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I 2023 50
 
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Entscheid vom 12. Juni 2025
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1970; verheiratet, fünf Kinder Jg. 1991, 1994, 1996, 1998, 2005; seit 2013 Hausfrau und bis 2021 im Umfang von 4h/Wo Hauswartin) meldete sich am 12. November 2019 bei der IV-Stelle Schwyz zum Bezug von IV-Leistungen Berufliche Integration / Rente an, wobei sie als gesundheitliche Beeinträchtigung \"Depression, die Diagnose ist Schizophrenie\" seit 2015 nannte (IV-act. 1, 7, 24). Nachdem A.________ trotz Aufforderung und Mahnverfahren (IV-act. 9) die eingeforderten Arztberichte nicht einreichte, erliess die IV-Stelle am 3. August 2020 den Vorbescheid, wonach kein Leistungsanspruch bestehe (IV-act. 11). Am 16. September 2020 reichten die behandelnden Ärzte Dr.med.univ B.________ C.________ und Dr.med.univ. D.________ C.________ (Fachärzte Psychiatrie und Psychotherapie) einen Arztbericht ein, demgemäss A.________ seit 2015 bei ihnen in Behandlung ist bei Diagnose ICD 10: F20.0; Paranoide Schizophrenie (IV-act. 12). In der Folge hob die IV-Stelle den Vorbescheid auf (IV-act. 13).
\n B. Am 7. Januar 2021 erfolgte eine Abklärung Haushalt mit der Festlegung Erwerbstätigkeit 40% und Haushalt 60% und dem Ergebnis, dass im Aufgabenbereich Haushalt eine Behinderung von 0% bestehe (IV-act. 16). Am 29. November 2021 wurde A.________ im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitver­fahrens zur Mitwirkung bei beruflichen Massnahmen aufgefordert, was nach einer ersten Ablehnung am 3. Januar 2022 bestätigt und von A.________ am 10. Januar 2022 angenommen wurde (IV-act. 25-27). Am 23. Mai 2022 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022 bei der E.________ (IV-act. 31). Per 30. Juni 2022 wurde die Massnahme abgebrochen, nachdem A.________ im Juni an nur drei Tagen erschien, sich teilweise hinlegte und alle 30 Minuten eine Raucherpause einlegte und im Übrigen krankheitsbedingt abwesend war (IV-act. 32, 35).
\n C. Mit Vorbescheid vom 7. März 2023 informierte die IV-Stelle A.________, die Voraussetzungen für eine Rentenzusprache seien erfüllt; ab 1. Juli 2022 bestehe ein Anspruch auf eine Rente von 40% (IV-act. 43). Hierzu liess sich A.________ nicht vernehmen.
\n Am 4. Mai 2023 verfügte die IV-Stelle, es bestehe Anspruch auf eine Invalidenrente von 25% einer ganzen Invalidenrente (IV-act. 46).
\n D. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz stellt A.________ die Anträge:
\n 1.  Die Verfügung vom 04. Mai 2023 sei aufzuheben und es sei mir eine höhere Rente zu gewähren.
\n 2.  Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
\n 3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n Am 4. Juli 2023 übergibt die Beschwerdeführerin der Post eine ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde vom 5. Juni 2023, wobei sie an den Beschwerde­anträgen festhält.
\n E. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Hierzu repliziert die Beschwerdeführerin am 11. August 2023. Mit Eingabe vom 29. August 2023 verzichtet die Vorinstanz auf eine Stellungnahme.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten.
\n Der Gesetzgeber hat mit der Gesetzesrevision \"Weiterentwicklung der IV\" (WE IV) bzw. den Änderungen des IVG vom 19. Juni 2020, welche per 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind, ein neues, stufenloses Rentensystem eingeführt. Mit diesem Wechsel wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen. Dieses stufenlose Rentensystem bzw. das neue Recht wird auf Rentenansprüche angewendet, die ab dem 1. Januar 2022 neu entstehen. Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (