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\n \n \n I 2023 57
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| \n Entscheid vom 9. September 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n C.________
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Rente)
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Sachverhalt:\n
A. C.________, geb. xx 1971, verheiratet und Vater von zwei Kindern (geb. xx und xx) lebt seit xx in der Schweiz und hat ab diesem Zeitpunkt verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt. Im Oktober 2001 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der IV zum Leistungsbezug an (Vi-act. 1). Die IV-Stelle gewährte Arbeitsvermittlung und mit Verfügungen vom 23. Juni und 7. Juli 2003 rückwirkend ab 1. Mai 2002 eine halbe IV-Rente (Vi-act. 33, 34). Die Rente wurde gestützt auf somatische Befunde ausgerichtet (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule). Das Begehren um Zusprechung einer ganzen IV-Rente wurde von der IV-Stelle (Vi-act. 53) bzw. vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 10. August 2005 abgewiesen (VGE 37/05, vgl. Vi-act. 59). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil
I 675/05 vom 20. Februar 2006 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (vgl. Vi-act. 68).
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B. Bereits am 30. Juni 2004 hatte C.________ bei der IV-Stelle Schwyz ein (Revisions-)Gesuch eingereicht mit der Begründung, die Beschwerden hätten sich massiv verschlimmert (Vi-act. 45). Mit Vorbescheid vom 24. Mai 2007 teilte die IV-Stelle Schwyz mit, eine körperlich leichte Tätigkeit sei C.________ zu 100% zumutbar. Bei einem Invaliditätsgrad von 15% müsse die halbe Rente auf den nächsten Zeitpunkt aufgehoben werden. Falls er an einer Arbeitsvermittlung durch die IV interessiert sei, könne er sich melden (vgl. Vi-act. 85). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 hielt die IV-Stelle Schwyz am Vorbescheid fest und stellte die Rente per 30. November 2007 ein (vgl. Vi-act. 92). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2007 299 vom 18. März 2008 abgewiesen (vgl. IV-act. 100). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
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C. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 gewährte die IV-Stelle C.________ Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Vi-act. 107). Seit ca. April 2009 arbeitet er (bis zur Auflösung des letzten Arbeitsverhältnisses per Ende Februar 2023) in einem Teilzeitpensum als Hilfsarbeiter im Gastgewerbe (Bar, Dancing, vgl. Vi-act. 178, 224-6/9, 21-52/106, IV-fremde Akten 3-16/55, 3-43/55, 3-46/55, 3-49/55).
\n Mit Schreiben vom 25. März 2009 meldete der Hausarzt, Dr.med. D.________ der IV-Stelle eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes (vgl. Vi-act. 114). Eine ähnliche telefonische Mitteilung erfolgte durch C.________ anfangs Mai 2009 (mit Verweis auf eine Behandlung beim Sozialpsychiatrischen Dienst, SPD, R.________, vgl. Vi-act. 117). In einem Bericht, welcher bei der IV-Stelle am 25. Juni 2009 einging, attestierten Dr.med. E.________ (Assistenzärztin) und Dr.med. F.________ (Leitende Ärztin) des SPD R.________ aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von C.________ von ca. 70% (vgl. Vi-act. 123).
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D. Am 19. November 2009 verfügte die IV-Stelle, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (vgl. Vi-act. 139). Auf Beschwerde hin hielt das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2010 3 vom 9. März 2010 fest, dass auf das Leistungsbegehren formell hätte eingetreten werden müssen, die IV-Stelle jedoch trotz eines formellen Nichteintretensentscheides das Begehren materiell geprüft habe und zu Recht weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ausgegangen sei. Auch lägen keine psychiatrischen Befunde vor, welche gegen die Aufnahme einer solchen Tätigkeit sprechen würden (Vi-act. 142). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
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E. Am 4. Februar 2011 reichte C.________ eine weitere Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ein (Vi-act. 148). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Vi-act. 163).
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F. Mit Eingabe vom 5. März 2013 machte C.________ unter Beilage eines Berichts des Medizinischen Zentrums Löwenstrasse erneut eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (Vi-act. 167).
\n Nach weiteren medizinischen Abklärungen und Einholung eines MEDAS-Gutachtens hielt die IV-Stelle Schwyz mit Vorbescheid vom 31. Dezember 2015 fest, dass von einem IV-Grad von 28% auszugehen sei, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Falls er sich für Eingliederungsmassnahmen arbeitsfähig fühle, könne er dies innert der Vorbescheidfrist mitteilen (Vi-act. 207).
\n Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 erhob C.________ Einwand gegen den Vorbescheid mit dem Antrag, ihm sei eine Rente von mindestens 50% auszurichten. Auf das Angebot der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ging C.________ nicht ein (Vi-act. 208-1/5).
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G. Mit Verfügung vom 29. Juli 2016 lehnte die IV-Stelle Schwyz ausgehend von einem IV-Grad von 28% das Rentenbegehren ab (Vi-act. 212). Eine gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 13. September 2016 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2016 102 vom 14. Juni 2017 ab (Vi-act. 219). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
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H. Mit Eingabe vom 17. Juni 2020 meldete sich C.________ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Vi-act. 224). Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 forderte die IV-Stelle Schwyz C.________ mit Hinweis auf