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\n \n \n I 2023 53
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| \n Entscheid vom 11. April 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter lic.iur. Thomas Rentsch, Richter
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________
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| \n gegen
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| \n Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, \n 6002 Luzern, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Hinterlassenenrente)
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Sachverhalt:\n
A. C.________ (1959 - 2020) war seit seiner Einreise in die Schweiz 1980 bei der E.________ AG angestellt als Maschinist und Bauhandlanger im Strassenbau und dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert. Am 28. Juni 1999 erlitt C.________ einen Treppensturz (Nichtberufsunfall) mit Lendenkontusion links bei schwerer Rotationsskoliose der LWS, bekannter Discushernie L4/5 sowie degenerativer Spinalkanalstenose L5/S1. Durch die Traumatisierung des erheblich krankhaften Vorzustandes traten starke Rückenbeschwerden auf, welche durch konservative Behandlungsmassnahmen nicht entscheidend beeinflusst werden konnten. Deshalb erfolgte am 17. Juli 2000 ein operativer Eingriff (aufrichtende Spondylodese L2-S1, Dekompression L4-S1 beidseits, Keilosteotomie LWK 5). Wegen einer aufgetretenen Cauda equina-Kompression war am 21. Juli 2000 ein nochmaliger Eingriff notwendig (Dekompression L2/3-S1, Laminektomie L4, L3). In der Folge blieb eine inkomplette Paraplegie mit neurogener Blasen-, Darm und Sexualfunktionsstörung bestehen (Vi-act. 53; 133). Die Suva stellte die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. Juni 2004 ein. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 sprach sie C.________ eine Invalidenrente von 60% und eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu sowie eine Integritätsentschädigung von 75%. Auf Einsprache hin wurde die Invalidenrente mit Entscheid vom 22. Februar 2005 auf 100% festgesetzt (Vi-act. 49). Auf ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Hilflosenentschädigung vom 22. Februar 2005 (Vi-act. 50) trat die Suva mit Verfügung vom 10. März 2005 nicht ein (Vi-act. 53).
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B. Am 9. Dezember 2020 informiert die Schwiegertochter von C.________ die Suva, der Versicherte sei am 26. November 2020 im Kosovo verstorben (Vi-act. 225, 226).
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C. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 forderte die Suva von der Witwe des Verstorbenen, A.________, die für den Monat Dezember zu Unrecht geleistete Rente in der Höhe von Fr. 3'979.45 zurück. Zudem wurde ein Anspruch für eine Hinterlassenenrente verneint, weil aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen keine Anhaltspunkte vorliegen würden, dass das Ableben mit der Gesundheitsschädigung, für welche die Invalidenrente ausgerichtet werde, in einem ursächlichen Zusammenhang stehe (Vi-act. 227).
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D. Am 20. Januar 2021 / 25. Februar 2021 erhob A.________ Einsprache gegen die Ablehnung der Hinterlassenenrente und forderte unter Bezugnahme auf die Untersuchungspflicht, die Suva habe die Todesursachen eingehend zu untersuchen und erst im Anschluss zu entscheiden, ob und inwieweit die Folgen des Ereignisses vom 28. Juni 1999 den vorzeitigen Tod mitverursacht hätten. Der Einsprache wurden medizinische Unterlagen aus dem Kosovo mitsamt Übersetzung beigelegt (Vi-act. 232; 236). In der Folge forderte die Suva vom Rechtsvertreter der Witwe weitere medizinische Unterlagen an (Vi-act. 240) und erteilte am 6. Oktober 2021 Europ Assistance einen Abklärungsauftrag, um medizinischen Unterlagen direkt in der Universitätsklinik Pristina anzufordern (Vi-act. 260, 266). Auf Anfrage hin informierte die Suva den Rechtsvertreter am 24. März 2022, die Abklärungen seien bislang ergebnislos, würden indes weitergeführt (Vi-act. 276). Trotz umfangreicher Bemühungen blieben die Auskunftsersuchen ohne Ergebnis (vgl. Vi-act. 277 - 300). Mit Schreiben vom 4. November 2022 forderte der Rechtsvertreter die Suva auf, bis spätestens Ende Jahr einen materiellen Bescheid zu erlassen (Vi-act. 301), worauf ihn die Suva darauf hinwies, dass nach wie vor wesentliche Angaben zum Verstorbenen fehlen würden, um weiterführende Informationen aus dem Kosovo zu erhalten (Vi-act. 302), worauf sich der Rechtsvertreter bei der Vorgesetzten der Suva-Mitarbeiterin beschwerte (Vi-act. 306). In der Folge verblieben die Parteien am 28. November 2022, dass Europ Assistance vor Ort noch einen Versuch mache, um die für die Leistungsprüfung notwendigen Unterlagen zu erhalten; für den Fall der Erfolglosigkeit ersuchte der Rechtsvertreter um einen Aktenentscheid (Vi-act. 307). Am 30. März 2023 stellte der Rechtsvertreter eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, sollte nicht zeitnah ein Entscheid vorliegen (Vi-act. 311). Hierauf ersuchte die Suva die Versicherungsmedizin um einen Aktenentscheid (Vi-act. 312) und stoppte den Abklärungsauftrag der Europ Assistance. Gestützt auf die Ärztliche Beurteilung vom 4. Mai 2023, wonach aufgrund der vorliegenden Aktenlage der Tod des Versicherten nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise auf den Unfall vom 28. Juni 1999 zurückzuführen sei (Vi-act. 316), wies die Suva die Einsprache am 12. Mai 2023 ab (Vi-act. 318).
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E. Am 15. Juni 2023 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde einreichen mit den Anträgen:
\n 1.
Es sei der Einspracheentscheid der SUVA vom 12.05.2023 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 26.11.2020 die gesetzliche Hinterlassenenrente (Witwenrente) zuzusprechen.
\n 2.
Eventuell sei der Einspracheentscheid der SUVA vom 12.05.2023 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3.
Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n Mit Vernehmlassung vom 16. August 2023 beantragt die Suva, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2023 sei zu bestätigen.
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F. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 nahm der verfahrensleitende Richter Bezug auf die bereits getätigten Abklärungen und die letzte E-Mail von Europ Assistance vom 3. Mai 2023, worin mögliche Wege zur Einholung der geforderten Unterlagen bei der Universitätsklinik in Pristina aufgezeigt würden. Aufgrund der Bedeutung des Falles sei es angezeigt, noch einen Versuch zu tätigen, auf den aufgezeigten Wegen an weitere medizinische Unterlagen aus dem Kosovo zu gelangen. Sowohl der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als auch die Suva wurden angehalten, die aufgezeigten Abklärungen zu tätigen (VG-act. 11). Am 21. Februar 2024 erkundigte sich das Gericht bei den Parteien nach dem Stand der Abklärungen (VG-act. 12). Die Suva informierte am 8. März 2024, man habe Europ Assistance am 25. Oktober 2023 einen Abklärungsauftrag erteilt, am 21. Februar 2024 einen abschlägigen Bescheid erhalten; auch die weiteren Abklärungsversuche im Kosovo seien erfolglos gewesen (VG-act. 13). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilte dem Gericht am 11. März 2024 mit, es sei seiner Mandantin bzw. deren Söhnen nicht möglich, ergänzende Informationen erhältlich machen zu können (VG-act. 15).
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass C.________ am 28. Juni 1999 einen Nichtberufsunfall erlitt, für dessen Folgen er bei der Suva obligatorisch unfallversichert war. Die Suva erbrachte Versicherungsleistungen, so namentlich ab dem 1. Juli 2004 eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100% (Vi-act. 49). Am 26. November 2020, 01.01 Uhr, ist C.________ im Universitätsklinikzentrum des Kosovo, Pristina, verstorben (Vi-act. 225, 226, 237). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Unfall vom 28. Juni 1999 (mindestens teil-) ursächlich war für den Tod und die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der Unfallversicherung hat.
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2.1 Versicherungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt (