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\n \n \n I 2023 58
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| \n Entscheid vom 10. März 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung für Minderjährige / Intensivpflegezuschlag)
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Sachverhalt:\n
A. Am 3. April 2019 ging bei der IV-Stelle Schwyz eine Anmeldung für Minderjährige für Medizinische Massnahmen, Berufliche Massnahmen und Hilfsmittel betreffend A.________ (geb. ________2019), ohne Angaben zum Gesundheitszustand, ein (vgl. IV-act. 1). Nachdem weitere Abklärungen (noch) kein von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen ergaben, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen ab (IV-act. 11).
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B. Am 27. September 2022 ging bei der IV-Stelle Schwyz erneut eine Anmeldung für Minderjährige ein, mit welcher unter Hinweis auf das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 405 (Autismus-Spektrum-Störung) medizinische Massnahmen für A.________ beantragt wurden (vgl. IV-act. 12).
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C. Am 2. November 2022 ging bei der IV-Stelle betreffend A.________ die Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige aufgrund einer Autismus-Spektrum-Störung (GG 405) mit non-verbal kognitivem Entwicklungsrückstand und Sprachentwicklungsstörung seit Geburt ein (IV-act. 17).
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D. Am 14. November 2022 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 ab 28. September 2022 bis 30. September 2027. In diesem Rahmen sagte die IV-Stelle zu, die Kosten für ambulante Ergotherapie nach ärztlicher Verordnung zu übernehmen (IV-act. 21). Am 13. Januar 2023 ersetzte die IV-Stelle die Mitteilung vom 14. November 2022 insoweit, als die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 bereits ab 10. August 2022 bis 30. September 2027 übernommen werden (IV-act. 24).
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E. Nach weiteren Abklärungen teilte die IV-Stelle A.________ mit Vorbescheid vom 21. Februar 2023 mit, dass ihm ab 1. Februar 2023 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit (ohne Intensivpflegezuschlag) zustehe (IV-act. 32). Dagegen liess A.________ am 20. März 2023 Einwände erheben (IV-act. 35). Nach weiteren Abklärungen hat die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 31. Mai 2023 A.________ Anspruch auf eine mittlere Hilflosenentschädigung ohne Intensivpflegezuschlag (nach Ablauf des Wartejahres) ab Februar 2023 bestätigt.
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F. Gegen diese Verfügung vom 31. Mai 2023 lässt A.________ mit Eingabe vom 5. Juli 2023 (=Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
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\n - Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31.05.2023 aufzuheben.
\n - Es sei dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades sowie ein Intensivpflegezuschlag bei einem Zusatzaufwand von mindestens 6 Stunden zuzusprechen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
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G. Mit Vernehmlassung vom 3. August 2023 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 28. August 2023 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Schreiben vom 11. September 2023 verzichtet die Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Mit der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2023 wird dem Beschwerdeführer eine mittlere Hilflosenentschädigung ohne Intensivpflegezuschlag zugesprochen. Mit Beschwerde vom 5. Juli 2023 beantragt der Beschwerdeführer neben einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades einen Intensivpflegezuschlag bei einem Zusatzaufwand von mindestens sechs Stunden. Nachdem der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades unbestritten ist, bildet dieser nicht Streitgegenstand und braucht vorliegend somit nicht geprüft zu werden.
\n Streitig und nachfolgend zu prüfen ist damit einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag.
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1.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000) in Kraft getreten (AS 2021 705).
\n Nach der Erstdiagnose einer Autismus-Spektrum-Störung im September 2022 und anschliessender Behandlung ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl.
BGE 144 V 210 E. 4.3.1) vorliegend die Sache nach der ab 1. Januar 2022 geltenden Rechtslage zu beurteilen.
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1.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (