälle erstmaliger abgestufter bzw. befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach