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I 2023 54
 
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Entscheid vom 6. September 2023
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Rentenkürzung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1990) zog 1999 aus Deutschland in die Schweiz. Nach der obligatorischen Schulzeit erlernte er den Beruf des Strassenbauers. 2018 heiratete er (aktuell getrennt) und wurde er Vater eines Kindes. Seit Mai 2019 arbeitete er bei der C.________ GmbH als Kupfer-Spleisser (Suva-act. 1, 85).
\n B. Am 2. Juli 2020 erlitt A.________ ein schweres Schädel-Hirn-Trauma (Suva-act. 14). Nach der Hospitalisation im D.________ folgte ab dem 15. Juli 2020 bis 13. April 2021 die stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik E.________ (Suva-act. 13, 92, 84). Der im Unfallversicherungsverfahren vorgenommenen Neurologischen Beurteilung vom 14. Juni 2021 lässt sich hierzu was folgt entnehmen (Suva-act. 92):
\n Der Versicherte erlitt am 02.07.2020 bei unklarem Unfallvorgang […] eine schwerste traumatische Hirnverletzung mit bilddiagnostisch ausgewiesenem raumfordernden Epiduralhämatom und dadurch bedingten sekundären Hirninfarkten überwiegend rechts fronto temporal mit weiteren bifrontalen Verletzungsfolgen. Infolgedessen leidete der Versicherte weiterhin bis zum Ende seines nahezu 1-jährigen stationären Neurorehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik E.________ bis zum 13.04.2021 an mittelschweren bis schweren neurokognitiven Defiziten aller Domänen insbesondere der Handlungsplanung, der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses mit einer klinisch-neurologisch als schwer zu bezeichnen hirnorganisch-bedingten Verhaltensauffälligkeit.
\n Der Versicherte ist somit nachvollziehbar aktenkundig diesbezüglich Impuls-kontrollgestört, hat eine nahezu aufgehobene Störungseinsicht und ist affektiv verflacht. Die Auswirkungen der Hirnschädigung sind daher insgesamt als ausgesprochen schwer zu bezeichnen, da der Versicherte letztlich überwiegend wahrscheinlich im Blick auf den Alltag hilfsbedürftigen Zustand bleiben wird. Motorisch ist er dabei bis auf eine Feinmotorikstörung der rechten Hand nicht eingeschränkt.
\n Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist somit überwiegend wahrscheinlich nach meinem Dafürhalten, wie auch von der Rehaklinik E.________ geäussert, dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit mehr realistischerweise abzusehen.
\n Der RAD-Arzt übernahm in seiner Stellungnahme vom 10. August 2021 die kreisärztliche Beurteilung und fügte zur Arbeitsfähigkeit hinzu (IV-act. 19):
\n Die Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt ist generell aufgehoben. Die Prognose ist nicht gut.
\n Im weiteren Verlauf darf noch mit einer gewissen Stabilisierung/Verbesserung der Situation gerechnet werden, wobei sich dadurch wohl nur die Selbständigkeit in alltäglichen Lebensverrichtungen ev. Verbessern lässt.
\n Seine Anstellung bei der C.________ GmbH wurde per 31. Januar 2022 gekündigt (Suva-act. 141); noch während der Rehabilitation in E.________ trennten sich die Ehegatten (IV-act. 17; Suva-act. 84). Mit Beschluss der KESB Ausserschwyz vom 5. Mai 2021 wurde für A.________ eine Berufsbeiständin ernannt (Suva-act. 82).
\n C. Am 24. September 2020 meldete sich A.________ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 2). Mit Vorbescheid vom 2. November 2022 informierte die IV-Stelle A.________, es liege eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit vor, was einem Invaliditätsgrad von 100% entspreche. Die volle Arbeitsunfähigkeit sei auf ein Vergehen von A.________ zurückzuführen, weshalb die Rente im Rahmen von 20% gekürzt werde, dies in Beachtung derselben Rentenkürzung durch die SUVA (IV-act. 31, 33, 34). Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 gewährte die IV-Stelle A.________ Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2021, wobei die Rente gestützt auf